3421/J XXI.GP

Eingelangt am: 14.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde


an den Bundeskanzler

betreffend Volksbegehren über zweisprachige Ortstafeln in Kärnten

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen
sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochtonen Volksgruppen zum
Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen
sind zu achten, zu sichern und zu fördern (Staatszielbestimmung, B-VG Art.8 Abs.2).

Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem
selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind,
kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen (§ 1
Abs 1 Kärntner Volksbefragungsgesetz; siehe auch Art 43 Kärntner
Landesverfassungsgesetz).

Die  Tätigkeit  von  Organisationen,  die  darauf abzielen,   der kroatischen  oder
slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu
nehmen, ist zu verbieten (Artikel 7 Z 5 Staatsvertrag von Wien).

Über Initiative der Kärntner FPÖ soll in Kärnten eine Volksbefragung durchgeführt
werden, wobei die KärntnerInnen darüber befragt werden, ob die Kärntner
Landesregierung einer Ausweitung der zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten auf
Grundlage des Erkenntnisses des VfGH zustimmen soll.

Die Angelegenheit betreffend zweisprachiger Ortstafeln in Kärnten fällt in die
Kompetenz des Bundes. Bei Erlassung einer Verordnung ist zwar die Stellungnahme
des Landes Kärnten einzuholen, die Zustimmung der Landesregierung ist allerdings
nicht erforderlich.

Die Angelegenheit, über die die KärntnerInnen befragt werden sollen betrifft keinen
Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Sie ist daher
schon deshalb rechtswidrig. Davon abgesehen steht die Fragestellung im
Widerspruch zur Staatszielbestimmung des Art 8 Abs 2 B-VG. Dies insbesondere
auch deshalb, da im Zuge der Mobilisierung für die Volksbefragung (Sammeln von
15.000 Unterschriften) massiv gegen die slowenische Volksgruppe und deren
Rechte gehetzt wird.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Teilen Sie die Rechtsmeinung, dass diese geplante Volksbefragung nicht den
Bestimmungen des Kärntner Volksbefragungsgesetzes entspricht?

Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?

2. Halten Sie es für zulässig, eine Volksbefragung darüber abzuhalten, die als
Ergebnis die Forderung zum Inhalt haben könnte, die Rechte der
slowenischen Volksgruppe zu beschränken?

Wenn nein, was werden Sie dagegen unternehmen?

3. Wie beurteilen Sie diese Initiative für eine Volksbefragung im Sinne der
Staatszielbestimmung (Art 8 Abs 2 B-VG)?

4. Wie beurteilen Sie diese Initiative für eine Volksbefragung im Sinne des
Art 7 Z 5 Staatsvertrag von Wien?

5. Welche Auswirkungen wird diese Volksbefragung - sofern sie durchgeführt
wird - auf die Novellierungsvorschläge des BKA zum Volksgruppengesetz
betreffend die topographischen Bezeichnungen haben?

6.  Werden Sie dem Ministerrat einen Entwurf zur Novellierung des
Volksgruppengesetzes und allfällige Verordnungen betreffend zweisprachige
topographische Bezeichnungen trotz negativer Stellungnahme der Kärntner
Landesregierung vorlegen?

7. Teilen Sie die Auffassung, dass auf Grund des Erkenntnisses des VfGH der
Geltungsbereich in dem in Kärnten zweisprachige topographische
Bezeichnungen anzubringen sind, auszuweiten ist?

8. Werden Sie dafür sorgen, dass die Kärntner SlowenInnen, die in diesem
Erkenntnis erkämpften Rechte auch erhalten?