3421/J XXI.GP
Eingelangt am: 14.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend Volksbegehren über zweisprachige Ortstafeln in Kärnten
Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen
sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochtonen Volksgruppen zum
Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen
sind zu achten, zu sichern und zu fördern (Staatszielbestimmung, B-VG
Art.8 Abs.2).
Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über
Gegenstände aus dem
selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung
sind,
kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen (§
1
Abs 1 Kärntner Volksbefragungsgesetz; siehe auch Art 43 Kärntner
Landesverfassungsgesetz).
Die Tätigkeit von
Organisationen, die darauf abzielen, der
kroatischen oder
slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit
zu
nehmen, ist zu verbieten (Artikel 7 Z 5
Staatsvertrag von Wien).
Über Initiative der Kärntner FPÖ soll in
Kärnten eine Volksbefragung durchgeführt
werden, wobei die KärntnerInnen darüber befragt werden, ob die
Kärntner
Landesregierung einer Ausweitung der zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten
auf
Grundlage des Erkenntnisses des VfGH zustimmen soll.
Die Angelegenheit betreffend zweisprachiger Ortstafeln in
Kärnten fällt in die
Kompetenz des Bundes. Bei Erlassung einer Verordnung ist zwar die Stellungnahme
des Landes Kärnten einzuholen, die Zustimmung der Landesregierung ist
allerdings
nicht
erforderlich.
Die Angelegenheit, über die die
KärntnerInnen befragt werden sollen betrifft keinen
Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Sie ist daher
schon deshalb rechtswidrig. Davon abgesehen steht die Fragestellung im
Widerspruch zur Staatszielbestimmung des Art 8 Abs 2 B-VG. Dies insbesondere
auch deshalb, da im Zuge der Mobilisierung für die Volksbefragung (Sammeln
von
15.000 Unterschriften) massiv gegen die slowenische Volksgruppe und deren
Rechte
gehetzt wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie die Rechtsmeinung, dass
diese geplante Volksbefragung nicht den
Bestimmungen des Kärntner Volksbefragungsgesetzes entspricht?
Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?
2. Halten Sie es für zulässig,
eine Volksbefragung darüber abzuhalten, die als
Ergebnis die Forderung zum
Inhalt haben könnte, die Rechte der
slowenischen Volksgruppe zu
beschränken?
Wenn nein, was werden Sie dagegen unternehmen?
3. Wie beurteilen Sie diese Initiative
für eine Volksbefragung im Sinne der
Staatszielbestimmung (Art 8 Abs 2 B-VG)?
4. Wie
beurteilen Sie diese Initiative für eine Volksbefragung im Sinne des
Art 7 Z 5 Staatsvertrag von Wien?
5. Welche Auswirkungen wird diese
Volksbefragung - sofern sie durchgeführt
wird - auf die Novellierungsvorschläge des BKA zum Volksgruppengesetz
betreffend die topographischen Bezeichnungen haben?
6. Werden Sie dem Ministerrat einen
Entwurf zur Novellierung des
Volksgruppengesetzes und allfällige Verordnungen betreffend zweisprachige
topographische Bezeichnungen trotz negativer Stellungnahme der Kärntner
Landesregierung vorlegen?
7. Teilen Sie die Auffassung, dass auf
Grund des Erkenntnisses des VfGH der
Geltungsbereich in dem in Kärnten zweisprachige topographische
Bezeichnungen anzubringen sind, auszuweiten ist?
8. Werden Sie dafür sorgen, dass die
Kärntner SlowenInnen, die in diesem
Erkenntnis erkämpften Rechte auch erhalten?