3444/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Gebarungsprüfung im Kunsthistorischen Museum
Laut Bundesmuseengesetz §2 Abs. 3 hat sich der
Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers
"auch auf die Einhaltung der Grundsätze der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu erstrecken". Das Gesetz fordert explizit eine
Gebarungsprüfung
zusätzlich zum regulären Prüfbericht des
Wirtschaftsprüfers. Der beim
Handelsgericht Wien aufliegende Prüfbericht für die Abschlussbilanzen
des
Kunsthistorischen Museums für die Jahre
1999 und 2000 von Ernst&Young kommt
diesen Bestimmungen des Bundesmuseengesetzes nicht nach. Dem
Kunsthistorischen Museum standen per anno Steuermittel in der
Größenordnung von
fast 200 Mio. ATS zur Verfügung. Eine explizite und nachweisbare
Prüfung, ob diese
Mittel entsprechend der gesetzlichen Aufgabe laut Bundesmuseengesetz
wirtschaftlich, zweckmäßig und
sparsam eingesetzt wurden, scheint unterblieben zu
sein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurde zu den
Abschlussbilanzen des Kunsthistorischen Museums für die
Jahre 1999 und 2000 von Ernst&Young eine Gebarensprüfung
durchgeführt?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Wenn nein,
welche Massnahmen wollen Sie setzen, um den gesetzlichen
Anforderungen des Bundesmuseen-Gesetzes
nachzukommen?
4. Wenn ja, wieso
erstreckt sich der beim Handelsgericht Wien aufliegende
Prüfbericht für die Abschlussbilanzen des Kunsthistorischen Museums
für die Jahre
1999 und 2000 von Ernst&Young nicht auf
die Einhaltung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und
Sparsamkeit?