3444/J XXI.GP

Eingelangt am: 19.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Gebarungsprüfung im Kunsthistorischen Museum

Laut Bundesmuseengesetz §2 Abs. 3 hat sich der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers
"auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu erstrecken". Das Gesetz fordert explizit eine Gebarungsprüfung
zusätzlich zum regulären Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers. Der beim
Handelsgericht Wien aufliegende Prüfbericht für die Abschlussbilanzen des
Kunsthistorischen Museums für die Jahre 1999 und 2000 von Ernst&Young kommt
diesen Bestimmungen des Bundesmuseengesetzes nicht nach. Dem
Kunsthistorischen Museum standen per anno Steuermittel in der Größenordnung von
fast 200 Mio. ATS zur Verfügung. Eine explizite und nachweisbare Prüfung, ob diese
Mittel entsprechend der gesetzlichen Aufgabe laut Bundesmuseengesetz
wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam eingesetzt wurden, scheint unterblieben zu
sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.        Wurde zu den Abschlussbilanzen des Kunsthistorischen Museums für die
Jahre 1999 und 2000 von Ernst&Young eine Gebarensprüfung durchgeführt?

2.        Wenn nein, warum nicht?

3.        Wenn nein, welche Massnahmen wollen Sie setzen, um den gesetzlichen
Anforderungen des Bundesmuseen-Gesetzes nachzukommen?

4.        Wenn ja, wieso erstreckt sich der beim Handelsgericht Wien aufliegende
Prüfbericht für die Abschlussbilanzen des Kunsthistorischen Museums für die Jahre
1999 und 2000 von Ernst&Young nicht auf die Einhaltung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit?