3469/J XXI.GP
Eingelangt am: 26.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend barrierefreies Museumsquartier
“Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund,
Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten
und nichtbehinderten Menschen
in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten."
Dieser Absatz 2 im Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung
trat mit 14. 8. 1997 in
Kraft.
Wie sich zeigt, wird diese
Verfassungsbestimmung, wenn überhaupt, dann nur
unzureichend umgesetzt.
Obwohl beim Bau des Museumsquartiers (MuQua) auch
Bundesmittel Ihrerseits bereit gestellt wurden, entspricht das MuQua, welches
seit
Juni 2001 in weiten Bereichen bereits seinen Bestimmungen übergeben
wurden,
nicht dem Artikel 7, Abs. 1 des B-VG.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie hoch
sind die Mittel, die Ihr Ministerium für das Projekt “MuQua"
bereitgestellt
hat? (konkrete Höhe der Gesamtfinanzierung durch Ihr Ministerium)
2.
Haben Sie bei der Bereitstellung der Finanzierung eingefordert, dass Artikel 7,
Abs. 1 B-VG umzusetzen ist?
Wenn ja: Wie heißt der
Wortlaut dieser Auflage konkret?
Wenn nein: Warum nicht?
3.
Ist Ihnen bekannt, dass das MuQua nicht barrierefrei ist und somit nicht dem
Artikel 7, Abs. 1 des B-VG entspricht?
Wenn ja: Welche Mängel
sind Ihnen in dieser Hinsicht bekannt geworden?
Wenn nein: Warum nicht?
4. Aufgrund der bestehenden Mängel im Bereich Barrierefreiheit müssen
nachträglich
entsprechende Umbauten bzw. Adaptierungen getätigt werden, die
zusätzlicher
finanzieller Mittel bedürfen.
Sehen Sie sich, aufgrund
etwaiger fehlender Auflagen durch Ihr Ministeriums,
verpflichtet, die Folgekosten für die barrierefreie Gestaltung des MuQua
zu
übernehmen?
Wenn ja: Bis zu welcher Höhe werden Sie
diese Folgekosten finanzieren?
Wenn nein: Warum nicht?
5. Was werden Sie konkret
bis wann tun, damit das MuQua zur Gänze barrierefrei
ausgestaltet und somit sicherstellt ist, dass Menschen mit Behinderung nicht
auch unter Mitwirkung Ihres Ministerium im Sinne des Artikel 7, Abs. 2 B-VG
benachteiligt werden?