3481/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
betreffend Aufenthalt von Abdul M. Jebara

Im Zusammenhang mit der merkwürdigen Irak-Reise des Kärntner
Landeshauptmanns hat der FPÖ-Bundesrat John Gudenus gegenüber der Zeitschrift
"FORMAT" bestätigt, dass "die Erstgespräche zu dieser karitativen Mission über
Herrn Jebara in Kärnten gelaufen sind".

Der irakische Staatsbürger Abdul M. Jebara, der in den letzten Jahren als
Organisator einer Spendensammlung von Neonazis und Rechtsextremisten für den
Irak aufgetreten ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland 1986 verhaftet und in
einem Strafprozess 1988 wegen illegalen Waffenhandels, Verstoßes gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz, räuberischer Erpressung und geheimdienstlicher
Tätigkeit zu 6 1/4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 22.8.1990, wenige
Tage nach dem Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait, ist Jebara vorzeitig aus der
Haft entlassen worden mit der Auflage, das deutsche Staatsgebiet innerhalb von
zwei Tagen zu verlassen.

Das österreichische Generalkonsulat in München hat umgehend Abdul M. Jebara
einen Einreisesichtvermerk für Österreich ausgestellt. Jebara suchte in der Folge bei
der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan um Aufenthalt an und erhielt am
5.11.1990 einen für ein Jahr gültigen Sichtvermerk, der später dann in eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt wurde.

Anfang Jänner 1991, schreibt die Zeitschrift "FORMAT" weiter, habe das
österreichische Generalkonsulat in München bei den Wiener Behörden Alarm
geschlagen und gemeldet, dass Jebara im Verdacht stehe, "terroristische Aktivitäten"
organisiert zu haben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1)     Mit welcher Begründung hat das österreichische Generalkonsulat in München
dem vorzeitig aus der Haft entlassenen Abdul M. Jebara zwischen 22.8.1990
und 24.8.1990 einen Einreisesichtvermerk für Österreich erteilt?

2)     War dem österreichischen Generalkonsulat das bewegte Vorleben des Abdul
M. Jebara damals nicht bekannt?


a) War dem Generalkonsulat nicht bekannt, dass Jebara vorzeitig aus der Haft
entlassen wurde mit der Auflage, das Land binnen zwei Tagen zu verlassen?

3)     Welche Prüfung der Person und der sonstigen Lebensumstände musste das
Münchner Generalkonsulat aufgrund der Gesetzeslage 1990 vornehmen, um
Abdul M. Jebara einen Einreisesichtvermerk für Österreich erteilen zu können?

4)     Hat das Münchner Generalkonsulat aus Ihrer Sicht und Kenntnis korrekt
gehandelt?

5)     Welche Gründe hat Hr. Jebara 1990 für seine Einreise angegeben?

6)     Hat Hr. Jebara gemeinsam mit seiner Frau und Tochter den Sichtvermerk
beantragt?

7)     Warum wurde das Außenministerium in Wien erst im Jänner 1991 vom
Münchner Generalkonsulat über die Aktivitäten des Abdul M. Jebara informiert?

8)     Welchen Inhalt hatte die Information des Münchner Generalkonsulats vom
Jänner 1991 an Ihr Ministerium?

9)     Was wurde von Ihrem Ministerium in der Folge unternommen?

10)   Wurde Ihr Ministerium vor dem Jänner 1991 von bundesdeutschen Behörden
über Abdul M. Jebara informiert? Wenn ja, welche Informationen haben Sie
erhalten?

11)   Haben Sie nach den  Informationen des Münchner Generalkonsulats vom
Jänner 1991  mit bundesdeutschen Behörden in der Causa Jebara Kontakt
aufgenommen und Informationen eingeholt?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

12)   Ist Ihr Ministerium in der Causa Abdul M. Jebara jemals ersucht worden, tätig
zu werden?
Wenn ja, was haben Sie unternommen?