3481/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
betreffend Aufenthalt von Abdul M. Jebara
Im Zusammenhang mit der merkwürdigen Irak-Reise des
Kärntner
Landeshauptmanns hat der
FPÖ-Bundesrat John Gudenus gegenüber der Zeitschrift
"FORMAT" bestätigt, dass "die Erstgespräche zu dieser
karitativen Mission über
Herrn Jebara in Kärnten
gelaufen sind".
Der
irakische Staatsbürger Abdul M. Jebara, der in den letzten Jahren als
Organisator einer Spendensammlung von Neonazis und Rechtsextremisten für
den
Irak aufgetreten ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland 1986 verhaftet und
in
einem Strafprozess 1988 wegen illegalen Waffenhandels, Verstoßes gegen
das
Kriegswaffenkontrollgesetz,
räuberischer Erpressung und geheimdienstlicher
Tätigkeit zu 6 1/4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am
22.8.1990, wenige
Tage nach dem Einmarsch irakischer Truppen in Kuwait, ist Jebara vorzeitig aus
der
Haft entlassen worden mit der Auflage, das deutsche Staatsgebiet innerhalb von
zwei Tagen zu verlassen.
Das
österreichische Generalkonsulat in München hat umgehend Abdul M.
Jebara
einen Einreisesichtvermerk für Österreich ausgestellt. Jebara suchte
in der Folge bei
der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan um Aufenthalt an und erhielt am
5.11.1990 einen für ein Jahr gültigen Sichtvermerk, der später
dann in eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt wurde.
Anfang
Jänner 1991, schreibt die Zeitschrift "FORMAT" weiter, habe das
österreichische Generalkonsulat in München bei den Wiener
Behörden Alarm
geschlagen und gemeldet, dass Jebara im Verdacht stehe, "terroristische
Aktivitäten"
organisiert
zu haben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Mit welcher
Begründung hat das österreichische Generalkonsulat in München
dem vorzeitig aus der Haft entlassenen Abdul M. Jebara zwischen 22.8.1990
und 24.8.1990 einen
Einreisesichtvermerk für Österreich erteilt?
2) War dem
österreichischen Generalkonsulat das bewegte Vorleben des Abdul
M. Jebara damals nicht bekannt?
a) War dem Generalkonsulat nicht bekannt, dass Jebara
vorzeitig aus der Haft
entlassen wurde mit der Auflage, das Land binnen zwei Tagen zu verlassen?
3) Welche
Prüfung der Person und der sonstigen Lebensumstände musste das
Münchner Generalkonsulat
aufgrund der Gesetzeslage 1990 vornehmen, um
Abdul M. Jebara einen Einreisesichtvermerk für Österreich erteilen zu
können?
4) Hat das
Münchner Generalkonsulat aus Ihrer Sicht und Kenntnis korrekt
gehandelt?
5) Welche Gründe hat Hr. Jebara 1990 für seine Einreise angegeben?
6) Hat Hr. Jebara
gemeinsam mit seiner Frau und Tochter den Sichtvermerk
beantragt?
7) Warum wurde das
Außenministerium in Wien erst im Jänner 1991 vom
Münchner Generalkonsulat über die Aktivitäten des Abdul M.
Jebara informiert?
8) Welchen Inhalt
hatte die Information des Münchner Generalkonsulats vom
Jänner 1991 an Ihr
Ministerium?
9) Was wurde von Ihrem Ministerium in der Folge unternommen?
10) Wurde Ihr Ministerium vor
dem Jänner 1991 von bundesdeutschen Behörden
über Abdul M. Jebara
informiert? Wenn ja, welche Informationen haben Sie
erhalten?
11)
Haben Sie nach den Informationen des Münchner Generalkonsulats vom
Jänner 1991 mit bundesdeutschen Behörden in der Causa Jebara
Kontakt
aufgenommen und Informationen eingeholt?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
12)
Ist Ihr Ministerium in der Causa Abdul M. Jebara jemals ersucht worden,
tätig
zu
werden?
Wenn ja, was haben Sie
unternommen?