3482/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

betreffend Begünstigung des Abdul M. Jebara durch Landeshauptmann Haider

Der irakische Staatsbürger Abdul M. Jebara, der in der Bundesrepublik Deutschland

wegen illegalen Waffenhandels, räuberischer Erpressung und Geheimdiensttätigkeit

angeklagt, 1988 zu einer Haftstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt und 1990 vorzeitig aus

der Haft entlassen worden ist unter der Auflage, das deutsche Staatsgebiet binnen

zwei Tagen zu verlassen, ist in der Folge nach Österreich eingereist, hat hier 1990

eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten und ist in jüngster

Vergangenheit als Spendenorganisator von rechtsextremen und neonazistischen

Organisationen für den Irak und als Reiseleiter bzw. -vorbereiter für die Irak-Reise

des Kärntner Landeshauptmannes Jörg Haider in Erscheinung getreten.

Nach Angaben der Zeitschrift "FORMAT" hat Jebara am 20.  3.   1991  von der

Gewerbebehörde St. Veit die Erlaubnis zum Export-lmport-Handel und am 4.6. 1991

durch   Landeshauptmann   Haider   den   Gleichstellungsnachweis   und   damit   die

Gewerbeberechtigung erhalten.

Nach § 13 (1) der Gewerbeordnung ist allerdings von der Ausübung eines Gewerbes

ausgeschlossen,  wer von einem  Gericht zu einer drei  Monate  übersteigenden

Freiheitsstrafe.... verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist. Diese

Bestimmung gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht

wurden.

Abdul   M.   Jebara  hätte   1991   daher  offensichtlich   keine  Gewerbeberechtigung

erhalten dürfen.

Zudem   war   1991   eine   Anzeige   der   Kärntner   Exekutive   wegen   versuchten

Scheckbetruges anhängig, die allerdings mangels Strafwürdigkeit wieder eingestellt

wurde.

Die Gewerbeberechtigung bzw. der Gleichstellungsbescheid (§ 14 GewOrdnung)

hätte daher Abdul M. Jebara nicht erteilt werden dürfen. Es liegt offensichtlich ein

schweres Versagen des Kärntner Landeshauptmannes oder ein bewusster Versuch

der Umgehung der Bestimmungen der Gewerbeordnung vor, denn zum Zeitpunkt

der Antragstellung für die  Gewerbeberechtigung  mussten den  österreichischen

Behörden schon Erkenntnisse vorliegen, die die strafrechtliche Verurteilung des

Abdul M. Jebara belegten.

Nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten hat die Gewerbebehörde bzw. der

Kärntner Landeshauptmann damit gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung

verstoßen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE:

1)     Teilen Sie unsere Ansicht, wonach Abdul M. Jebara aufgrund seiner
rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland wegen § 13 der
Gewerbeordnung nicht 1991 die Gewerbeberechtigung verliehen werden hätte
dürfen?

2)     Nach § 14 der Gewerbeordnung ist die Gleichstellung und damit die
Gewerbeberechtigung für Ausländerinnen dann auszusprechen, wenn
nachgewiesen wird, "dass die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer
oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den
sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft". Welches volkswirtschaftliche
oder sonstige öffentliche Interesse hat der Kärntner Landeshauptmann geltend
gemacht, um dem wegen illegalen Waffenhandel und räuberischer Erpressung
verurteilten Abdul M. Jebara die Gewerbeberechtigung zu verschaffen?

3)     Werden Sie als Aufsichtsbehörde geeignete Schritte einleiten, um die Erteilung
der Gewerbeberechtigung an Abdul M. Jebara rückgängig zu machen?

4)     Werden Sie, falls eine Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften durch
den Kärntner Landeshauptmann festgestellt wird, geeignete rechtliche Schritte
gegen diesen einleiten? Wenn ja, welche?