3482/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Begünstigung des Abdul M. Jebara durch Landeshauptmann Haider
Der irakische Staatsbürger Abdul M. Jebara, der in der Bundesrepublik Deutschland
wegen illegalen Waffenhandels, räuberischer Erpressung und Geheimdiensttätigkeit
angeklagt, 1988 zu einer Haftstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt und 1990 vorzeitig aus
der Haft entlassen worden ist unter der Auflage, das deutsche Staatsgebiet binnen
zwei Tagen zu verlassen, ist in der Folge nach Österreich eingereist, hat hier 1990
eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten und ist in jüngster
Vergangenheit als Spendenorganisator von rechtsextremen und neonazistischen
Organisationen für den Irak und als Reiseleiter bzw. -vorbereiter für die Irak-Reise
des Kärntner Landeshauptmannes Jörg Haider in Erscheinung getreten.
Nach Angaben der Zeitschrift "FORMAT" hat Jebara am 20. 3. 1991 von der
Gewerbebehörde St. Veit die Erlaubnis zum Export-lmport-Handel und am 4.6. 1991
durch Landeshauptmann Haider den Gleichstellungsnachweis und damit die
Gewerbeberechtigung erhalten.
Nach § 13 (1) der Gewerbeordnung ist allerdings von der Ausübung eines Gewerbes
ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe.... verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist. Diese
Bestimmung gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht
wurden.
Abdul M. Jebara hätte 1991 daher offensichtlich keine Gewerbeberechtigung
erhalten dürfen.
Zudem war 1991 eine Anzeige der Kärntner Exekutive wegen versuchten
Scheckbetruges anhängig, die allerdings mangels Strafwürdigkeit wieder eingestellt
wurde.
Die Gewerbeberechtigung bzw. der Gleichstellungsbescheid (§ 14 GewOrdnung)
hätte daher Abdul M. Jebara nicht erteilt werden dürfen. Es liegt offensichtlich ein
schweres Versagen des Kärntner Landeshauptmannes oder ein bewusster Versuch
der Umgehung der Bestimmungen der Gewerbeordnung vor, denn zum Zeitpunkt
der Antragstellung für die Gewerbeberechtigung mussten den österreichischen
Behörden schon Erkenntnisse vorliegen, die die strafrechtliche Verurteilung des
Abdul M. Jebara belegten.
Nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten hat die Gewerbebehörde bzw. der
Kärntner Landeshauptmann damit gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung
verstoßen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Teilen Sie
unsere Ansicht, wonach Abdul M. Jebara aufgrund seiner
rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland wegen
§ 13 der
Gewerbeordnung nicht 1991 die Gewerbeberechtigung verliehen werden hätte
dürfen?
2) Nach § 14
der Gewerbeordnung ist die Gleichstellung und damit die
Gewerbeberechtigung für
Ausländerinnen dann auszusprechen, wenn
nachgewiesen wird, "dass die Ausübung des Gewerbes durch den
Ausländer
oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den
sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft". Welches
volkswirtschaftliche
oder sonstige öffentliche Interesse hat der Kärntner Landeshauptmann
geltend
gemacht, um dem wegen illegalen Waffenhandel und räuberischer Erpressung
verurteilten Abdul M. Jebara die Gewerbeberechtigung zu verschaffen?
3) Werden Sie als
Aufsichtsbehörde geeignete Schritte einleiten, um die Erteilung
der Gewerbeberechtigung an Abdul M. Jebara rückgängig zu machen?
4) Werden Sie,
falls eine Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften durch
den Kärntner Landeshauptmann festgestellt wird, geeignete rechtliche
Schritte
gegen diesen einleiten? Wenn ja, welche?