3483/J XXI.GP

Eingelangt am: 27.02.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz

betreffend Einstellung der Anzeige gegen Abdul M. Jebara wegen des Verdachtes
der versuchten (schweren) Betruges

Der irakische Staatsbürger, Waffenhändler und Geheimdienstagent Abdul M.
Jebara, der sich nach seiner vorzeitigen Haftentlassung unter der Auflage, die
Bundesrepublik Deutschland binnen 2 Tagen zu verlassen, im August 1990 in
Kärnten angesiedelt und dort mit Unterstützung lokaler Honoratioren 1997 eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung enthalten hat, ist im Jahr 1991 in Kärnten
angezeigt worden, weil er versucht haben soll, einen als gestohlen gemeldeten
Scheck über rund DM 90.000,- einzulösen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
unter Berufung auf § 90 StPO (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) eingestellt.
Abdul M. Jebara hatte zu diesem Zeitpunkt eine auf ein Jahr befristete
Aufenthaltsgenehmigung, die trotz Anweisung des Innenministeriums an die
Kärntner Sicherheitsdirektion, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nach einer
Berufung des Abdul M. Jebara verlängert wurde. Im Berufungsbescheid der
Sicherheitsdirektion, mit dem das Aufenthaltsverbot wieder aufgehoben wurde, heißt
es:

"Der Berufungsbehörde liegen mehrere als seriöse Schriften anzusehende
schriftliche Äußerungen von Persönlichkeiten aus dem lokalen Bereich vor, wonach
Sie und Ihre Familie am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen."
Da die Einstellung des Verfahrens unter Berufung auf § 90 StPO durch die
Staatanwaltschaft "mit kurzer Aufzeichnung der...dazu bestimmenden Erwägungen"
beantragt werden muss und im Rahmen der Vorerhebungen daraufhin der
Untersuchungsrichter oder die Ratskammer darüber entscheiden, ob die
Voraussetzungen des § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit) vorliegen, stellen die
unterfertigten Abgeordneten....

ANFRAGE:

1.  Wann wurde von der Staatsanwaltschaft entschieden, die Anzeige gegen Abdul
M. Jebara einzustellen?

2.  Was waren die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, die Einstellung der Anzeige
dzw. der Vorerhebungen zu beantragen?


3.  Wer hat über die Einstellung der Anzeige bzw. der Vorerhebungen letztendlich
entschieden?

4.  War den ermittelnden Behörden die Verurteilung des Abdul M. Jebara, dessen
Haft und die Verfügung, die BRD binnen zwei Tagen zu verlassen, bekannt?

5.  Wurde im Zuge der Erhebungen bzw. nach deren Abschluss auch die
Sicherheitsdirektion Kärnten informiert bzw. befasst?

6.  Hat es während der Erhebungen Interventionen zu Gunsten von Abdul M. Jebara
gegeben?

7.  Wurden die Justizbehörden nach der Einstellung des Verfahrens wegen
versuchten Scheckbetrugs nach § 90 StPO jemals von den Exekutivbehörden zu
Abdul M. Jebara befasst?

8.  Haben die Justizbehörden im Rahmen der Aufenthaltsverfahren bzw. des
Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für Abdul M.
Jebara Stellungnahmen abgegeben? Wenn ja, welche?

9.  Sind den Justizbehörden weitere Anzeigen gegen Abdul M. Jebara zur Kenntnis
gebracht worden? Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?