3486/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend Sonderurlaube und Dienstfreistellungen
Der
Präsident des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Herwig
Frad, der
im September 2001 in diese Funktion gewählt wurde, hat als Beamter des
Sozialministeriums um Versetzung in das BM für Wirtschaft und Arbeit
angesucht,
der im Dezember 2001 entsprochen wurde.
Jetzt, im
Februar 2002, hat Herr Frad Pressemeldungen zufolge offensichtlich um
eine Aufstockung seines bis Ende Februar 2002 gewährten 50-.prozentigen
Sonderurlaubs angesucht, weil ihn die Tätigkeit als Präsident des
Hauptverbandes,
vor allem dessen Repräsentationsaufgaben bei Bällen, so beanspruche,
dass er
seine Beamtentätigkeit nicht ausüben könne. Anderen Meldungen
zufolge ist Frad
wie ein Personalvertreter freigestellt.
Jedenfalls
war Frad einer Meldung des "Standard" (23.2.02) zufolge bereits
einmal
auf Sonderurlaub. Der Beamte des Sozialministeriums hat für seine
Tätigkeit als
Pressesprecher der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einen Sonderurlaub
erhalten.
Nach einer Meldung der APA vom 25.2.02
vormittags soll Herwig Frad nicht, wie
ursprünglich geplant, einen vollbezahlten und vollzeitlichen Sonderurlaub
erhalten,
sondern einen 50-prozentigen. Den Rest seines Gehalts als Ministerialrat soll
Frad
durch Tätigkeiten im Ministerium abarbeiten. Der Präsident des
Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger soll für diese Tätigkeit also nicht
nur durch den
Hauptverband mit einer Funktionsgebühr entschädigt werden, sondern
auch durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit dem halben Gehalt.
Dies wäre
nach unserer Ansicht eine bewusste Umgehung nicht nur des Beamtendienstrechts,
sondern auch jener bezügerechtlichen Regelungen und Begrenzungen, die das
Parlament 1997 beschlossen hat.
Nach
einer Meldung der APA vom 25.2.02 nachmittags soll Herwig Frad nunmehr zu
20 Prozent von seiner Tätigkeit im Ministerium karenziert werden und den
wesentlichen Teil seiner Tätigkeit als Präsident des Hauptverbandes
nebenberuflich
und außerhalb seiner Arbeitszeit
ausüben.
Damit bestätigt
das Ministerium, dass die Kombination bezahlter Teilzeitsonderurlaub
und Tätigkeit im Hauptverband gesetzeswidrig war.
Daraus ergeben sich Fragen, die alle Ressorts betreffen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie vielen Beamten oder
Vertragsbediensteten wurde innerhalb der letzten 10
Jahre ein Sonderurlaub gewährt, der mehr als drei Monate dauert?
2. Aus welchen der drei im BOG
genannten Gründen wurde ihnen dieser
Sonderurlaub gewährt?
3. Werden auch politische,
gewerkschaftliche oder andere berufliche Tätigkeiten
(z.B. als Aufsichtsräte) als besondere Anlässe für einen
Sonderurlaub
akzeptiert? Wenn ja, welche Tätigkeiten haben bei wie vielen Beamten oder
Vertragsbediensteten zur Gewährung von Sonderurlauben geführt?
4. Wie viele dieser Sonderurlaube
innerhalb der letzten 10 Jahre waren
Teilzeitsonderurlaube in welchem Ausmaß?
5. Wieviele Beamte Ihres Ressorts
bzw. der nachgelagerten Dienststellen üben
derzeit eine Nebenbeschäftigung nach
§ 56 BOG aus?
6. Wie vielen Beamten Ihres
Ressorts wurde eine Nebentätigkeit nach § 37 BOG
übertragen und für welche
Tätigkeiten?