3528/J XXI.GP
Eingelangt am: 27.02.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Lunacek,
Kogler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Steyr-Militärfahrzeuge nach Simbabwe
Vergangenen November soll die
österreichische Rüstungsfirma Steyr
Spezialfahrzeuge 66 Militärkraftfahrzeuge an die Armee Simbabwes geliefert
haben.
Jetzt berichten Menschenrechtsorganisationen (Simbabwes Human Rights Forum, et
al), dass die Truppentransporter im aktuellen Wahlkampf des seit 1980
autoritär
regierenden Präsidenten Robert Mugabe gegen Oppositionelle eingesetzt
werden.
Der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen hat “im Hinblick auf die Wichtigkeit der
Eindämmung der unerlaubten
Waffenströme nach und in Afrika" (SR 1209/1998 v. 19.11.1998):
“3. betont wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten und
insbesondere die Staaten, die Waffen
herstellen oder verkaufen, Waffentransfers einschränken, die bewaffnete
Konflikte hervorrufen oder
verlängern bzw. bestehende Spannungen oder Konflikte in Afrika
verschärfen könnten, beispielsweise
durch freiwillige Moratorien".
Der deutsche Vorsitz hat im Namen der
Europäischen Union am 16.Juni 1999
(9003/99; P 62/99) den
Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren und dessen
strikte Anwendung unterstrichen:
“Die
Mitgliedstaaten werden den Kriterien 3 und 4 des EU-Verhaltenskodex besondere
Aufmerksamkeit
widmen. In diesem Sinne werden sie keine Ausfuhren genehmigen, die im
Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzw.
verlängern oder bestehende
Spannungen oder Konflikte verschärfen würden."
Der 2346.Rat “Allgemeine
Angelegenheiten" der Europäischen Union äußerte bereits
Mitte
Mai des vergangenen Jahres “seine tiefe Besorgnis über die
Zunahme inakzeptabler Akte
von politischer Gewalt
und Einschüchterung" in Simbabwe durch die Diktatur Robert
Mugabes.
In der Zwischenzeit hat die Kommission am
11 .Februar 2002 eine Verordnung des
Rates vorgelegt KÖM (2002) 88 endgültig), die in ihrem Art. 2
untersagt,
“für
Simbabwe technische Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der
Bereitstellung,
Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsfahrzeugen und
anderem damit
verbundenen
Material wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung,
paramilitärische
Ausrüstung und Ersatzteile für die vorgenannten Gegenstände
bereitzustellen".
Bei dieser Verordnung
handelt es sich um unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
anzuwendendes Recht.
Und am 18./19.2.2002 hat der Allgemeine
Rat gezielte Sanktionen gegen Simbabwe
beschlossen, nachdem die Behörden in Harare die Akkreditierung von Pierre
Schori
als Leiter der EU-Wahlbeobachtungs-Mission abgelehnt hatten.
Entsprechend der krisenhaften Entwicklung
in Simbabwe wurden in den
vergangenen Jahren bereits Anträge auf Waffenexporte in anderen
Mitgliedstaaten
der EU, aber auch durch
österreichische Behörden abgelehnt. Aufgrund des
doppelten Verwendungszwecks der Steyr-Militärfahrzeuge gehen die
Anfragestellerinnen davon aus, dass der Exporteur einen Antrag nach dem
Außenhandelsgesetz und nicht nach dem Kriegsmaterialgesetz gestellt hat.
Allerdings beinhaltet auch das Außenhandelsgesetz eindeutige Gründe
zur
Verweigerung einer Genehmigung. Diese liegen im Fall Simbabwe, einem
langjährigen Kooperationsland der österreichischen
Entwicklungszusammenarbeit,
mit Sicherheit vor.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Ist im Wirtschaftsministerium in den vergangenen drei Jahren von der Firma
Steyr Spezialfahrzeuge oder einem anderen Träger, ein Antrag auf Export
von
Militärfahrzeugen nach Simbabwe nach dem Außenhandelsgesetz
eingebracht
worden?
Wenn ja, wann, für
wieviele Stück und für welchen Zeitraum erteilte das
Wirtschaftsministerium eine Exportgenehmigung für die Truppentransporter
der
SSF?
2.
§ 8 (1) Z 2 Außenhandelsgesetz regelt, dass eine Ausfuhr “in
ein Gebiet, in dem
ein bewaffneter Konflikt herrscht" zu vermeiden ist. Halten Sie eine
Exportgenehmigung nach Simbabwe vor dem Hintergrund der seit einigen Jahren
schwelenden bürgerkriegsähnlichen Entwicklung vor Ort mit der
österreichischen
Rechtslage vereinbar?
3.
Erachten Sie eine Ausfuhr von Militärfahrzeugen nach Simbabwe nach dem
Außenhandelsgesetz vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen vor
Ort
aus europapolitischer Sicht und vor dem Hintergrund der Beschlusslage
verschiedener internationaler Organisationen weiterhin für vertretbar?
4. Wenn in
den vergangenen drei Jahren keine Bewilligung für den Export von
Militär-KFZ nach Simbabwe nach § 5 (3) Außenhandelsgesetz durch
den
Verkäufer eingeholt
wurde: Werden Sie, Herr Minister, wegen Verletzung der
Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes den Sachverhalt der
Staatsanwaltschaft zur Untersuchung
übermitteln?