3537/J XXI.GP
Eingelangt am: 28.02.2002
Anfrage
Der Abgeordneten Dr. Wittmann, Parnigoni
und Genossinnen und Genossen an den
Bundesminister für Inneres
betreffend die Polizei-Funkstelle Wien l
Die Beamtinnen und Beamten in der
Funkstelle/ID versehen ihren Dienst nach Dienstplan im
4 Gruppendienst, bei dem monatlich bis zu acht Nachtdienste anfallen. Um die
rund 886.000
Anrufe
und Notrufe im Jahr entgegen zunehmen und die Einsätze effizient und
sicher leiten
zu können, ist eine
langjährige Erfahrung im Außendienst notwendig. Nur so können
die
Hilfeersuchen der Bevölkerung richtig bewertet sowie die notwendigen
Einsätze richtig
eingeschätzt und geleitet werden.
Die Beamtinnen der Funkstelle/ID müssen voll
außen- und exekutivdiensttauglich sein, da
Exekutiv-Dienstleistungen gerade von dieser
Beamtinnengruppe verlangt werden: u. a. die
Sicherung der Räume der Funkstelle/ID und der
Pressestelle/Präsidialjournal nach den
bestehenden Alarmplänen unter Einsatz
der Dienstwaffen und der zugewiesenen
Sturmgewehre. Die Beamtinnen des
Referats stehen im Rahmen der Präsidialreserve jederzeit
für Einsätze im
Außendienst bereit.
Nun wurden jedoch jene Beamtinnen der Funkstelle durch
die Verordnung des
Bundesministeriums
für Inneres BGBl. Nr. 536/1992, in der Fassung BGB1. II Nr. 89/1998, in
der die
Vergütung für besondere Gefährdung der Beamtinnen und Beamten
des
Exekutivdienstes geregelt
wird, nicht ausdrücklich angeführt. Daher fallen die betroffenen
Personen unter die Pauschalierung von 40%:
Obwohl in der Funkstelle Tag und Nacht Dienst
versehen und der operative Dienst geleitet wird. Diese Beamtinnen werden
trotz ihres
wichtigen und intensiven Dienstes mit
Verwaltungsbeamtinnen verglichen, obwohl eben auch
Außendienst versehen wird.
Weiters entstehen den betroffenen Beamtinnen, da sie auf
Grund der Pauschalierung bei 40%
eingestuft werden und nicht unter die Begünstigungen des §68 des
Einkommensteuergesetzes
fallen,
schwere Einkommenseinbußen.
Hochqualifizierte und engagierte Beamtinnen und Beamte, die
ohne Zweifel mehr in den
exekutiven Außendienst integriert sind als manche in der oben genannten
Verordnung,
werden hier benachteiligt. Daher
drängen einige Fragen nach Antworten.
Anfrage
1) Warum sind die Beamtinnen der
Funkstelle/ID in der Verordnung des Bundesministeriums
für
Inneres BGB1. Nr. 536/1992, in der Fassung BGBl. II Nr. 89/1998 nicht
genannt?
2) Warum sind die “Sachbearbeiter der
Bezirksgendarmeriekommanden" in der Verordnung
des Bundesministeriums
für Inneres BGB1. Nr. 536/1992, in der Fassung BGBl. II Nr.
89/1998 enthalten?
3) Warum sind in dieser umseitig genannten Verordnung
nicht “Sicherheitswachebeamtinnen
in Einsatzzentralen gem. § 5 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz"
aufgelistet.
4) Wird die Verordnung des
Bundesministeriums für Inneres BGBl. Nr. 536/1992, in der
Fassung
BGBl. II Nr. 89/1998 hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Funkstelle/ID
verändert?
5) Wenn nein, warum?