3537/J XXI.GP

Eingelangt am: 28.02.2002

 

Anfrage


Der Abgeordneten Dr. Wittmann, Parnigoni und Genossinnen und Genossen an den
Bundesminister für Inneres

betreffend die Polizei-Funkstelle Wien l

Die Beamtinnen und Beamten in der Funkstelle/ID versehen ihren Dienst nach Dienstplan im
4 Gruppendienst, bei dem monatlich bis zu acht Nachtdienste anfallen. Um die rund 886.000
Anrufe und Notrufe im Jahr entgegen zunehmen und die Einsätze effizient und sicher leiten
zu können, ist eine langjährige Erfahrung im Außendienst notwendig. Nur so können die
Hilfeersuchen der Bevölkerung richtig bewertet sowie die notwendigen Einsätze richtig
eingeschätzt und geleitet werden.

Die Beamtinnen der Funkstelle/ID müssen voll außen- und exekutivdiensttauglich sein, da
Exekutiv-Dienstleistungen gerade von dieser Beamtinnengruppe verlangt werden: u. a. die
Sicherung der Räume der Funkstelle/ID und der Pressestelle/Präsidialjournal nach den
bestehenden Alarmplänen unter Einsatz der Dienstwaffen und der zugewiesenen
Sturmgewehre. Die Beamtinnen des Referats stehen im Rahmen der Präsidialreserve jederzeit
für Einsätze im Außendienst bereit.

Nun wurden jedoch jene Beamtinnen der Funkstelle durch die Verordnung des
Bundesministeriums für Inneres BGBl. Nr. 536/1992, in der Fassung BGB1. II Nr. 89/1998, in
der die Vergütung für besondere Gefährdung der Beamtinnen und Beamten des
Exekutivdienstes geregelt wird, nicht ausdrücklich angeführt. Daher fallen die betroffenen
Personen unter die Pauschalierung von 40%: Obwohl in der Funkstelle Tag und Nacht Dienst
versehen und der operative Dienst geleitet wird. Diese Beamtinnen werden trotz ihres
wichtigen und intensiven Dienstes mit Verwaltungsbeamtinnen verglichen, obwohl eben auch
Außendienst versehen wird.

Weiters entstehen den betroffenen Beamtinnen, da sie auf Grund der Pauschalierung bei 40%
eingestuft werden und nicht unter die Begünstigungen des §68 des Einkommensteuergesetzes
fallen, schwere Einkommenseinbußen.

Hochqualifizierte und engagierte Beamtinnen und Beamte, die ohne Zweifel mehr in den
exekutiven Außendienst integriert sind als manche in der oben genannten Verordnung,
werden hier benachteiligt. Daher drängen einige Fragen nach Antworten.

Anfrage

1) Warum sind die Beamtinnen der Funkstelle/ID in der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres BGB1. Nr. 536/1992, in der Fassung BGBl. II Nr. 89/1998 nicht genannt?

2) Warum sind die “Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden" in der Verordnung
des Bundesministeriums für Inneres BGB1. Nr. 536/1992, in der Fassung BGBl. II Nr.
89/1998 enthalten?


3) Warum sind in dieser umseitig genannten Verordnung nicht “Sicherheitswachebeamtinnen
in Einsatzzentralen gem. § 5 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz" aufgelistet.

4) Wird die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres BGBl. Nr. 536/1992, in der
Fassung BGBl. II Nr. 89/1998 hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Funkstelle/ID
verändert?

5) Wenn nein, warum?