366/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend ,,Wohnkostenbeihilfe für Grundwehrdienern und Zivildienern nach dem

Heeresgebührengesetz bzw. dem Zivildienstgesetz“

 

Grundwehrdiener wie Zivildiener sind unter bestimmten Voraussetzungen von den

einschränkenden Bedingungen des Heeresgebührengesetzes hinsichtlich der Gewährung

der Wohnbeihilfen betroffen.

§ 34 Abs 2 Zivildienstgesetz bezieht sich hinsichtlich der Wohnbeihilfen auf die

einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz.

Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (97/11/0199 v. 18.12.97) ist eine

Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des

Heeresgebührengesetzes, dass es sich bei der Wohnung des Antragstellers um die „eigene

Wohnung“ handelt.

 

BM a.D. Dr. Werner Fasslabend hat in der Anfragebeantwortung 5926/AB XX. GP auf

meine Anfrage mitgeteilt, dass eine Novellierung des § 33 Heeresgebührengesetz 1992 im

Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Sinne der Anregungen der

Anfragensteller geprüft wird. Eine allfällige Umsetzbarkeit kann jedoch erst nach

Vorliegen der Prüfungsergebnisse beurteilt werden.

 

BM a.D. Mag. Karl Schlögl hat in der Anfragebeantwortung 6399/AB XX.GP mitgeteilt:

"...... bewusst, dass Zivildienstleistende, die ihren Platz in einer Wohngemeinschaft

verlieren, weil sie keinen finanziellen Beitrag mehr in diese einbringen können, nicht, wie

beim Grundwehrdiener möglich, auf eine Schlafgelegenheit in der Kaserne, zurückgreifen

können“.

Sein Bestreben wäre es weiters gewesen, einen Konsens mit dem BM für

Landesverteidigung herzustellen. Eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften

hätte er sich nur im Gleichklang mit einer analogen - missbrauchssicheren - Regelung für

Präsenzdiener vorstellen können.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Landesverteidigung nachstehende Anfrage:

 

1. Teilen auch Sie die Auffassung Ihres Vorgängers zu den in der Anfrage aufgeworfenen

     Fragen und Antworten?

 

2. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche Erwägungen

     unterstützt wird - , dass die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht deswegen

     verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung mit anderen teilt oder in

     einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt?

 

3. Werden Sie einen Gesetzesvorschlag durch den die sachlich ungerechtfertigte

     Benachteiligung von Zivildienern die in Wohngemeinschaften oder mit der

     Lebensgefährtin bzw. mit nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer

     gemeinsamen Wohnungen wohnen und deswegen von der Wohnkostenbeihilfe

     ausgeschlossen sind, beseitigt wird?

4. Werden Sie sicherstellen, dass in Zukunft - ähnlich dem BM für Inneres eine EDV -

     mäßige Erfassung der Ablehnungen kommt, um einen nicht zu verantwortenden

     Verwaltungsaufwand durch die händische Verfassung für die Zukunft auszuschließen?