3671/J XXI.GP

Eingelangt am: 21.03.2002

Anfrage

der Abgeordneten DDr. Niederwieser, Mag. Gisela Wurm, Reheis

und Genossen

betreffend Aufnahmehürden für's Gymnasium

Unter dem Titel "Anmeldung und Aufnahme in die erste Klasse der allgemein bildenden höheren Schule"
wurden im Wirkungsbereich des Landesschulrates für Tirol neue Aufnahmehürden entwickelt.

Die zur Begründung angeführte frühestmögliche Planung an der Schule für das kommende Schuljahr und die
früheren Information der Aufnahmebewerberinnen und -bewerber als bisher sind sicher begrüßenswert.

Dabei überschreitet der Landesschulrat allerdings diese Zielsetzung und legt auch inhaltliche Aufnahmekriterien
fest, für die seine Zuständigkeit zumindest zweifelhaft ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Frau Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur folgende

Anfrage:

1. Welche rechtliche Zuständigkeit für die Erlassung einheitlicher Aufnahmekriterien in die ersten Klassen der
allgemeinbildenden höheren Schulen kommt dem Landesschulrat in Vollziehung des § 5 SchUG zu?

2. In welcher rechtlichen Form (z.B. Verordnung) können solche Regelungen für die Aufnahme erlassen
werden?

3. Ist hiezu ein Beschluß des Kollegiums des Landesschulrates erforderlich?

4. Entspricht es der Auslegung des § 5 Abs. 3 SchUG durch das BMBWK, daß für die Beurteilung der
unterschiedlichen Dauer und Gefährlichkeit des Schulweges alle Schulen einer Stadt - konkret Innsbruck - als
ein Schulstandort gewertet werden, obwohl diese Schulen in ganz unterschiedlichen Stadtteilen liegen und sich
die Erreichbarkeit sowohl für Kinder aus Innsbruck selbst wie auch aus dem Umland völlig unterschiedlich
darstellt?

5. Für die Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber soll eine "Leistungszahl" ermittelt werden. Dazu sollen
die Noten im Jahreszeugnis der dritten Klasse und in der Schulnachricht über das erste Semester der vierten
Klasse Volksschule im Verhältnis eins zu zwei herangezogen werden. Die Noten in den Fächern Deutsch und
Mathematik sollen jeweils mit drei, die Noten in Sachunterricht mit zwei und die Noten in den übrigen
Gegenständen ohne Religion mit dem Faktor eins multipliziert werden, wobei die sich daraus ergebende Summe
die Leistungszahl bilden soll.

Entspricht diese Vorgangsweise der gesetzlichen Vorgabe des § 5 SchUG?

6. Erst nach Vornahme einer Reihung nach diesen Leistungskriterien soll die Bestimmung des § 5 Abs.3 zum
Tragen kommen, daß bereits Geschwister die betreffende Schule besuchen, für welche die Aufnahme beantragt
wird.

Ist diese Umdrehung der im § 5 vorgesehenen Reihenfolge in der Anwendung der Aufnahmekriterien rechtlich
zulässig?

7. Die genannten Regelungen sollen durch Bekanntgabe an den Volksschulen und Information über die
Homepage des Landesschulrates bereits für das kommende Schuljahr vorerst probeweise in Kraft gesetzt
werden. Entspricht diese Vorgangsweise dem Schulunterrichtsrecht und den Rechtsstandards des Allg.
Verwaltungsverfahrensrecht und der Verfassung ?