369/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend ,,Auslandszivildiener: Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe;
Ein Zivildienstpflichtiger, der einen ordentlichen Zivildienst und einen außerordentlichen
Zivildienst leistet, hat gem. § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetz 1986, idgF BGBl Nr.788/1996
Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26
HGG 1992 zusteht.
Wer einen Dienst im Ausland iS des § 12 b Abs. 1 Zivildienstgesetz (z.B. Trägerorganisation
Gesellschaft für österreichisch - arabische Beziehungen) leistet, leistet weder einen
ordentlichen noch einen außerordentlichen Zivildienst iS des Zivildienstgesetzes. Aus diesem
Grund kann daher § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz nicht herangezogen werden, und es steht
daher kein Anspruch auf Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe zu (siehe Bescheid
Magistrat Salzburg, vom 3.12.1999).
Eine Ungleichbehandlung zwischen ,,Inlandszivildienern“ und ,,Auslandszivildienern“
(Sozial -, Gedenk - oder Friedensdienst im Ausland) ist offensichtlich.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Inneres nachstehende Anfrage:
1. Wie viele Personen waren 1997, 1998 und 1999 von dieser negativen Regelung betroffen?
2. Welche Beträge hätten 1997, 1998 und 1999 bei entsprechender Rechtslage für
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe aufgebracht werden müssen?
3. Sind Sie bereit, das Zivildienstgesetz dahingehend zu ändern und diese Tätigkeiten im
Ausland als ordentlichen bzw. außerordentlichen Zivildienst anzuerkennen?
4. Wenn nein, weshalb nicht?
Aufgrund Ihres Antrages vom 14.10.1999 ergeht nachstehender
Der Antrag auf Familienunterhalt für das Kind Sebastian Burtscher, geb. 7.7.1994, wh.
Salzburg, Karschweg 6/15, ist gern. § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, in der geltenden
Fassung BGBl. Nr. 788/1996 wegen Unzuständigkeit abzulehnen.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 788/1996,
ergibt sich, daß ein Zivildienstpflichtiger, der einen ordentlichen Zivildienst oder einen
außerordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe,
wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht, hat.
Der Zivildienstpflichtige Jan Pirker leistet einen Dienst im Ausland im Sinne des § 12 b Abs. 1
Zivildienstgesetz bei der Trägerorganisation „Gesellschaft für Österreichisch - Arabische
Beziehungen“. Dabei handelt es sich weder um einen ordentlichen noch um einen
außerordentlichen Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes.
Aus diesem Grunde kann daher § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz nicht herangezogen werden und es
steht daher kein Anspruch auf Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe zu.
Aufgrund dieser Sach - und Rechtslage war wie im Spruch des Bescheides zu entscheiden.