369/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend ,,Auslandszivildiener: Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe;

Ungleichbehandlung“

 

Ein Zivildienstpflichtiger, der einen ordentlichen Zivildienst und einen außerordentlichen

Zivildienst leistet, hat gem. § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetz 1986, idgF BGBl Nr.788/1996

Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26

HGG 1992 zusteht.

Wer einen Dienst im Ausland iS des § 12 b Abs. 1 Zivildienstgesetz (z.B. Trägerorganisation

Gesellschaft für österreichisch - arabische Beziehungen) leistet, leistet weder einen

ordentlichen noch einen außerordentlichen Zivildienst iS des Zivildienstgesetzes. Aus diesem

Grund kann daher § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz nicht herangezogen werden, und es steht

daher kein Anspruch auf Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe zu (siehe Bescheid

Magistrat Salzburg, vom 3.12.1999).

Eine Ungleichbehandlung zwischen ,,Inlandszivildienern“ und ,,Auslandszivildienern“

(Sozial -, Gedenk -  oder Friedensdienst im Ausland) ist offensichtlich.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Inneres nachstehende Anfrage:

 

1.     Wie viele Personen waren 1997, 1998 und 1999 von dieser negativen Regelung betroffen?

 

2.   Welche Beträge hätten 1997, 1998 und 1999 bei entsprechender Rechtslage für

      Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe aufgebracht werden müssen?

 

3.   Sind Sie bereit, das Zivildienstgesetz dahingehend zu ändern und diese Tätigkeiten im

      Ausland als ordentlichen bzw. außerordentlichen Zivildienst anzuerkennen?

 

4.   Wenn nein, weshalb nicht?

B e s c h e i d

 

Aufgrund Ihres Antrages vom 14.10.1999 ergeht nachstehender

 

 

S p r u c h

 

Der Antrag auf Familienunterhalt für das Kind Sebastian Burtscher, geb. 7.7.1994, wh.

Salzburg, Karschweg 6/15, ist gern. § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, in der geltenden

Fassung BGBl. Nr. 788/1996 wegen Unzuständigkeit abzulehnen.

 

 

Begründung

 

Gemäß § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 788/1996,

ergibt sich, daß ein Zivildienstpflichtiger, der einen ordentlichen Zivildienst oder einen

außerordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe,

wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht, hat.

 

Der Zivildienstpflichtige Jan Pirker leistet einen Dienst im Ausland im Sinne des § 12 b Abs. 1

Zivildienstgesetz bei der Trägerorganisation „Gesellschaft für Österreichisch - Arabische

Beziehungen“. Dabei handelt es sich weder um einen ordentlichen noch um einen

außerordentlichen Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes.

 

Aus diesem Grunde kann daher § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz nicht herangezogen werden und es

steht daher kein Anspruch auf Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe zu.

Aufgrund dieser Sach -  und Rechtslage war wie im Spruch des Bescheides zu entscheiden.