3721/J XXI.GP

Eingelangt am: 12.04.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde


an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung und Maßnahmen gegen
Versauerung und Eutrophierung

Ammoniakemissionen aus Tierhaltungsanlagen tragen wesentlich zu den
großflächigen Einträgen von Stickstoff und potentiellen Säurebildnern in Ökosysteme
und deren ökologische Wirkungen bei. Bekannt sind diese Phänomene unter
Versauerung und Eutrophierung.

Österreich ist dem Göteborg-Protokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa vom 1. Dezember 1999 zur Bekämpfung von Versauerung,
Eutrophierung und bodennahem Ozon beigetreten. Die Europäische Union hat aus
Anlaß dieses Protokolls die Richtlinie 2001/81/EG über nationale
Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe erlassen. Demnach muß
Österreich ua die Ammoniakemissionen bis 2010 auf 66 Kilotonnen reduzieren und
einen entsprechenden Maßnahmenplan bis zum 1. Oktober 2002 erstellen und
übermitteln. Ebenso ist ein Emissionsinventar zu erstellen und jährlich zu
aktualisieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Wie hoch sind die aktuellen Ammoniakemissionen in Österreich und wie wurden
diese Gesamtemissionen berechnet?

2.  Welchen Anteil haben Tierhaltungsanlagen an diesen Ammoniakemissionen in
Österreich?

3.   Um wieviel Kilotonnen müssen demnach die Ammoniakemissionen bis 2010 in
Österreich reduziert werden?

4.  Welche Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen streben Sie an?

5.  Werden Tierhaltungsanlagen einer Genehmigungspflicht unterstellt, um
Ammoniakemissionen vorsorglich zu unterbinden?

6.  Welche rechtlichen Instrumente zur Sanierung bestehender Emittenten im
Tierhaltungsbereich werden geschaffen werden?

7.   In welcher Weise soll das Immissionsschutzgesetz-Luft samt Anlagen aus Anlaß
der Emissionsminderungsrichtlinie novelliert werden?

8.  Wann wird die Emissionsinventur im Sinne Art 7 Emissionsminderungs-RL für
Österreich vorliegen?


9.  Wann wird das Nationale Programm im Sinne Art 6 Abs 4 der RL der

Öffentlichkeit und geeigneten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur
Verfügung stehen?