3721/J XXI.GP
Eingelangt am: 12.04.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung und
Maßnahmen gegen
Versauerung und Eutrophierung
Ammoniakemissionen aus Tierhaltungsanlagen tragen
wesentlich zu den
großflächigen Einträgen von Stickstoff und potentiellen
Säurebildnern in Ökosysteme
und deren ökologische Wirkungen bei.
Bekannt sind diese Phänomene unter
Versauerung und Eutrophierung.
Österreich ist dem Göteborg-Protokoll der
Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa vom 1. Dezember 1999 zur Bekämpfung von
Versauerung,
Eutrophierung und bodennahem Ozon beigetreten.
Die Europäische Union hat aus
Anlaß dieses Protokolls die Richtlinie 2001/81/EG über nationale
Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe erlassen. Demnach
muß
Österreich ua die Ammoniakemissionen bis 2010 auf 66 Kilotonnen reduzieren
und
einen entsprechenden Maßnahmenplan bis zum 1. Oktober 2002 erstellen und
übermitteln. Ebenso ist ein Emissionsinventar zu erstellen und
jährlich zu
aktualisieren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie hoch sind die
aktuellen Ammoniakemissionen in Österreich und wie wurden
diese Gesamtemissionen berechnet?
2. Welchen Anteil
haben Tierhaltungsanlagen an diesen Ammoniakemissionen in
Österreich?
3. Um wieviel
Kilotonnen müssen demnach die Ammoniakemissionen bis 2010 in
Österreich reduziert werden?
4. Welche Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen streben Sie an?
5. Werden
Tierhaltungsanlagen einer Genehmigungspflicht unterstellt, um
Ammoniakemissionen vorsorglich zu unterbinden?
6. Welche rechtlichen
Instrumente zur Sanierung bestehender Emittenten im
Tierhaltungsbereich werden geschaffen werden?
7. In welcher
Weise soll das Immissionsschutzgesetz-Luft samt Anlagen aus Anlaß
der Emissionsminderungsrichtlinie novelliert werden?
8.
Wann wird die Emissionsinventur im Sinne Art 7 Emissionsminderungs-RL für
Österreich vorliegen?
9. Wann wird das Nationale Programm im Sinne Art 6 Abs 4 der RL der
Öffentlichkeit und geeigneten
Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur
Verfügung stehen?