3728/J XXI.GP
Eingelangt am: 17.04.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Kräuter
und GenossInnen
an die Bundesministerin für öffentlichen Leistung und Sport
betreffend die Förderung des Fachverbandes “Bundesfachverband für Reiten und Fahren in
Österreich" gemäß Bundes-Sportförderungsgesetz vor allem in Hinblick auf dessen
Verbandsordnungen
Der
Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich (BFV), dessen
Mitglieder die
neun
Landesfachverbände für Reiten und Fahren sind, beansprucht
gemäß seinen geltenden
Satzungen
den gesamten Reitsport, insbesondere die Durchführung von Turnieren, zu
regeln.
So
ordnet der BFV gegenüber Nichtmitgliedern, nämlich Reitern,
Turnierveranstaltern und
Sportrichtern,
die unbedingte Verbindlichkeit der von seinen Ausschüssen und Gremien
erstellten
und von ihm herausgegebenen Verbandsordnungen an, wie zB die
“Österreichische
Turnierordnung
2002" (ÖTO) und das Richterregulativ.
Laut der
sogenannten “Rechtsordnung" (welche Bestandteil der ÖTO ist)
verlangt der BFV
von Reitern, Veranstaltern und Richtern (allesamt Nichtmitglieder), dass sie
jedenfalls die
“Jurisdiktion" der ÖTO anzuerkennen haben. Diese
“Rechtsordnung" zeichnet sich unter
anderem
dadurch aus, dass der BFV von österreichischen Staatsbürgern, welche
nicht einmal
Mitglieder
dieses Verbandes sind, unter Verwendung einer öffentlich-rechtlichen
Terminologie
im Sinne der hoheitlichen Befehls- und Zwangsgewalt umfängliche
Subordination
eingefordert. ZB müssen Reiter und Turnierveranstalter eine Fülle von
Gebühren
an den BFV abliefern, teilweise sogar ohne dafür Leistungen zu erhalten.
Reiter
Veranstalter
und Richter können (und werden tatsächlich!) aufgrund von vollkommen
vagen
Tatbeständen, wie “Verstöße gegen die Grundsätze
sportlich-fairer Haltung", “unreiterliches
Benehmen"
und “Schädigung des Ansehens des Pferdesports", von
Funktionären im Auftrag
des BFV
“von Amts wegen" (BFV-Diktion!) zu Geldstrafen von € 50,- bis
700,- “verurteilt"
werden.
Wenn Reiter zB eine unrichtige Nennung über das (verpflichtend
vorgesehene)
sogenannte “Zentrale Nennungssystem" abgeben, so werden sie vom BFV
mit € 50,- bestraft;
weiters müssen alle Turnierpferde gegen Bezahlung einer jährlichen
Gebühr beim BFV
registriert
werden. Überdies veröffentlicht der BFV alle Reiter, gegenüber
welchen er eine
Geldforderung behauptet, auf einer öffentlich einsehbaren
“Sperrliste" im Internet.
Turnierveranstalter
und Sportrichter müssen dann aufgrund der Bestimmungen des BFV
solche
Reiter an der Teilnahme an Turnieren hindern, andernfalls werden jene vom BFV
mit
hohen
Geldstrafen belegt oder es droht ihnen ein Funktionsverbot.
Sportrichter
haben gemäß Richterregulativ die Pflicht, die Bestimmungen des BFV
“mental
anzuerkennen"!
Der BFV als
Verband/Verein greift dadurch unter anderem in die Privatautonomie, in die
Persönlichkeitsrechte
und in die Grundrechte von österreichischen Staatsbürgern ein, welche
nicht
einmal seine Mitglieder sind.
Tatsache ist, dass der BFV im Jahr
2000 allein aus dem Titel “Besondere Sportforderung"
gemäß
Glücksspielgesetz BGB1 1989/620 idgF iVm Bundes-Sportförderungsgesetz
BGBl
1970/2
idgF ATS 2,570.490,00,-- erhalten hat.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
öffentliche
Leistung
und Sport nachstehende
Anfrage:
1. Können Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung es
verantworten, dass
der BFV für Reiten und Fahren in Österreich wie oben beschrieben
gegen
sportbegeisterte österreichische Staatsbürger vorgeht, welche nicht
einmal seine
Mitglieder
sind, in Hinkunft gemäß Bundes-Sportförderungsgesetz noch
irgend eine
Förderung
erhält?
2. Werden Sie als für
den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung
entsprechend
den auf der Homepage des BMöLS abrufbaren diversen
Förderungsansuchen
gemäß Punkt 12. a) der “Allgemeinen Bewilligungsbedingungen
und
-auflagen": “Der Förderungs-empfänger hat die
Förderung ... sofort
zurückzuerstatten,...,
wenn Organe oder Beauftragte des BMöLS und der EU über
wesentliche
Umstände unrichtig und unvollständig unterrichtet worden sind;"
eine
Prüfung
veranlassen, ob an den BFV trotz Offenlegung seiner Verbandsordnungen
(ÖTO,
Richterregulativ) oder ohne Kenntnis dieser Umstände derartige
Förderungen
ausbezahlt
wurden?
3. Erachten Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung die
Tätigkeit des BFV
gemäß seinen Verbandsordnungen als mit den Grundsätzen des von
Ihnen
initierten, partnerschaftlichen Projekts (des BMöLS) “TOP SPORT
AUSTRIA"
vereinbar?
4. Werden Sie als für den
Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung mit allen
rechtlich
zu Gebote stehenden Mitteln (insbesondere Vereinsgesetz 1951 idgF, vor
allem
dessen §§20 iVm
24) daraufhinwirken, dass das Handeln des BFV zum
Nachteil österreichischer Staatsbürger eingestellt wird?