3728/J XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Kräuter


und GenossInnen

an die Bundesministerin für öffentlichen Leistung und Sport

betreffend die Förderung des Fachverbandes “Bundesfachverband für Reiten und Fahren in

Österreich" gemäß Bundes-Sportförderungsgesetz vor allem in Hinblick auf dessen

Verbandsordnungen

Der Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich (BFV), dessen Mitglieder die
neun Landesfachverbände für Reiten und Fahren sind, beansprucht gemäß seinen geltenden
Satzungen den gesamten Reitsport, insbesondere die Durchführung von Turnieren, zu regeln.
So ordnet der BFV gegenüber Nichtmitgliedern, nämlich Reitern, Turnierveranstaltern und
Sportrichtern, die unbedingte Verbindlichkeit der von seinen Ausschüssen und Gremien
erstellten und von ihm herausgegebenen Verbandsordnungen an, wie zB die “Österreichische
Turnierordnung 2002" (ÖTO) und das Richterregulativ.

Laut der sogenannten “Rechtsordnung" (welche Bestandteil der ÖTO ist) verlangt der BFV
von Reitern, Veranstaltern und Richtern (allesamt Nichtmitglieder), dass sie jedenfalls die
“Jurisdiktion" der ÖTO anzuerkennen haben. Diese “Rechtsordnung" zeichnet sich unter
anderem dadurch aus, dass der BFV von österreichischen Staatsbürgern, welche nicht einmal
Mitglieder dieses Verbandes sind, unter Verwendung einer öffentlich-rechtlichen
Terminologie im Sinne der hoheitlichen Befehls- und Zwangsgewalt umfängliche
Subordination eingefordert. ZB müssen Reiter und Turnierveranstalter eine Fülle von
Gebühren an den BFV abliefern, teilweise sogar ohne dafür Leistungen zu erhalten. Reiter
Veranstalter und Richter können (und werden tatsächlich!) aufgrund von vollkommen vagen
Tatbeständen, wie “Verstöße gegen die Grundsätze sportlich-fairer Haltung", “unreiterliches
Benehmen" und “Schädigung des Ansehens des Pferdesports", von Funktionären im Auftrag
des BFV “von Amts wegen" (BFV-Diktion!) zu Geldstrafen von € 50,- bis 700,- “verurteilt"
werden. Wenn Reiter zB eine unrichtige Nennung über das (verpflichtend vorgesehene)
sogenannte “Zentrale Nennungssystem" abgeben, so werden sie vom BFV mit € 50,- bestraft;
weiters müssen alle Turnierpferde gegen Bezahlung einer jährlichen Gebühr beim BFV
registriert werden. Überdies veröffentlicht der BFV alle Reiter, gegenüber welchen er eine
Geldforderung behauptet, auf einer öffentlich einsehbaren “Sperrliste" im Internet.
Turnierveranstalter und Sportrichter müssen dann aufgrund der Bestimmungen des BFV
solche Reiter an der Teilnahme an Turnieren hindern, andernfalls werden jene vom BFV mit
hohen Geldstrafen belegt oder es droht ihnen ein Funktionsverbot.


Sportrichter haben gemäß Richterregulativ die Pflicht, die Bestimmungen des BFV “mental
anzuerkennen"!

Der BFV als Verband/Verein greift dadurch unter anderem in die Privatautonomie, in die
Persönlichkeitsrechte und in die Grundrechte von österreichischen Staatsbürgern ein, welche
nicht einmal seine Mitglieder sind.

Tatsache ist, dass der BFV im Jahr 2000 allein aus dem Titel “Besondere Sportforderung"
gemäß Glücksspielgesetz BGB1 1989/620 idgF iVm Bundes-Sportförderungsgesetz BGBl
1970/2 idgF ATS 2,570.490,00,-- erhalten hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport nachstehende

Anfrage:

1.        Können Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung es

verantworten, dass der BFV für Reiten und Fahren in Österreich wie oben beschrieben
gegen sportbegeisterte österreichische Staatsbürger vorgeht, welche nicht einmal seine
Mitglieder sind, in Hinkunft gemäß Bundes-Sportförderungsgesetz noch irgend eine
Förderung erhält?

2.        Werden Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung
entsprechend den auf der Homepage des BMöLS abrufbaren diversen
Förderungsansuchen gemäß Punkt 12. a) der “Allgemeinen Bewilligungsbedingungen
und   -auflagen": “Der Förderungs-empfänger hat die Förderung ... sofort
zurückzuerstatten,..., wenn Organe oder Beauftragte des BMöLS und der EU über
wesentliche Umstände unrichtig und unvollständig unterrichtet worden sind;" eine
Prüfung veranlassen, ob an den BFV trotz Offenlegung seiner Verbandsordnungen
(ÖTO, Richterregulativ) oder ohne Kenntnis dieser Umstände derartige Förderungen
ausbezahlt wurden?

3.        Erachten Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung die

Tätigkeit des BFV gemäß seinen Verbandsordnungen als mit den Grundsätzen des von
Ihnen initierten, partnerschaftlichen Projekts (des BMöLS) “TOP SPORT AUSTRIA"
vereinbar?


4.        Werden Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung mit allen
rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (insbesondere Vereinsgesetz 1951 idgF, vor
allem dessen §§20 iVm 24) daraufhinwirken, dass das Handeln des BFV zum
Nachteil österreichischer Staatsbürger eingestellt wird?