374/J XXI.GP
der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Unterhaltszahlungen und subsidiäre Verpflichtungen
Bezugnehmend auf die Anfrage Nr. 69/J vom 18.11.99 bezüglich Unterhaltszahlungen und
unterschiedliche Einkommensberechnung von Kindesmüttern und - vätern wurden zwei
Problembereiche von Ihrem Vorgänger nur unzureichend beantwortet.
Zur weiteren Klärung der Rechtslage stellen daher die unterzeichnenden Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1) Ist bei subsidiärer Verpflichtung von Großeltern die Leistungsfähigkeit beider
Elternteile einheitlich zu bemessen und rechtfertigt eine subsidiäre
Unterhaltsverpflichtung der Großeltern die Leistungsfähigkeit des
Geldunterhaltspflichtigen anders zu berechnen (z. B. durch Ausserachtlassung der
Beihilfen) als die Leistungsfähigkeit des Obsorgeberechtigten (z. B. Einrechnung der
Beihilfen)?
2) Welcher Lebensunterhalt (bzw. Arbeitslohn) steht einer Gattin zweiter Ehe, die drei
Kinder - auch aus erster Ehe des Partners - betreut konkret zu, und nach welchen
Regeln ist die nominelle Höhe festzulegen?
3) Welche rechtlichen Maßnahmen sind geplant, um einer Gattin in zweiter Ehe eine
gesicherte Existenz zu verschaffen wenn sie Angehörige des Unterhaltspflichtigen
betreut und dazu ihre Berufstätigkeit vorübergehend einstellt?
4) Können Gerichtsbeschlüsse Rechtskraft erlangen, wenn dem betroffenen Bürger von
den Gerichten die Auskunft über die Rechtslage in seinem konkreten Fall vorenthalten
wurde und wenn auch die vom Bürger beantragte Klärung grundlegender Rechtsfragen
nicht erfolgte?
5) Welche gesetzlichen Regelungen bestehen bei Darlehen zur Deckung des eigenen
Lebensunterhaltes als Abzugsposten von den Unterhaltszahlungen?