374/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Unterhaltszahlungen und subsidiäre Verpflichtungen

 

 

Bezugnehmend auf die Anfrage Nr. 69/J vom 18.11.99 bezüglich Unterhaltszahlungen und

unterschiedliche Einkommensberechnung von Kindesmüttern und  - vätern wurden zwei

Problembereiche von Ihrem Vorgänger nur unzureichend beantwortet.

 

 

 

Zur weiteren Klärung der Rechtslage stellen daher die unterzeichnenden Abgeordneten an den

Bundesminister für Justiz nachstehende

 

 

 

Anfrage:

 

 

 

1) Ist bei subsidiärer Verpflichtung von Großeltern die Leistungsfähigkeit beider

     Elternteile einheitlich zu bemessen und rechtfertigt eine subsidiäre

     Unterhaltsverpflichtung der Großeltern die Leistungsfähigkeit des

     Geldunterhaltspflichtigen anders zu berechnen (z. B. durch Ausserachtlassung der

     Beihilfen) als die Leistungsfähigkeit des Obsorgeberechtigten (z. B. Einrechnung der

     Beihilfen)?

 

2) Welcher Lebensunterhalt (bzw. Arbeitslohn) steht einer Gattin zweiter Ehe, die drei

     Kinder - auch aus erster Ehe des Partners - betreut konkret zu, und nach welchen

     Regeln ist die nominelle Höhe festzulegen?

 

3) Welche rechtlichen Maßnahmen sind geplant, um einer Gattin in zweiter Ehe eine

     gesicherte Existenz zu verschaffen wenn sie Angehörige des Unterhaltspflichtigen

     betreut und dazu ihre Berufstätigkeit vorübergehend einstellt?

 

4) Können Gerichtsbeschlüsse Rechtskraft erlangen, wenn dem betroffenen Bürger von

     den Gerichten die Auskunft über die Rechtslage in seinem konkreten Fall vorenthalten

     wurde und wenn auch die vom Bürger beantragte Klärung grundlegender Rechtsfragen

     nicht erfolgte?

 

5) Welche gesetzlichen Regelungen bestehen bei Darlehen zur Deckung des eigenen

     Lebensunterhaltes als Abzugsposten von den Unterhaltszahlungen?