3750/J XXI.GP
Eingelangt am: 17.04.2002
Anfrage
der Abgeordneten S i l h a v y
und Genossinnen
an den Bundesminister für Inneres
betreuend Schutz der BürgerInnen vor selbst ernannter Bürgerwehr
Die Grazer FPÖ
rühmt sich die Idee der Bürgerwehr geboren zu haben. In einem
Dringlichen Antrag an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz fuhren die
Freiheitlichen
dazu aus: Ziel der Bürgerwehr ist es, durch Präsenz und
Beobachtung
im öffentlichen Raum - insbesondere vor Schulen - potenzielle
Straftäter,
insbesondere auf dem Gebiet des Handelns mit illegalen Substanzen
abzuschrecken
bzw. zur Anzeige zu bringen. Begründet wird der Antrag im
Gemeinderat u. a. mit der fehlenden personellen Kapazität der Grazer
Polizei.
In
diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres nachfolgende
ANFRAGE:
1. Es scheint auch den Vertretern der Grazer FPÖ bewusst zu sein,
dass
nicht
durchgeführte Besetzung von Dienstposten im Bereich der Grazer
Exekutive
zu Lasten der Sicherheit der in Graz lebenden und arbeitenden
Menschen gehet! Aber statt für die Besetzung dieser diese Planposten zu
kämpfen,
wollen Sie nun - wohl ein wenig bei Wildwestfilmen Anleihe
nehmend
- eine Bürgerlnnenbespitzelungsaktion unter dem
bezeichnenden
Titel “Bürgerwehr" ins Leben rufen!
Sind Sie
über diese Pläne der Grazer FPÖ hinsichtlich der Installierung
einer
“Bürgerwehr" informiert?
2. Sind Sie der Meinung, dass Ihre Einsparungspolitik tatsächlich
solche
schon
sicherheitsgefährdenden Auswirkungen hat, dass ohne private
Initiativen
wie einer “Bürgerwehr" die Sicherheit der Bürgerinnen
nicht
mehr
gewährleistet werden kann?
3. Wie ist die gültige Gesetzeslage hinsichtlich einer
Bürgerwehr, die
Aufgabenstellungen
der Exekutive teilweise übernehmen will?
4. Unter welchen Voraussetzungen könnten Männer und Frauen als
Bürgerwehrlerlnnen
legal aktiv werden?
5. Welchen Ausbildungserfordernissen stehen welchen Befugnissen
gegenüber?
6. Wer kontrolliert die Einhaltung der in Punkt 5 nachgefragten
Bestimmungen?
7. Die Frau Vizekanzlerin hat in einer schriftlichen
Anfragebeantwortung
festgestellt: Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Miedl und
Genossen haben am 18. Mai 2000 unter der Nr. 833/Jan mich eine
schriftliche
Parlamentarische Anfrage betreffend "Höchstalter von 30
Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst" gerichtet.
Nachstehend gebe ich folgende Informationen
der zuständigen
Fachabteilung weiter:
Frage 1:
Wie beurteilen Sie das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren bei
Eintritt in den Exekutivdienst?
Zu Frage 1:
Grundsätzlich wird das geltende Höchstalter von 30 Jahren beim Eintritt
in den Exekutivdienst als positiv und sinnvoll beurteilt, da insbesondere
bei Exekutivdienstbeamten eine entsprechende geistige und körperliche
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gefordert und notwendig ist. Ein
weiterer Grund sind die hohen Ausbildungskosten, die im Sinne eines
wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Vorgehens in einem
angemessenen Verhältnis zur Einsatzdauer eines Exekutivbeamten stehen
sollen.
Wie
stehen Sie im Zusammenhang mit Planposteneinsparungen und
Bürgerwehr
zu diesen Ausführungen?
8. Wie kann unter dem Einsatz einer Bürgerwehr, die
Privatsphäre der
Bürgerinnen
qualitativ geschützt werden?
9. Wie gestaltet sich das rechtliche Spannungsverhältnis zwischen
bürgerlichen Grundrechten, Datenschutz usw. und Rechten einer
Bürgerwehr?
10. Wie ist die Rechtssituation, wenn durch die Bürgerwehr,
Bürgerinnen in
Bild oder Ton aufgezeichnet werden und wie gestaltet sich dieser
Sachverhalt
im rechtlichem Vergleich zu Lauschangriff und
Rasterfahndung?
11 .Wie ist bei einer Bildaufzeichnung durch die Bürgerwehr die
Rechtsstellung
der aufgezeichneten Bürgerinnen?
12. Wie ist bei einer Tonaufzeichnung durch die Bürgerwehr die
Rechtsstellung
der aufgezeichneten Bürgerinnen?
13. Welche rechtliche Konstruktion müsste die geforderte
Bürgerwehr haben,
um der
rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterliegen?
14. Wie ist die rechtliche Definition
a) eines öffentlich anerkannten Ausweises als Sicherheitsorgan?
b) einer für Sicherheitsorgane anerkannten Uniform?
15.Reicht der Nichtuntersagungsbescheid der Vereinsgründung durch die
Vereinspolizei aus, um den Einsatz einer Bürgerwehr als offiziell
genehmigt erscheinen zu lassen?
16. Ist
angesichts der Einsatzabsicht des Vereines ein
Nichtuntersagungsbescheid durch die Bundespolizeidirektion überhaupt
gerechtfertigt?