3750/J XXI.GP

Eingelangt am: 17.04.2002

Anfrage

der Abgeordneten S i l h a v y

und Genossinnen

an den Bundesminister für Inneres

betreuend Schutz der BürgerInnen vor selbst ernannter Bürgerwehr

Die Grazer FPÖ rühmt sich die Idee der Bürgerwehr geboren zu haben. In einem
Dringlichen Antrag an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz fuhren die
Freiheitlichen dazu aus: Ziel der Bürgerwehr ist es, durch Präsenz und
Beobachtung im öffentlichen Raum - insbesondere vor Schulen - potenzielle
Straftäter, insbesondere auf dem Gebiet des Handelns mit illegalen Substanzen
abzuschrecken bzw. zur Anzeige zu bringen. Begründet wird der Antrag im
Gemeinderat u. a. mit der fehlenden personellen Kapazität der Grazer Polizei.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres nachfolgende

ANFRAGE:

1. Es scheint auch den Vertretern der Grazer FPÖ bewusst zu sein, dass
nicht durchgeführte Besetzung von Dienstposten im Bereich der Grazer
Exekutive zu Lasten der Sicherheit der in Graz lebenden und arbeitenden
Menschen gehet! Aber statt für die Besetzung dieser diese Planposten zu
kämpfen, wollen Sie nun - wohl ein wenig bei Wildwestfilmen Anleihe
nehmend - eine Bürgerlnnenbespitzelungsaktion unter dem
bezeichnenden Titel “Bürgerwehr" ins Leben rufen!
Sind Sie über diese Pläne der Grazer FPÖ hinsichtlich der Installierung
einer “Bürgerwehr" informiert?

2. Sind Sie der Meinung, dass Ihre Einsparungspolitik tatsächlich solche
schon sicherheitsgefährdenden Auswirkungen hat, dass ohne private
Initiativen wie einer “Bürgerwehr" die Sicherheit der Bürgerinnen nicht
mehr gewährleistet werden kann?

3. Wie ist die gültige Gesetzeslage hinsichtlich einer Bürgerwehr, die
Aufgabenstellungen der Exekutive teilweise übernehmen will?

4. Unter welchen Voraussetzungen könnten Männer und Frauen als
Bürgerwehrlerlnnen legal aktiv werden?

5. Welchen Ausbildungserfordernissen stehen welchen Befugnissen
gegenüber?

6. Wer kontrolliert die Einhaltung der in Punkt 5 nachgefragten
Bestimmungen?

7. Die Frau Vizekanzlerin hat in einer schriftlichen Anfragebeantwortung
festgestellt: Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Miedl und
Genossen haben am 18. Mai 2000 unter der Nr. 833/Jan mich eine
schriftliche Parlamentarische Anfrage betreffend "Höchstalter von 30
Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst" gerichtet.
Nachstehend gebe ich folgende Informationen der zuständigen
Fachabteilung weiter:


Frage 1:

Wie beurteilen Sie das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren bei

Eintritt in den Exekutivdienst?

Zu Frage 1:

Grundsätzlich wird das geltende Höchstalter von 30 Jahren beim Eintritt

in den Exekutivdienst als positiv und sinnvoll beurteilt, da insbesondere

bei Exekutivdienstbeamten eine entsprechende geistige und körperliche

Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gefordert und notwendig ist. Ein

weiterer Grund sind die hohen Ausbildungskosten, die im Sinne eines

wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Vorgehens in einem

angemessenen Verhältnis zur Einsatzdauer eines Exekutivbeamten stehen

sollen.

Wie stehen Sie im Zusammenhang mit Planposteneinsparungen und
Bürgerwehr zu diesen Ausführungen?

8. Wie kann unter dem Einsatz einer Bürgerwehr, die Privatsphäre der
Bürgerinnen qualitativ geschützt werden?

9. Wie gestaltet sich das rechtliche Spannungsverhältnis zwischen
bürgerlichen Grundrechten, Datenschutz usw. und Rechten einer
Bürgerwehr?

10. Wie ist die Rechtssituation, wenn durch die Bürgerwehr, Bürgerinnen in
Bild oder Ton aufgezeichnet werden und wie gestaltet sich dieser
Sachverhalt im rechtlichem Vergleich zu Lauschangriff und
Rasterfahndung?

11 .Wie ist bei einer Bildaufzeichnung durch die Bürgerwehr die
Rechtsstellung der aufgezeichneten Bürgerinnen?

12. Wie ist bei einer Tonaufzeichnung durch die Bürgerwehr die
Rechtsstellung der aufgezeichneten Bürgerinnen?

13. Welche rechtliche Konstruktion müsste die geforderte Bürgerwehr haben,
um der rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterliegen?

14. Wie ist die rechtliche Definition

a) eines öffentlich anerkannten Ausweises als Sicherheitsorgan?

b) einer für Sicherheitsorgane anerkannten Uniform?

15.Reicht der Nichtuntersagungsbescheid der Vereinsgründung durch die

Vereinspolizei aus, um den Einsatz einer Bürgerwehr als offiziell

genehmigt erscheinen zu lassen?
16
. Ist angesichts der Einsatzabsicht des Vereines ein

Nichtuntersagungsbescheid durch die Bundespolizeidirektion überhaupt

gerechtfertigt?