3768/J XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten DI Dr. Keppelmüller, Gartlehner
und GenossInnen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft
betreffend die Halonbankverordnung (BGBlII 77/2000)
Im Rahmen der nationalen Strategie zur
Erreichung des Kyoto- Ziels sollen ua Emis-
sionen
der im Kyoto-Protokoll aufgelisteten Industriegase HFKW (teilfluorierte Koh-
lenwasserstoffe),
FKW (vollfluorierte Kohlenwasserstoffe) sowie Schwefelhexaflourid
(SFe)
bis 2010 reduziert werden. Zu den geplanten Maßnahme des Bundes
zählen auch
Verbote
und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung von HFKW,
FKW und
SF6 sowie von Produkten, die solche Gase enthalten, im Wege einer Verord-
nung zum
Chemikaliengesetz. Eine weitere Maßnahme des Bundes zur Reduktion von
Emissionen
ist die Förderung des Umstiegs von Halonanlagen auf
umweltverträgliche
Alternativen
nach dem Umweltförderungsgesetz.
Im Rahmen der Strategie zur Erreichung des Kyoto-Ziels
wurde am 23. Jänner 2002 der
Entwurf
der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und
vollflu-
orierte
Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-, FKW-SFe-V)
gemäß
der Richtlinie 98/34/EG unter der Notifizierungsnummer 2002/0037/A der euro-
päischen
Kommission notifiziert. Die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaa-
ten
haben die Möglichkeit, zu diesem Entwurf bis 24.4.2002 Stellung zu nehmen.
Der
Verordnungsentwurf
sieht ua vor, dass die Verwendung und das Inverkehrsetzen von
HFKW,
FKW und SFg generell verboten werden, soweit nicht Sonderbestimmungen
oder
Ausnahme des Verordnungsentwurfes greifen. § 8 des Verordnungsentwurfs be-
handelt die Verwendung von
HFKWs und FKWs als Löschmittel und verbietet mit
Stichtag l. l .2003 ua den Einsatz dieser
Gase als Mittel zur Brandbekämpfung (Feuer-
löschmittel). § 8 Abs 2 des
Entwurfs gestattet den Einsatz von HWKs für “kritische
Verwendungszwecke gemäß §
2 Abs l der Halonbankverordnung, BGBl II 77/2000".
“Kritische Verwendungszwecke"
sind solche Verwendungszwecke, wo nach dem Stand
der Technik keine Alternativen existieren (z.B. in den Bereichen
Militär, Luftfahrt,
Schifffahrt und Erdölindustrie). HFKWs wurden in vielen Bereichen,
insbesondere im
Feuerlöschwesen, als Ersatzprodukt
für Halone entwickelt und stellen daher nach dem
Stand der Technik eine Alternative dar. Die Ausnahmebestimmung macht
zusätzlich
deutlich, dass für den Anwendungsbereich dieser "kritischen
Verwendungszwecke"
gemäß § 2 Abs l der
Halonbankverordnung nicht nur Halone, sondern auch HFKWs als
Löschmittel in Frage kommen.
In Österreich sind Halone gemäß der
Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie über das Verbot von
Halonen (BGBl 576/1990) aufgrund ihrer be-
kanntermaßen ozonabbauenden Wirkung verboten. Ziel der
Halonbankverordnung
(BGBl II77/2000) war es, Anwendungen festzulegen,
in denen Halone nach dem
1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen (kritische
Verwendungszwecke), und
sicherzustellen, dass der Einsatz von
Halonen auf diese kritischen Verwendungszwecke
eingeschränkt wird. Der Einsatz
von Halonen sowie Halonbestände in Österreich wer-
den nach der Halonbankverordnung von Ihrem Ministerium erfasst,
kontrolliert und
überwacht. Weitere Regeln über Halone finden sich in der Verordnung
des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
2000 (2037/2000/EG) über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht
führen. All diesen Regelungen ist gemeinsam, dass Halone
nach Möglichkeit nicht zum Einsatz kommen sollen, da sie ein hohes
Ozonabbaupoten-
tial aurweisen.
Wir wurden darüber informiert, dass beim
österreichischen Bundesheer massiv Halone
zum
Einsatz kommen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land- und
Forst-
wirtschaft,
Umwelt- und Wasserwirtschaft nachstehende
ANFRAGE:
1. Ist Ihnen der
umfangreichen Einsatz von Halonen beim österreichischen Bundesheer
(allenfalls auch für
nicht kritische Verwendungszwecke) bekannt? Werden Sie im
Rahmen der Halonbankverordnung für eine
Erfassung, Kontrolle und Überwachung
der Verwendung von Halonen in Österreich, va beim österreichischen
Bundesheer,
sowie der Abgabe von Halonen aus der
Halonbank sorgen, insbesondere dafür, dass
sie nur im Rahmen der erlaubten
kritischen Verwendungszwecke eingesetzt werden?
2. Da teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
(HFKWs) - im Gegensatz zu Halonen - nicht
ozonabbauend sind und ein geeigneter Ersatz
für die ozonabbauenden Halone im Be-
reich der Löschmittel sind, halten Sie den weiteren Einsatz von
bekanntermaßen
ozonabbauender Substanzen für
rechtlich und sachlich gerechtfertigt? Wenn Sie die-
sen Einsatz nicht für gerechtfertigt halten, wie werden Sie dagegen
vorgehen?
3. Halten Sie die Abgabe von Halonen
aus der Halonbank für rechtlich und sachlich
gerechtfertigt, wenn geeignete Alternativen
(zB HFKWs) zur Verfügung stehen, die
denselben Zweck erfüllen, ohne ozonabbauend zu sein, und wenn
Österreich den
Umstieg von Halonanlagen propagiert?
4. Da HFKWs
ozonabbauende Halone als Feuerlöschmittel in nach wie vor außerhalb
der kritischen
Verwendungszwecke bestehenden (alten) Halon-Anlagen ersetzen
können, halten Sie das geplante Verbot
von HFKWs, die nicht ozonabbauend sind,
für Feuerlöschzwecke
für eine sinnvolle Maßnahme, die dem Umweltschutz dient?