3768/J XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten DI Dr. Keppelmüller, Gartlehner

und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft

betreffend die Halonbankverordnung (BGBlII 77/2000)

Im Rahmen der nationalen Strategie zur Erreichung des Kyoto- Ziels sollen ua Emis-
sionen der im Kyoto-Protokoll aufgelisteten Industriegase HFKW (teilfluorierte Koh-
lenwasserstoffe), FKW (vollfluorierte Kohlenwasserstoffe) sowie Schwefelhexaflourid
(SFe) bis 2010 reduziert werden. Zu den geplanten Maßnahme des Bundes zählen auch
Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung von HFKW,
FKW und SF6 sowie von Produkten, die solche Gase enthalten, im Wege einer Verord-
nung zum Chemikaliengesetz. Eine weitere Maßnahme des Bundes zur Reduktion von
Emissionen ist die Förderung des Umstiegs von Halonanlagen auf umweltverträgliche
Alternativen nach dem Umweltförderungsgesetz.

Im Rahmen der Strategie zur Erreichung des Kyoto-Ziels wurde am 23. Jänner 2002 der
Entwurf der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollflu-
orierte Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-, FKW-SFe-V)
gemäß der Richtlinie 98/34/EG unter der Notifizierungsnummer 2002/0037/A der euro-
päischen Kommission notifiziert. Die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaa-
ten haben die Möglichkeit, zu diesem Entwurf bis 24.4.2002 Stellung zu nehmen. Der
Verordnungsentwurf sieht ua vor, dass die Verwendung und das Inverkehrsetzen von
HFKW, FKW und SFg generell verboten werden, soweit nicht Sonderbestimmungen
oder Ausnahme des Verordnungsentwurfes greifen. § 8 des Verordnungsentwurfs be-
handelt die Verwendung von HFKWs und FKWs als Löschmittel und verbietet mit
Stichtag l. l .2003 ua den Einsatz dieser Gase als Mittel zur Brandbekämpfung (Feuer-
löschmittel). § 8 Abs 2 des Entwurfs gestattet den Einsatz von HWKs für “kritische


Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs l der Halonbankverordnung, BGBl II 77/2000".
“Kritische Verwendungszwecke" sind solche Verwendungszwecke, wo nach dem Stand
der Technik keine Alternativen existieren (z.B. in den Bereichen Militär, Luftfahrt,
Schifffahrt und Erdölindustrie). HFKWs wurden in vielen Bereichen, insbesondere im
Feuerlöschwesen, als Ersatzprodukt für Halone entwickelt und stellen daher nach dem
Stand der Technik eine Alternative dar. Die Ausnahmebestimmung macht zusätzlich
deutlich, dass für den Anwendungsbereich dieser "kritischen Verwendungszwecke"
gemäß § 2 Abs l der Halonbankverordnung nicht nur Halone, sondern auch HFKWs als
Löschmittel in Frage kommen.

In Österreich sind Halone gemäß der Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie über das Verbot von Halonen (BGBl 576/1990) aufgrund ihrer be-
kanntermaßen ozonabbauenden Wirkung verboten. Ziel der Halonbankverordnung
(BGBl
II77/2000) war es, Anwendungen festzulegen, in denen Halone nach dem
1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen (kritische Verwendungszwecke), und
sicherzustellen, dass der Einsatz von Halonen auf diese kritischen Verwendungszwecke
eingeschränkt wird. Der Einsatz von Halonen sowie Halonbestände in Österreich wer-
den nach der Halonbankverordnung von Ihrem Ministerium erfasst, kontrolliert und
überwacht. Weitere Regeln über Halone finden sich in der Verordnung des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 (2037/2000/EG) über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen. All diesen Regelungen ist gemeinsam, dass Halone
nach Möglichkeit nicht zum Einsatz kommen sollen, da sie ein hohes Ozonabbaupoten-
tial aurweisen.

Wir wurden darüber informiert, dass beim österreichischen Bundesheer massiv Halone
zum Einsatz kommen.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft nachstehende

ANFRAGE:

1. Ist Ihnen der umfangreichen Einsatz von Halonen beim österreichischen Bundesheer
(allenfalls auch für nicht kritische Verwendungszwecke) bekannt? Werden Sie im
Rahmen der Halonbankverordnung für eine Erfassung, Kontrolle und Überwachung
der Verwendung von Halonen in Österreich, va beim österreichischen Bundesheer,
sowie der Abgabe von Halonen aus der Halonbank sorgen, insbesondere dafür, dass
sie nur im Rahmen der erlaubten kritischen Verwendungszwecke eingesetzt werden?

2. Da teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs) - im Gegensatz zu Halonen - nicht
ozonabbauend sind und ein geeigneter Ersatz für die ozonabbauenden Halone im Be-
reich der Löschmittel sind, halten Sie den weiteren Einsatz von bekanntermaßen
ozonabbauender Substanzen für rechtlich und sachlich gerechtfertigt? Wenn Sie die-
sen Einsatz nicht für gerechtfertigt halten, wie werden Sie dagegen vorgehen?

3.  Halten Sie die Abgabe von Halonen aus der Halonbank für rechtlich und sachlich
gerechtfertigt, wenn geeignete Alternativen (zB HFKWs) zur Verfügung stehen, die
denselben Zweck erfüllen, ohne ozonabbauend zu sein, und wenn Österreich den
Umstieg von Halonanlagen propagiert?

4. Da HFKWs ozonabbauende Halone als Feuerlöschmittel in nach wie vor außerhalb
der kritischen Verwendungszwecke bestehenden (alten) Halon-Anlagen ersetzen
können, halten Sie das geplante Verbot von HFKWs, die nicht ozonabbauend sind,
für Feuerlöschzwecke für eine sinnvolle Maßnahme, die dem Umweltschutz dient?