377/J XXI.GP
der Abgeordneten Gaal
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend das Zentrale Melderegister
Das Zentrale Melderegister hätte laut Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, § 23 Abs. 2,
mit 1. Jänner 1998 errichtet sein sollen. Wenn ein Abgleich der Wohnsitzangaben der
Volkszählung mit den Meldedaten erfolgen soll, dann ist das Zentrale Melderegister dafür die
Voraussetzung. Erst wenn das Zentrale Melderegister eingerichtet ist, kann eine zentrale
österreichweite Bereinigung zumindest bei den Personen mit mehreren Hauptwohnsitzen
durchgeführt werden. Der Abgleich der Wohnsitzangaben bei der Volkszählung mit den
Meldedaten soll dann nur mehr einen letzten ,,Feinschliff‘ darstellen.
Die Absicht der Statistik Österreich - da die Errichtung des Zentralen Melderegisters nicht
zeitgerecht vor der geplanten Volkszählung 2001 erfolgen wird - den Abgleich der
Wohnsitzangaben nur mit den lokalen Melderegistern ohne vorherige Bereinigung
durchzuführen, wird vor allem in den Städten, wo die Polizei Meldebehörde ist, infolge
auftretender Inaktualität, zu großen Auseinandersetzungen mit der Bevölkerung führen. Das
bedeutet, daß sich durch die versäumte rechtzeitige Errichtung und Bereinigung des Zentralen
Melderegisters, insbesondere in den größeren Städten ein großer
Wohnsitzbereinigungsaufwand bei der Volkszählung ergeben und die personelle und
finanzielle Belastung der Gemeinden ein sehr großes Ausmaß annehmen wird.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Kann das Zentrale Melderegister noch rechtzeitig vor der geplanten Volkszählung
2001 errichtet werden?
2. Wenn das Zentrale Melderegister erstellt und bereinigt ist, sollte dann nicht die
kostenintensive Volkszählung eingespart und durch eine Registerzählung ersetzt
werden?