377/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Gaal

und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend das Zentrale Melderegister

 

 

Das Zentrale Melderegister hätte laut Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, § 23 Abs. 2,

mit 1. Jänner 1998 errichtet sein sollen. Wenn ein Abgleich der Wohnsitzangaben der

Volkszählung mit den Meldedaten erfolgen soll, dann ist das Zentrale Melderegister dafür die

Voraussetzung. Erst wenn das Zentrale Melderegister eingerichtet ist, kann eine zentrale

österreichweite Bereinigung zumindest bei den Personen mit mehreren Hauptwohnsitzen

durchgeführt werden. Der Abgleich der Wohnsitzangaben bei der Volkszählung mit den

Meldedaten soll dann nur mehr einen letzten ,,Feinschliff‘ darstellen.

 

Die Absicht der Statistik Österreich - da die Errichtung des Zentralen Melderegisters nicht

zeitgerecht vor der geplanten Volkszählung 2001 erfolgen wird - den Abgleich der

Wohnsitzangaben nur mit den lokalen Melderegistern ohne vorherige Bereinigung

durchzuführen, wird vor allem in den Städten, wo die Polizei Meldebehörde ist, infolge

auftretender Inaktualität, zu großen Auseinandersetzungen mit der Bevölkerung führen. Das

bedeutet, daß sich durch die versäumte rechtzeitige Errichtung und Bereinigung des Zentralen

Melderegisters, insbesondere in den größeren Städten ein großer

Wohnsitzbereinigungsaufwand bei der Volkszählung ergeben und die personelle und

finanzielle Belastung der Gemeinden ein sehr großes Ausmaß annehmen wird.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister

für Inneres nachstehende

Anfrage:

 

1. Kann das Zentrale Melderegister noch rechtzeitig vor der geplanten Volkszählung

     2001 errichtet werden?

 

2. Wenn das Zentrale Melderegister erstellt und bereinigt ist, sollte dann nicht die

     kostenintensive Volkszählung eingespart und durch eine Registerzählung ersetzt

     werden?