3779/J XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

ANFRAGE

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Herstellung von Wettbewerbsgleichheit im Rahmen von Typen-
genehmigungen nach § 12c WRG durch systematischen Einsatz der EN 12566-3

Die Sorge um eine effiziente Ausschöpfung der in den Novellen 97 und 99 zum
WRG enthaltenen Verordnungsermächtigungen haben die Grünen schon frühzeitig
durch eine entsprechende Anfrage zum Ausdruck gebracht. Siehe etwa XX.GP.-NR
- 4338/J vom 24. April 1998.

Nach unseren Informationen scheinen sich die Bemühungen des Ministeriums
gegenwärtig auf die durch die Wasserrechtsnovelle 1999, BGBI. Nr. 155/1999 in
§12c enthaltenen Möglichkeiten einer Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens
durch Typisierung besonders zu konzentrieren.

Diese Bemühungen sind zu begrüßen, da bei der großen Anzahl der in Zukunft zu
erwartenden Kleinkläranlagen unter 50 EW im ländlichen Raum eine Beibehaltung
des Einzelverfahrens bei wasserrechtlichen Bewilligungen auf die Dauer effizient
nicht vollziehbar wäre.

Kernbereich einer solchen Typengenehmigung ist die Funktionsprüfung. Durch
eine Berücksichtigung der EN 12566-3 in den vorliegenden Entwürfen wird die
vorgeschriebene Vereinbarkeit mit europarechtlichen Normen angestrebt.

Von Einzelvorschreibungen abgesehen, z.B. bei BAAS, sind den Grünen keine
Zeitpläne für eine systematische Anwendung der EN 12566-3 auf alle am Markt
befindlichen Systeme durch die Behörden bekannt.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Bis wann ist mit dem Inkrafttreten eines konsistenten und allumfassenden Satzes
von Verordnungen zur Ausschöpfung der in §12c WRG 1959 enthaltenen
Verordnungskompetenzen zu rechnen?

2. Wie werden Sie dafür sorgen, dass durch die Verordnungen unter Vorschreibung
der Funktionsprüfung nach EN 12566-3 Wettbewerbsgleichheit für die
konkurrierenden Systeme für die Öffentlichkeit schlüssig und nachvollziehbar
hergestellt wird ?

3. Wie werden Systeme, die unter Umständen gar nicht dem Stand der Technik
entsprechen aber unter bestimmten äußeren Voraussetzungen durchaus alle
Zielsetzungen des Gewässerschutzes erfüllen und daher nach § 12a WRG
wasserrechtlich bewilligungsfähig sind, in diesem Überprüfungsschema
eingebaut und behandelt werden ?

4. Wie sollen insbesondere für den alpinen ländlichen Raum wichtige "dezentrale
natürliche" Systeme, z. B. Verrieselung/Versickerung unter Ausbildung eines
stationären natürlichen Bodenfilters nach nur mechanischer Vorklärung, die
ebenfalls nach § 12a WRG unter bestimmten äußeren Voraussetzungen
wasserrechtlich bewilligungsfähig sind und eine effektive - den
Landschaftswasserhaushalt im Gegensatz zu weiträumig zentralen Lösungen
nicht störenden - Abwasserbehandlungsmethode darstellen, in diesem
Typisierungs- und Überprüfungsschema berücksichtigt werden ?