3779/J XXI.GP
Eingelangt am: 18.04.2002
ANFRAGE
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Herstellung von
Wettbewerbsgleichheit im Rahmen von Typen-
genehmigungen nach § 12c WRG durch systematischen Einsatz der EN 12566-3
Die Sorge um eine effiziente Ausschöpfung der in den
Novellen 97 und 99 zum
WRG enthaltenen Verordnungsermächtigungen haben die Grünen schon
frühzeitig
durch eine entsprechende
Anfrage zum Ausdruck gebracht. Siehe etwa XX.GP.-NR
- 4338/J vom 24. April 1998.
Nach unseren Informationen scheinen sich die
Bemühungen des Ministeriums
gegenwärtig auf die durch die Wasserrechtsnovelle 1999, BGBI. Nr. 155/1999
in
§12c enthaltenen Möglichkeiten einer Vereinfachung des
Bewilligungsverfahrens
durch Typisierung besonders zu konzentrieren.
Diese Bemühungen sind zu begrüßen, da bei
der großen Anzahl der in Zukunft zu
erwartenden Kleinkläranlagen unter 50 EW im ländlichen Raum eine
Beibehaltung
des Einzelverfahrens bei wasserrechtlichen Bewilligungen auf die Dauer
effizient
nicht vollziehbar wäre.
Kernbereich einer solchen
Typengenehmigung ist die Funktionsprüfung. Durch
eine Berücksichtigung
der EN 12566-3 in den vorliegenden Entwürfen wird die
vorgeschriebene Vereinbarkeit mit europarechtlichen Normen angestrebt.
Von
Einzelvorschreibungen abgesehen, z.B. bei BAAS, sind den Grünen keine
Zeitpläne für eine systematische Anwendung der EN 12566-3 auf alle am
Markt
befindlichen Systeme durch die Behörden bekannt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Bis wann ist mit dem
Inkrafttreten eines konsistenten und allumfassenden Satzes
von Verordnungen zur
Ausschöpfung der in §12c WRG 1959 enthaltenen
Verordnungskompetenzen zu rechnen?
2. Wie werden Sie dafür sorgen, dass durch
die Verordnungen unter Vorschreibung
der Funktionsprüfung nach EN 12566-3 Wettbewerbsgleichheit für die
konkurrierenden Systeme für die Öffentlichkeit schlüssig und
nachvollziehbar
hergestellt wird ?
3. Wie werden Systeme, die unter
Umständen gar nicht dem Stand der Technik
entsprechen aber unter bestimmten äußeren Voraussetzungen durchaus
alle
Zielsetzungen des Gewässerschutzes erfüllen und daher nach § 12a
WRG
wasserrechtlich bewilligungsfähig sind, in diesem
Überprüfungsschema
eingebaut und behandelt werden ?
4. Wie sollen insbesondere für den
alpinen ländlichen Raum wichtige "dezentrale
natürliche"
Systeme, z. B. Verrieselung/Versickerung unter Ausbildung eines
stationären natürlichen Bodenfilters nach nur mechanischer
Vorklärung, die
ebenfalls nach § 12a WRG
unter bestimmten äußeren Voraussetzungen
wasserrechtlich bewilligungsfähig sind und eine effektive - den
Landschaftswasserhaushalt im Gegensatz zu weiträumig zentralen
Lösungen
nicht störenden -
Abwasserbehandlungsmethode darstellen, in diesem
Typisierungs- und Überprüfungsschema berücksichtigt werden ?