3785/J XXI.GP

Eingelangt am: 18.04.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Kräuter

und Genossinnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Erhebungen der Staatsanwaltschaft gegen die Staatssekretärin

für Tourismus und Freizeitwirtschaft

Am 26. November 2001 wurden durch den Anfragesteller eine
Sachverhaltsdarstellung betreffend des Verdachtes des Amtsmißbrauches
durch die Staatssekretärin für Tourismus und Freizeitwirtschaft, Mares
Rossmann, der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Konkret wurde die
Staatsanwaltschaft Wien darüber informiert, dass ein Anfang August 2001
verfasstes Anbringen an die Staatssekretärin für Tourismus und
Freizeitwirtschaft, welches massive Vorwürfe gegen deren Schwester, Sissy
Hadolt-Rossmann, enthielt nicht bearbeitet bzw. an die zuständige Stelle
weitergeleitet wurde, sondern die Schwester der Staatssekretärin über den
Inhalt dieses Anbringens informiert wurde.

Verschiedenen Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass erst am 30. August
2001 das Gewerbeunternehmen der Schwester der Staatssekretärin, Sissy
Hadolt-Rossmann, durch das Arbeitsinspektorat auf mögliche Verstöße
gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz überprüft wurde.

Der Anfragesteller ersuchte um Überprüfung der strafrechtlichen Relevanz
dieses Sachverhaltes, da der Verdacht nahe liegt, dass durch die Weiter-
leitung dieser der Staatssekretärin aufgrund ihrer Funktion anvertrauten
Informationen an deren Schwester, es dieser ermöglicht wurde, vor Ein-
schreiten des Arbeitsinspektorates entsprechende Schritte zur Beseitigung
möglicher rechtswidriger Umstände zu setzen.

Da nach nunmehr mehr als fünfmonatiger Erhebungstätigkeit durch die
Staatsanwaltschaft dieses Verfahren weder eingestellt, noch Verfahrens-


leitende Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft Wien getroffen
wurden, richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.     Stimmen Sie der von Minister Bartenstein geäußerten Behauptung,
dass “eine Verpflichtung den begründeten Verdacht auf das Vorliegen
einer Verwaltungsübertretung der zuständigen Behörde weiterzu-
leiten" nicht bestehe, zu?

2.     Wurden durch die Staatsanwaltschaft Wien bzw. dem Straflandes-
gericht Wien Einvernahmen von Zeugen bzw. verdächtigen Personen
durchgeführt?

3.      In welchem Verfahrensstadium befinden sich die gegenständlichen
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien?

4.     Wann ist mit einer prozessleitenden Verfügung bzw. einer Anklage-
entscheidung in diesem Verfahren zu rechnen?