3830/J XXI.GP

Eingelangt am: 03.05.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Walter Posch und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Hafturlaub für den Ex-FPÖ-Funktionär Robert Dürr und dessen Teilnahme beim

Neonazi-Aufmarsch am 13. April 2002

Am Neonazi-Aufmarsch gegen die Wehrmachtsausstellung, der am 13. April 2002 auf dem

Heldenplatz stattfand, hat laut Polizeiinformationen auch Robert Dürr, ehemaliger FPÖ-

Kandidat für den burgendländischen Landtag, teilgenommen.

Dürr wurde wegen Wiederbetätigung und Verstoß gegen das Verbotsgesetz rechtskräftig

verurteilt und sitzt derzeit in Eisenstadt seine Haftstrafe ab.

Für die Zeit von 12. bis 15. April 2002 hatte Dürr um Hafturlaub angesucht und mit der

“Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen" und der “Erledigung dringender

betrieblicher Angelegenheiten" begründet. Dieser Hafturlaub wurde Dürr dann auch gewährt.

Da nicht angenommen werden kann, daß Dürr durch die Teilnahme an der Neonazi-
Demonstration seine familiären Beziehungen gepflegt hat, stellt sich die Frage, wie es dazu
kommen konnte, daß der wegen Wiederbetätigung verurteilte Dürr ausgerechnet zu dem
Zeitpunkt, wo der Neonazi-Aufmarsch stattfand, Hafturlaub gewährt bekommen konnte.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgende

ANFRAGE

1.   Warum wurde Dürr gerade zwischen 12. und 15. April 2002 Hafturlaub gewährt, wo doch
durch die große mediale Vorberichterstattung die Demonstration gegen die
Wehrmachtsausstellung hinlänglich bekannt war?

2.   Konnte tatsächlich davon ausgegangen werden, daß der wegen Wiederbetätigung
einsitzende Dürr nicht an dieser Demonstration teilnehmen würde?

3.   Wurden die Bestimmungen des §147 StVG (“.. daß er den Ausgang nicht mißbrauchen
werde..") im Fall Dürr hinlänglich beachtet?

4.   Wird bei der Prüfung von Hafturlauben für wegen politischer Delikte einsitzender
Personen auch die innenpolitische Situation, wie eben die Abhaltung von
Demonstrationen, Versammlungen, Veranstaltungen o.a. geprüft? Wenn ja: Warum
konnte Dürr dann trotzdem einen Ausgang gewährt bekommen? Wenn nein: Warum
nicht?

5.   Welche Konsequenzen ergeben sich für die Anstaltsleiterin, die den Ausgang für Dürr
gewährt hat?


6.   Welche Konsequenzen ergeben sich für Dürr, der seinen Hafturlaub offenkundig
mißbraucht hat?

7.   Hat sich Dürr durch seine Teilnahme am Neonazi-Aufmarsch am 13.04.2002 neuerlich
strafbar gemacht?

8.   Welche Konsequenzen werden Sie aus der Causa Dürr ziehen?