3917/J XXI.GP
Eingelangt am: 22.05.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Heinzl
und GenossInnen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 50 für bestimmte
Abfallbehandlungsanlagen
Das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 weist als Besonderheit ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren nach § 50 für bestimmte
Abfallbehandlungsanlagen auf, in dem die
Anrainerrechte,
die bespielsweise ein normales Gewerberechtsvefahren kennzeichnen, ausser
Kraft
gesetzt werden. Dieses Verfahren ist noch dazu ein konzentriertes Vefahren,
welches
andere
notwendige behördliche Genehmigungsverfahren ersetzt.
Unter anderem fallen
auch die Verbrennung bzw. Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle
bis zu
einer thermischen Leistung von 2,8 MW in diese Kategorie von bevorzugt zu
genehmigenden
Anlagen.
Im Zuge der
Plenardebatte zu diesem Gesetz haben Sie folgendes ausgesagt:"Wenn jemand
in
Österreich
Holz verbrennt, dann erfolgt dies selbstverständlich in einer Anlage, die nicht
dem
Abfallwirtschaftsgesetz
unterliegt, weil Wärme erzeugt wird. Daher unterliegen die
Biomasseheizungsanlagenbetreiber
nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz. Sollte jemand eine
Anlage
zur Verbrennung von nichtgefährlichen Abfällen errichten, dann
braucht er eine
Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Die von Ihnen (Anm.: gemeint
ist Abg.
Heinzl)
angesprochene
2,8-Megawatt-Grenze dient ausschließlich der Frage, ob hier ein
vereinfachtes
Anmeldeverfahren - oder, wenn der Wert über 2,8 Megawatt liegt, das
umfassende Anmeldeverfahren - notwendig ist."
Die
Müllverbrennungsanlage Spittelau erzeugt ebenfalls Fernwärme,
trotzdem unterliegt eine
derartige
Anlage, unabhängig von der thermischen Leistung, natürlich dem
Abfallwirtschaftsgesetz.
Punkt l ihrer Aussage ist somit hinfällig. Die eigentliche, von Ihnen
nicht
beantwortete, Fragestellung in der Debatte war, ob die Betreiber eines bereits
gewerberechtlich
genehmigten Biomasseheizwerks im Zuge eines späteren vereinfachten
Verfahrens
nach dem AWG 2002 nicht auch noch die Genehmigung für die Verbrennung von
nicht
gefährlichen Abfällen erlangen können, ohne dass die Anrainer im
Sinne des
Gewerberechtes
bei diesem Genehmigungsverfahrens Parteienstellung haben.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land-
und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. Nachdem das Vereinfachte Verfahren eine merkbare
Einsparung im Behördenweg für die
Verwaltung
bringen soll, muss es sich um eine relativ große Anzahl von Verfahren
über
Anlagen
handeln, bei denen ausreichend technische Sicherheit und Erfahrung
bezüglich
der in den verschieden Rechtsmaterien gestellten Anforderungen gibt, da es sich
ja
ebenfalls
um ein konzentriertes Verfahren handelt. Da dieser Verfahrensweg für
Anlagen
zur
Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle nur bis zu
einer für
Müllverbrennungsanlagen
relativ geringen Leistung von maximal 2,8 MW thermischer
Leitung
verfügbar ist, muss es sich, um einen entsprechenden Mengeneffekt, der die
explizite
Nennung in einem Bundesgesetz rechtfertigt, zu erzielen, um eine große
Anzahl
an
Anlagen handeln. Da die explizite Grenze von gerade 2,8 MW hoffentlich nicht aus
dem luftleeren Raum gegriffen ist, bitten wir um die Bekanntgabe von
- Benennung
Adresse
- Betreiberkontakt
Grobe technische Beschreibung der vorhandenen Verbrennungsanlagen und
der
vorhandenen
Abgasreinigungsanlagen von mindestens 20 Anlagen in Österreich, die
derzeit
noch keine Genehmigung zur Verbrennung von nicht-gefährlichen Abfälle
haben
und die
für ein derartiges vereinfachtes Verfahren gemäß §50 AWG
2002 zur
Verbrennung
bzw. Mitverbrennung von nicht-gefährlichen Abfällen in Frage kommen?
2. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, dann teilen Sie
uns mit, an welche Zielgruppe von
Verbrennungsanlagen
für die Behördengenehmigung nach dem Vereinfachten Verfahren
gedacht wurde (eventuell nach Installation bestimmten technischer
Zusatzeinrichtungen;
bitte
spezifizieren sie diese detailliert) und wie viele Anlagen dieser Art in
Österreich
derzeit
installiert sind und noch nicht über eine Genehmigung zur Verbrennung bzw.
Mitverbrennung
nicht-gefährlicher Abfälle verfügen?
Zusätzlich
geben Sie bitte an, wie viele derartiger Anlagen in den nächsten 5 Jahren
schätzungsweise
gebaut werden sollen und worauf diese Schätzung beruht?
3. Wir bitten um eine detaillierte technische Spezifikation dieser Zielgruppe(n?) von
Anlagen,
die das Umweltministerium und die mit dem Genehmigungsverfahren befassten
Behörden ja bereits vorliegen haben müssen, um die geforderte
Schnelligkeit der
Verfahren
gemäß §50 AWG 2002 bei gleichzeitiger Sicherstellung der
Einhaltung aller
Regelungen
der zur Anwendung kommenden Rechtsmaterien gemäß §38 AWG 2002
zu
erreichen?
4. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, uns
entsprechende bestehende Anlagen oder die oben
genannten
Zielgruppen von geeigneten Anlagen, die in großer Zahl vorhanden sind
(oder
sein
werden) explizit und detailliert zu nennen, beantworten sie bitte folgende
Frage:
Wenn der oder die Betreiber einer bereits für den Betrieb mit fester
Biomasse
gewerberechtlich
genehmigten Verbrennungsanlage mit einer thermischen Leistung
kleiner
als 2,8 MW die Änderung der Anlage auf Verbrennung oder Mitverbrennung
nicht
gefährlicher
Abfälle beantragen,
a)
Wird von der zuständigen Behörde ein Genehmigungsverfahren nach dem
Gewerberecht
mit Parteienstellung der Anrainer oder ein vereinfachtes, konzentriertes
Genehmigungsverfahren
nach dem AWG 2002 eingeleitet?
b) Haben die Anrainer Parteistellung in dem eingeleiteten Verfahren ?
c) Welche detaillierten technischen Anforderungen bezüglich
Brennstoffzusammensetzung, Brennstoffmanipulation, Verbrennungsführung,
Rauchgasführung und Abgasnachbehandlung müsste ein solches Projekt erfüllen, um die
beantragte Genehmigung zur Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle zu erhalten
(Annahme: Rostfeuerung, es sind Brennstoffzerkleinerung, Multizyklon und Elektrofilter
bereits vorhanden)?
Welche Bestandteile darf der zur Verbrennung zugelassene nicht gefährliche Abfall nicht
enthalten?
Wie wird die Einhaltung einer eventuell vorgegebenen Brennstoffzusammensetzung oder
die Durchführung der Entfernung nicht zulässiger Brennstoffbestandteile überprüft?
Unter welchen technischen Voraussetzungen wäre die Verbrennung von
Siedlungsabfallen zulässig?
Wäre die Abscheidung von Schwermetallen aus dem Brennstoff vor der Verbrennung
verpflichtend?