3917/J XXI.GP

Eingelangt am: 22.05.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Heinzl


und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 50 für bestimmte

Abfallbehandlungsanlagen

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 weist als Besonderheit ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren nach § 50 für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen auf, in dem die
Anrainerrechte, die bespielsweise ein normales Gewerberechtsvefahren kennzeichnen, ausser
Kraft gesetzt werden. Dieses Verfahren ist noch dazu ein konzentriertes Vefahren, welches
andere notwendige behördliche Genehmigungsverfahren ersetzt.

Unter anderem fallen auch die Verbrennung bzw. Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle
bis zu einer thermischen Leistung von 2,8 MW in diese Kategorie von bevorzugt zu
genehmigenden Anlagen.

Im Zuge der Plenardebatte zu diesem Gesetz haben Sie folgendes ausgesagt:"Wenn jemand in
Österreich Holz verbrennt, dann erfolgt dies selbstverständlich in einer Anlage, die nicht dem
Abfallwirtschaftsgesetz unterliegt, weil Wärme erzeugt wird. Daher unterliegen die
Biomasseheizungsanlagenbetreiber nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz. Sollte jemand eine
Anlage zur Verbrennung von nichtgefährlichen Abfällen errichten, dann braucht er eine
Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Die von Ihnen (Anm.: gemeint ist Abg.
Heinzl) angesprochene 2,8-Megawatt-Grenze dient ausschließlich der Frage, ob hier ein
vereinfachtes Anmeldeverfahren - oder, wenn der Wert über 2,8 Megawatt liegt, das
umfassende Anmeldeverfahren - notwendig ist."

Die Müllverbrennungsanlage Spittelau erzeugt ebenfalls Fernwärme, trotzdem unterliegt eine
derartige Anlage, unabhängig von der thermischen Leistung, natürlich dem
Abfallwirtschaftsgesetz. Punkt l ihrer Aussage ist somit hinfällig. Die eigentliche, von Ihnen
nicht beantwortete, Fragestellung in der Debatte war, ob die Betreiber eines bereits
gewerberechtlich genehmigten Biomasseheizwerks im Zuge eines späteren vereinfachten
Verfahrens nach dem AWG 2002 nicht auch noch die Genehmigung für die Verbrennung von
nicht gefährlichen Abfällen erlangen können, ohne dass die Anrainer im Sinne des
Gewerberechtes bei diesem Genehmigungsverfahrens Parteienstellung haben.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage:

1.   Nachdem das Vereinfachte Verfahren eine merkbare Einsparung im Behördenweg für die
Verwaltung bringen soll, muss es sich um eine relativ große Anzahl von Verfahren über
Anlagen handeln, bei denen ausreichend technische Sicherheit und Erfahrung bezüglich
der in den verschieden Rechtsmaterien gestellten Anforderungen gibt, da es sich ja
ebenfalls um ein konzentriertes Verfahren handelt. Da dieser Verfahrensweg für Anlagen
zur Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle nur bis zu einer für
Müllverbrennungsanlagen relativ geringen Leistung von maximal 2,8 MW thermischer
Leitung verfügbar ist, muss es sich, um einen entsprechenden Mengeneffekt, der die
explizite Nennung in einem Bundesgesetz rechtfertigt, zu erzielen, um eine große Anzahl
an Anlagen handeln. Da die explizite Grenze von gerade 2,8 MW hoffentlich nicht aus
dem luftleeren Raum gegriffen ist, bitten wir um die Bekanntgabe von

-    Benennung
Adresse

-    Betreiberkontakt

Grobe technische Beschreibung der vorhandenen Verbrennungsanlagen und der
vorhandenen Abgasreinigungsanlagen von mindestens 20 Anlagen in Österreich, die
derzeit noch keine Genehmigung zur Verbrennung von nicht-gefährlichen Abfälle haben
und die für ein derartiges vereinfachtes Verfahren gemäß §50 AWG 2002 zur
Verbrennung bzw. Mitverbrennung von nicht-gefährlichen Abfällen in Frage kommen?

2.   Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, dann teilen Sie uns mit, an welche Zielgruppe von
Verbrennungsanlagen für die Behördengenehmigung nach dem Vereinfachten Verfahren
gedacht wurde (eventuell nach Installation bestimmten technischer Zusatzeinrichtungen;
bitte spezifizieren sie diese detailliert) und wie viele Anlagen dieser Art in Österreich
derzeit installiert sind und noch nicht über eine Genehmigung zur Verbrennung bzw.
Mitverbrennung nicht-gefährlicher Abfälle verfügen?

Zusätzlich geben Sie bitte an, wie viele derartiger Anlagen in den nächsten 5 Jahren
schätzungsweise gebaut werden sollen und worauf diese Schätzung beruht?

3.   Wir bitten um eine detaillierte technische Spezifikation dieser Zielgruppe(n?) von

Anlagen, die das Umweltministerium und die mit dem Genehmigungsverfahren befassten
Behörden ja bereits vorliegen haben müssen, um die geforderte Schnelligkeit der


Verfahren gemäß §50 AWG 2002 bei gleichzeitiger Sicherstellung der Einhaltung aller
Regelungen der zur Anwendung kommenden Rechtsmaterien gemäß §38 AWG 2002 zu
erreichen?

4.   Sollte es Ihnen nicht möglich sein, uns entsprechende bestehende Anlagen oder die oben
genannten Zielgruppen von geeigneten Anlagen, die in großer Zahl vorhanden sind (oder
sein werden) explizit und detailliert zu nennen, beantworten sie bitte folgende Frage:
Wenn der oder die Betreiber einer bereits für den Betrieb mit fester Biomasse
gewerberechtlich genehmigten Verbrennungsanlage mit einer thermischen Leistung
kleiner als 2,8 MW die Änderung der Anlage auf Verbrennung oder Mitverbrennung nicht
gefährlicher Abfälle beantragen,

a)   Wird von der zuständigen Behörde ein Genehmigungsverfahren nach dem
Gewerberecht mit Parteienstellung der Anrainer oder ein vereinfachtes, konzentriertes
Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 eingeleitet?

b) Haben die Anrainer Parteistellung in dem eingeleiteten Verfahren ?

c) Welche detaillierten technischen Anforderungen bezüglich

Brennstoffzusammensetzung, Brennstoffmanipulation, Verbrennungsführung,

Rauchgasführung und Abgasnachbehandlung müsste ein solches Projekt erfüllen, um die

beantragte Genehmigung zur Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle zu erhalten

(Annahme: Rostfeuerung, es sind Brennstoffzerkleinerung, Multizyklon und Elektrofilter

bereits vorhanden)?

Welche Bestandteile darf der zur Verbrennung zugelassene nicht gefährliche Abfall nicht

enthalten?

Wie wird die Einhaltung einer eventuell vorgegebenen Brennstoffzusammensetzung oder

die Durchführung der Entfernung nicht zulässiger Brennstoffbestandteile überprüft?

Unter welchen technischen Voraussetzungen wäre die Verbrennung von

Siedlungsabfallen zulässig?

Wäre die Abscheidung von Schwermetallen aus dem Brennstoff vor der Verbrennung

verpflichtend?