392/J XXI.GP
der Abgeordneten Johann Maier und Genossen
an den Bundeskanzler
betreffend Alkohol in Lebensmittel“
Bei Lebensmittel, die der LMKV unterliegen ist Alkohol - der als Zutat verwendet wird - in
jedem Fall anzugeben (z.B. enthält Alkohol). Dies trifft nicht auf Schokoladeerzeugnisse zu,
da diese der sog. Kakao - Verordnung (BGBl. 1994/689) unterliegen.
Wird bei ,,Schokoladenprodukten“ Alkohol beispielsweise als Zutat verwendet, müsste der
Hinweis bei der Kennzeichnung enthalten sein („enthält Alkohol“), wenn der Alkoholgehalt
mehr als 1 % des Gesamtgewichtes des Fertigproduktes ausmacht (Ausnahme von LMKV).
Nach der LMKV 1993 sind Getränke mit Alkohol zu kennzeichnen (den Alkoholgehalt in
Volumenprozent (% Vol.) ). Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Volumenprozent ist dieser bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
Alkohol befindet sich häufig in Lebensmitteln bei denen es der Verbraucher nicht erwartet.
Dazu kommt noch aus rechtlicher Sicht, dass „offene Waren“ der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht unterliegen und keine Kennzeichnung
vorgeschrieben ist. Problematisch ist daher ein möglicher Alkoholgehalt bei den offenen
Waren (z.B. bei Punschkrapfen mit Rum), hier gibt es keine entsprechende
Kennzeichnungsverpflichtung - auch nicht bei hohem Alkoholgehalt.
Dieser Umstand ist besonders problematisch für Personen, die keinen Alkohol zu sich nehmen
dürfen (z.B. aus Berufsgründen) oder gerade eine Entziehungskur durchführen, wenn sie
unerwarteterweise mit Alkohol in Lebensmitteln (insbesondere Getränke) konfrontiert
werden. So enthält selbst „alkoholfreies Bier“ noch geringe Mengen Alkohol.
Alkohol sollte in Kinderlebensmittel (z.B. unverdächtige Süßigkeiten) nichts enthalten sein.
Um Geschmack und Haltbarkeit zu verbessern, enthalten viele Süßigkeiten jedoch
Hochprozentiges (Problem der geschmacklichen Gewöhnung). Alkohol findet auch als
Konservierungsmittel oder als Lösemittel für Fruchtauszüge und Aromen Eingang in
Kinderlebensmittel
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Sind Sie bereit den Geltungsbereich der LMKV auf offene Waren zu erweitern und dies
auch generell hinsichtlich der Alkoholkennzeichnung?
2. Sind Sie bereit die Alkoholkennzeichnung für Getränke auf 1 Volumenprozent
herab zusenken?
3. Sind Sie bereit für eine Änderung der Kakao - Verordnung einzutreten, dass alle Zutaten -
insbesondere Alkohol - ohne Ausnahmen anzugeben sind?
4. Wenn nein, weshalb nicht?