392/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Johann Maier und Genossen

an den Bundeskanzler

betreffend Alkohol in Lebensmittel“

 

Bei Lebensmittel, die der LMKV unterliegen ist Alkohol - der als Zutat verwendet wird - in

jedem Fall anzugeben (z.B. enthält Alkohol). Dies trifft nicht auf Schokoladeerzeugnisse zu,

da diese der sog. Kakao - Verordnung (BGBl. 1994/689) unterliegen.

Wird bei ,,Schokoladenprodukten“ Alkohol beispielsweise als Zutat verwendet, müsste der

Hinweis bei der Kennzeichnung enthalten sein („enthält Alkohol“), wenn der Alkoholgehalt

mehr als 1 % des Gesamtgewichtes des Fertigproduktes ausmacht (Ausnahme von LMKV).

Nach der LMKV 1993 sind Getränke mit Alkohol zu kennzeichnen (den Alkoholgehalt in

Volumenprozent (% Vol.) ). Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr

als 1,2 Volumenprozent ist dieser bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

 

Alkohol befindet sich häufig in Lebensmitteln bei denen es der Verbraucher nicht erwartet.

Dazu kommt noch aus rechtlicher Sicht, dass „offene Waren“ der

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht unterliegen und keine Kennzeichnung

vorgeschrieben ist. Problematisch ist daher ein möglicher Alkoholgehalt bei den offenen

Waren (z.B. bei Punschkrapfen mit Rum), hier gibt es keine entsprechende

Kennzeichnungsverpflichtung - auch nicht bei hohem Alkoholgehalt.

 

Dieser Umstand ist besonders problematisch für Personen, die keinen Alkohol zu sich nehmen

dürfen (z.B. aus Berufsgründen) oder gerade eine Entziehungskur durchführen, wenn sie

unerwarteterweise mit Alkohol in Lebensmitteln (insbesondere Getränke) konfrontiert

werden. So enthält selbst „alkoholfreies Bier“ noch geringe Mengen Alkohol.

 

Alkohol sollte in Kinderlebensmittel (z.B. unverdächtige Süßigkeiten) nichts enthalten sein.

Um Geschmack und Haltbarkeit zu verbessern, enthalten viele Süßigkeiten jedoch

Hochprozentiges (Problem der geschmacklichen Gewöhnung). Alkohol findet auch als

Konservierungsmittel oder als Lösemittel für Fruchtauszüge und Aromen Eingang in

Kinderlebensmittel

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage:

 

1. Sind Sie bereit den Geltungsbereich der LMKV auf offene Waren zu erweitern und dies

     auch generell hinsichtlich der Alkoholkennzeichnung?

 

2. Sind Sie bereit die Alkoholkennzeichnung für Getränke auf 1 Volumenprozent

     herab zusenken?

 

3. Sind Sie bereit für eine Änderung der Kakao - Verordnung einzutreten, dass alle Zutaten -

     insbesondere Alkohol - ohne Ausnahmen anzugeben sind?

 

4. Wenn nein, weshalb nicht?