3942/J XXI.GP

Eingelangt am: 23.05.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend “Ginkgo-Arzneimittelpräparate bzw. Nahrungsergänzungsmittel mit

Ginkgo"

Ginkgo-Arzneimittelpräparate, wie beispielsweise Tebonin oder Tebofortan, wurden
in Österreich beworben, angeboten und von Apotheken gegen ärztliche
Verschreibung abgegeben. Durch eine Entscheidung des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger werden die Kosten für diese Ginkgo-Arzneimittel durch die
Gebietskrankenkassen nicht mehr bezahlt. Dies geht angeblich auf ein Gutachten
des Obersten Sanitätsrates zurück.

Die Antwort der Industrie darauf war, dass Verzehrprodukte mit Ginkgo hergestellt

wurden.

Eines dieser Verzehrprodukte, nämlich Lucovit soll nunmehr direkt durch Ärzte

verkauft, vermittelt oder empfohlen werden (Hersteller Firma Madaus).

Unabhängig davon, ob dies überhaupt durch das Ärztegesetz gedeckt ist, ist es aus
unserer Sicht auch höchst bedenklich wenn Ärzte - die Vertrauensärzte für ihre
Patientinnen sind - derartige Produkte als Ersatz für die außer Vertrag genommenen
Ginkgo -Arzneimittelpräparate direkt verkaufen oder den Verkauf vermitteln bzw.
empfehlen.

Hier besteht die Gefahr, dass PatientInnen ein Kaufanbot bzw. Vermittlungsangebot
aufgrund des besonderen Verhältnisses Arzt/Patient nicht ablehnen (Wer traut sich,
auf eine Empfehlung seines Arztes, Nein zu sagen).

Andererseits ist es auch nicht ersichtlich, warum der Arzt einem Patienten, der eine
Behandlung mit Ginkgo angeblich benötigt, nicht das klinisch getestete und nach
einem strengen Verfahren zugelassene Arzneimittel verschreibt, sondern ein
Verzehrprodukt empfiehlt, vermittelt oder verkauft, dessen Qualität nicht in
vergleichbarer Weise gesichert ist (z.B. gute Herstellungspraxis). Durch die
Einnahme eines Ginkgo-Präparats - das ein Lebensmittel i.S. des LMG darstellt -
können Patientinnen auch finanzielle Nachteile erleiden. Insbesondere dann, wenn
der behandelnde Arzt kein Arzneimittel verschreibt, weil nicht nötig, sondern auf ein
noch teureres Verzehrprodukt verweist.

Unklar ist weiters, ob die für die Herstellung verwendeten Ginkgo-Präparate qualitativ
dem Spezialextrakt EGb 761 entsprechen, welches klinisch geprüft wurde und
Bestandteil der zugelassenen Arzneispezialitäten ist. Darüber hinaus ist es aus
rechtlicher Sicht fraglich, in wie weit es überhaupt zulässig ist Ginkgo-Präparate mit
gesundheitsbezogenen Angaben oder Empfehlungen als Verzehrprodukte in Verkehr
zu bringen.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen nachstehende Anfrage:

1. Welche Ginkgo-Arzneimittelpräparate sind derzeit in Österreich zugelassen?
Welche Wirkung ist nachgewiesen?

2.  Mit welcher Begründung wurden Ginkgo-Arzneimittelspezialitäten wie Tebonin
oder Tebofortan aus der Liste der ersatzfähigen Arzneimittel herausgenommen?

3.  Seit wann sind Tebofortan und Tebonin als Arzneimittel in Österreich
zugelassen?

4.  In welchen anderen Europäischen Mitgliedsstaaten werden Ginkgo-
Arzneimittelspezialitäten weiterhin von den Sozialversicherungsträgern bezahlt
und übernommen?

5. Wie stehen Sie dazu, dass Ärzte derartige Ginkgo-Nahrungsergänzungen ihren
Patientinnen direkt verkaufen, vermitteln bzw. empfehlen und keine Ginkgo-
Arzneimittelspezialitäten - die selbst zu bezahlen wären - verschreiben?

6. Welchen Unterschied sehen Sie zwischen den Ginkgo-Arzneimitteln wie Tebonin
oder Tebofortan und dem Nahrungsergänzungsmittel Lucovit (Firma Madaus)?

7. Welchen Unterschied gibt es im Kostenbereich, wenn diese an
LetztverbraucherInnen abgegeben werden?

8. Welchen gesetzlichen Unterschied gibt es in der Herstellungspraxis zwischen
Arzneimittelspezialitäten und Nahrungsergänzungen?

9.  Sehen Sie dabei einen legislativen Handlungsbedarf auf nationaler oder
europäischer Ebene?

10. Entsprechen Lucovit oder auch andere Ginkgo-Nahrungsergänzungsmittel, die
als Verzehrprodukte verkauft werden, in ihren Bestandteilen dem zugelassenen
Ginkgo-Arzneimittelspezialitätenextrakt EGb 761?

11. Ist die Qualität in vergleichbarer Weiser gesichert?

12. Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen?

13. Ist es überhaupt durch das Ärztegesetz gedeckt, dass Ärzte in ihrer Ordination
Nahrungsergänzungsmittel direkt verkaufen, vermitteln (gegen Provision) oder
empfehlen?


14. Wenn ja, aufgrund welcher Bestimmungen?

15. Wie beurteilen Sie die Entwicklung bei niedergelassenen Ärzten, die nun in
größerem Ausmaß in ihren Ordinationen Verzehrprodukte entgeltlich anbieten?

16. Sehen Sie einen legislativen Handlungsbedarf?