3972/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.06.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend die DISKRIMINIERUNG BEHINDERTER MENSCHEN IM
ÖFFENTLICHEN
VERKEHR AUFGRUND DES FEHLENS VON REGELUNGEN DURCH DAS BMVIT
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
Mit ZI. 3215/J und 3576/J haben
Abgeordnete der Grünen Fragen an Ihr Ministerium
gerichtet. Zur Beantwortungen 3207/AB und 3541/AB wurden Auskünfte von
Experten
eingeholt. Diese
Auskünfte stehen teilweise im Widerspruch zur Beantwortungen, deshalb
ersuchen wir um Klärung der sich ergebenden Widersprüche.
Die Beantwortung von Fragen
zu “Privat" Bahnen der Länder oder anderer öffentlicher
Eigentümer sowie zu echten Privatbahnen ist aufgrund Ihrer
Aufsichtspflicht, Ihrer
Kompetenz für
Dienstvorschriften und allgemeine Regelungen sowie aufgrund der hohen
Bundesmittel, die auch den Privatbahnen zur Verfügung gestellt werden,
auch nach
Inkrafttreten des
Deregulierungsgesetzes, für Sie möglich.
In der Beantwortung 3207/AB XXI.GP werden als Maßnahmen für
behinderte Menschen im
Rahmen des
Generalverkehrswegeplanes nur zwei Maßnahmen genannt und zwar:
Blindenleitsysteme und die vor kurzem durchgeführte Ausschreibung der
ÖBB für Aufzüge.
Abgesehen davon, dass es sich bei beiden Maßnahmen um die alleinige
Initiative einer
Arbeitsgruppe der ÖBB
handelt, zu der alle vier Behindertensprecherinnen der
Parlamentsparteien und die Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen von
der ÖBB
eingeladen wurden, Ihr
Ministerium also keinerlei Anteil hat, muss noch viel mehr
geschehen!
Zum Thema Blindenleitsysteme:
Von den in Österreich tätigen
Verkehrsunternehmen haben nur die ÖBB, die Wiener Linien
und die Verkehrsbetriebe Graz Blindenleitsysteme. Das Blindenleitsystem der
ÖBB wird
leider nur bei Neuprojekten eingebaut. Trotz einzelner Nachrüstungen
(Jenbach, Simmering,
Siemensstraße) kann ein
flächendeckendes Netz bei diesem Tempo kaum entstehen, von
den ca. 1400 Stationen der
ÖBB sind erst knapp 2-3% mit Leitsystemen in den
Bahnhofsgebäuden oder
Zugängen zu den Bahnsteigen ausgerüstet. Auf den Bahnsteigen
fehlen diese Leitsysteme zur Gänze.
HL-AG, Montafonerbahn, Graz -
Köflacher Eisenbahn, Steiermärkische Landesbahnen,
Stern & Hafferl sowie die
anderen Privatbahnen bauen die trotz sehr hoher Förderungen des
Bundes keine
Blindenleitsysteme ein. Der daraus hochgerechnete Zeithorizont für ein
vertretbares Netz behindertengerechter Stationen, nicht nur der ÖBB,
erscheint daher nicht
zumutbar.
Zum Thema Aufzüge:
Die Ausschreibung der
ÖBB für Aufzüge dürfte tatsächlich gut sein, aber der
Anteil der
Stationen mit für Rollstuhlfahrerlnnen zugänglichen Bahnsteigen ist
im Bereich von weniger
als 10 %. Aufzüge nützen nur dann etwas, wenn man damit den Bahnsteig
erreichen und
von dort aus mit Hebeliften in den Zug gelangen kann, bzw. mit dem Hebeliften
aus den Zug
gehoben wird und mit dem Aufzüge den Bahnsteig wieder verlassen, bzw.
wechseln kann.
Der Anteil der Stationen mit Hebelift beträgt nur 4,5 % (63
Bahnhöfe). Die Tauglichkeit,
tatsächliche Verfügbarkeit und kundenfeindlichen
Bestellmodalitäten der Hebelifte für
Kunden sind ein anderes Thema. Faktum ist, dass die Intention zwar besser ist,
als bisher,
der Grad der Umsetzung ist,
auch im internationalen Vergleich, absolut unbefriedigend.
Die Beantwortungen 3207/AB
und 3541/AB und die Auskünfte, die wir von Fachleuten
eingeholt haben, stehen
teilweise im Widerspruch zu einander. Aufgrund der nicht
zufriedenstellenden Qualität der Anfragebeantwortungen wird uns der Eindruck
vermittelt,
dass die berechtigten
Anforderungen behinderter Menschen an den hoch subventionierten
öffentlichen Verkehr von manchen Mitarbeitern Ihres Hauses als
Belästigung empfunden
werden.
Da nun die auch als Konjunkturpaket
bezeichneten Maßnahmen des
Generalverkehrswegeplanes bald begonnen werden sollen, sind die von uns in den
Anfragen ZI. 3215/J und 3576/J genannten Probleme und Versäumnisse
dringend zu
beheben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Bis wann schätzen Sie, dass 25 %
der Stationen von ÖBB und Privatbahnen mit
Blindenleitsystemen ausgestattet sind? Bitte für folgende Unternehmen den
Zeitplan
EINZELN bekanntgeben:
1.
ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
1.1. Bis wann
schätzen Sie, dass 25 % der Stationen von ÖBB und Privatbahnen mit
Liften
ausgestattet sind, sodass
jeweils alle Bahnsteige barrierefrei zugänglich sind?
Bitte für folgende Unternehmen den Zeitplan EINZELN bekanntgeben:
1. ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
1.2. Mit welchen Maßnahmen sorgt Ihr Ressort für
die Einführung behindertengerechter
Maßnahmen, wie etwa von Blindenleitsystemen und behindertengerechten
Aufzügen bei
Privatbahnen, die vom Bund Förderungen erhalten?
1.3. Hat Ihr Ressort Überprüfungen
der Infrastruktur der einzelnen Eisenbahnunternehmen
hinsichtlich
Behindertengerechtigkeit durchgeführt?
Bitte für folgende
Unternehmen die Daten der letzten Überprüfungen und deren Ergebnisse
EINZELN bekanntgeben:
1. ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
In der Anfragebeantwortung 3207/AB ist
festgehalten, dass im Bahnhof Meidling sehr wohl
zwei Lifte pro Inselbahnsteig vorgesehen sind. Bei der Bauverhandlung zu diesem
Projekt
war von (vorerst) nur einem Lift pro Bahnsteig die Rede, am zweiten
Fußgängertunnel wären
vorerst nur LIFTSCHÄCHTE vorgesehen, der Einbau wäre noch nicht
fixiert. Es ist
erfreulich, dass nun auch der Einbau von Liften (Kabinen, Antrieb,
Bedienelemente - nicht
nur der LIFTSCHACHT) geplant ist. Bei der Inbetriebnahme werden wir dies auch
überprüfen.
Mit dieser “Bahnhofsoffensive"
liegt der Prozentsatz der für mobilitätsbehinderte Menschen
erreichbaren Stationen weiterhin bei unter 4 %. Außerdem ist anzumerken,
dass das
Programm “Bahnhofsoffensive" in den letzen 2 Jahren von über 40
auf unter 20 Bahnhöfe
reduziert wurde. Aussagen zur “Bahnhofsoffensive" verdienen daher
kein zu hohes
Vertrauen.
2. Ist das in der Anfrage
3207/AB XXI.GP angeführte Programm
“Bahnhofsoffensive" nun
verbindlich oder wird es erneut gekürzt?
2.1. Den Landesbauordnungen ist zu
entnehmen, dass Eisenbahnanlagen nicht in ihren
Anwendungsbereich fallen. Weshalb lassen Sie zu, dass es für die
Errichtung von
Eisenbahnanlagen nach wie vor keine ausreichenden technischen und rechtlichen
Grundlagen, wie etwa eine Eisenbahn - Bauordnung, gibt? Bauordnungen haben die
Rechte
sowohl der Bauwerber als auch der Anrainer zu wahren, sie sind daher die
Grundvoraus-
setzung für die
Rechtsstaatlichkeit der Verfahren.
Zur Zeit werden bei
Bahnhofsum- und -neubauten österreichischer Eisenbahnunternehmen
die ÖNORMEN zur Sicherstellung von Behindertengerechtigkeit nur sehr
selektiv umgesetzt.
Da es in Österreich seitens Ihres Ministeriums außer den 41 Jahre
alten “Bauentwurfs-
richtlinien" keinerlei technische Regelwerke gibt, bleiben die
erforderlichen Maßnahmen dem
Wohlwollen der Eisenbahnunternehmen
überlassen. Die Sachverständigen stützen sich
mangels einer Eisenbahnbauordnung (in Österreich gibt es im Gegensatz zu
den anderen
europäischen Staaten keine Eisenbahnbauordnung) auf einzelne ÖNORMEN
und (alte)
Unterlagen der ÖBB. Da die ÖNORM B 1600 beim Projekt Unterinntal nur
teilweise
umgesetzt wird (keine Lifte), wird das Unterinntal für behinderte Menschen
nach wie vor
weitgehend unerreichbar
bleiben. Lifte wären erforderlich, werden aber abgelehnt. Bei
Durchsicht der Planunterlagen ergibt sich eindeutig, dass selbst eine
Milliardeninvestition
nicht ausreicht, um etwas so einfaches wie die Benützbarkeit von zwei
Stationen für
Rollstuhlfahrerlnnen und andere mobilitätsbehinderte Menschen
herzustellen. Das Projekt
“Ausbau Unterinntal" hinterlässt nach seinem Abschluss alle
Stationen NICHT
BEHINDERTENGERECHT!!
3. Werden die erforderlichen
Korrekturen gesetzt, sodass das Projekt Ausbau Unterinntal
doch noch behindertengerecht, d.h. mit Liften, ausgeführt wird, oder
bleiben die
gegenständlichen Bahnsteige trotz Milliardeninvestitionen für
Rollstuhlfahrerlnnen
unzugänglich?
Der Beantwortung ist zu
entnehmen, dass es von Ihrer Behörde zur Zeit auch für
Eisenbahnfahrzeuge keine Regelungen hinsichtlich von deren Benützbarkeit
gibt, sondern
bei jedem Genehmigungsverfahren Einzelfestlegungen getroffen werden, dies ist
weder im
Sinne der Reisenden noch entspricht die “Einzelfallfestlegung" den
Anforderungen an
rechtsstaatliche
Genehmigungsverfahren. Weder so grundlegende Dinge wie Spalt, noch
Stufenhöhe, noch sonstige Werte sind nach Auskunft eines Waggonbauers
geregelt, sie
müssen von der Industrie im Einzelfall “ausgehandelt" werden.
Ansatzweise sind einige
Dinge für Straßenbahnen geregelt. Im Gegensatz zu anderen
europäischen Staaten
(Tschechische Republik, Portugal, Schweden, Dänemark, Schweiz,...) ist der
Standard auch
bei Neuanschaffungen in Österreich NICHT behindertengerecht.
4. Bis wann werden Sie konkrete technische
Regelungen für die behindertengerechte
Gestaltung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln erlassen, die für alle
österreichischen
Eisenbahnunternehmen verbindlich sind? Derartige Regelungen müssen so
konkret sein,
dass auf ihrer Grundlage konstruiert und ausgeschrieben werden kann bzw. muss,
und dies
nicht mehr dem Wohlwollen der einzelnen Unternehmen oder Sachverständigen
obliegt?
5. Werden Sie hinkünftig
die Vertreter von Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen
bei Genehmigungsverfahren von Fahrbetriebsmitteln befragen?
Wenn nein: Warum nicht?
Die in der
Anfragebeantwortung nach “ausreichenden" Maßnahmen für
Fahrbetriebsmittel
führen nach wie vor dazu, dass in Österreich behinderte Menschen
konsequent UND MIT
IHRER DULDUNG vom öffentlichen Leben ausgeschlossen sind. Gleichzeitig
schreiben Sie
nur von Verträgen mit den ÖBB, die von den Ländern
abzuschließen wären. Falls die ÖBB
nicht bereit sein sollten, ihren Standard auf ein vertretbares Niveau zu heben,
könnten
andere Betreiber einspringen.
6. Falls die ÖBB auch
hinkünftig keine barrierefreien / behindertengerechten Fahrzeuge
etwa für den Nahverkehr kaufen wollen, werden Sie als zuständiger
Minister dann von einem
anderen Verkehrsunternehmen, das diese Ansprüche erfüllen will, die
Erbringung der
Verkehrsleistungen an Stelle der ÖBB ermöglichen?
6.1. Dem Eisenbahngesetz
(§ 17, Abs. 1, 2, 2a und 3) ist zu entnehmen, dass zur
Verleihung einer Konzession bei der Behörde glaubhaft zu machen ist, dass
die geplante
Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient; ein Bau- und Betriebsprogramm
sowie
Unterlagen über Fahrbetriebsmittel sind beizugeben. Die Konzession darf
nur verliehen
werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Werden die
entsprechenden
Unterlagen über Bau- und Betriebsprogramm sowie über
Fahrbetriebsmittel von
Sachverständigen auf
Behindertengerechtigkeit, die ja gemäß Verfassung im
öffentlichen
Interesse liegt, überprüft?
Die Beantwortung der Frage 13
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3215/J-
NR/2001 in der Beantwortung 3207/AB XXI.GP
ist, wie den folgenden Erläuterungen und
Bildern zu entnehmen ist, sachlich nicht richtig. Die genannten Wagen sind aus
folgenden
Gründen NICHT
ROLLSTUHLTAUGLICH:
1. Erreichbarkeit der Bodenkante nur bei den wenigen Bahnsteigen mit 55 cm Höhe
2.
Selbst bei 55 cm Bahnsteighöhe verbleibt eine Stufe von 4 cm und ein Spalt
von bis zu
18 cm. Diese Werte liegen höher als die von der DIN zugelassenen. Der
Doppelstockwagen ist auch
deshalb NICHT BEHINDERTENGERECHT, weil nur bei
wenigen Stationen (mit geraden Bahnsteigkanten) ein geringerer Spalt vorhanden
ist,
sodaß das Vorderrad eines Rollstuhles hängen bleibt.
3. Kein Behinderten-WC
4. Neigungen von ca. 10 % im Wageninneren.
5. Laut DIN ist ein Spalt > 3 bzw. 5 cm nur in Ausnahmefällen zulässig (Busse)
6.
Der Triebwagen Talent ist auch gemäß den Angaben der Herstellerfirma
Bombardier
nicht behindertengerecht,
sondern lediglich “behindertenfreundlich"

7. Werden Sie bei dem von der
Fa. Bombardier beantragten Genehmigungs-verfahren für
den Triebwagenzug “Talent (ÖBB _ Reihe 4023, 4024) die Vertreter der
österreichischen
Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen einbinden?
7.1. Der Triebwagen Talent,
wie ihn die ÖBB beschaffen wollen, ist nicht behindertengerecht
aus folgenden Gründen:
Spalt, Stufe von 4 bis 44 cm, kein behindertengerechtes WC, die
vorgeschlagenen “Schienen" für die Rollstuhlzugänglichkeit
widersprechen den
österreichischen und internationalen Normen sowie der
Arbeitsmittelverordnung und dem
ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz.
Werden Sie für den Triebwagen Talent (Reihe 4023,
4024) eine eisenbahnrechtliche Genehmigung erteilen, wenn dieser NICHT
behindertengerecht adaptiert wird? (Beantwortung dieser Frage mit JA oder NEIN)
7.2. Sieht das BMVIT zur Zeit
für jene Stationen, die nicht mit einem Hebelift ä la ÖBB
ausgerüstet sind und oder auch über kein Personal mehr verfügen
(“unbesetzte Stationen")
andere Möglichkeiten außer FAHRZEUGGEBUNDENEN EINSTIEGHILFEN, welche
die
Benützbarkeit auch für behinderte Menschen ermöglichen?
8. Wieso legen Sie einer Frage zum Thema
Zillertalbahn (Frage 14 der Anfrage 3215/J-
NR/2001) Unterlagen der ÖBB zugrunde (Zitat: “Laut den mir
vorliegenden Unterlagen der
ÖBB")? Ist in Ihrem Ministerium die ausreichende Fachkompetenz nicht
vorhanden, weshalb
Sie auf Ausarbeitung Ihrer Anfragebeantwortungen durch die ÖBB angewiesen
sind? Wie
sieht diese Frage die Zillertalbahn?
9. Aufgrund der Nichtbeantwortung der Frage 14 der Anfrage 3215/J-NR/2001 erlauben wir
uns, die Frage zu wiederholen, mit der Bitte, sie diesmal doch zu beantworten:
Die Zillertalbahn plant den Einbau einer fahrzeuggebundenen Einstiegshilfe für
Rollstuhlfahrerlnnen bei einem Fahrzeug. Werden andere Verkehrsunternehmen folgen, und
wenn ja, wann?
Bitte für folgende Unternehmen den Zeitplan EINZELN bekanntgeben:
1. ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
9.1. Wenn der
Investitionsaufwand das entscheidende Kriterium bei der Entscheidung, ob
behindertengerechte oder nicht behindertengerechte Fahrzeuge beschafft werden,
darstellt,
werden Sie die Mittel aus dem
Kapitel 65 hinkünftig mit den entsprechenden
Zweckbindungen versehen?
9.2. Welche Form von Sanktionen bei nicht
behindertengerechter Verwendung von
Bundesmitteln können Sie
sich vorstellen?
Auch zum Thema Sicherheit
bleibt Österreich weit hinter dem europäischen Standard
zurück. Entweder liegt
dies an der Innovations - Unwilligkeit der Eisenbahnunternehmen,
oder an den mangelnden Vorgaben der Behörde. Als in Deutschland
Regelungen, wie etwa
für die seitenselektive Türfreigabe, verbindlich wurden, hatten rasch
alle Anbieter, um nicht
aus dem Wettbewerb ausscheiden zu müssen, die entsprechenden
Einrichtungen. Der
Mangel an Wettbewerb einerseits, und das
Nichtvorhandensein von selbstverständlichen
Regelungen des Bundes (Bauordnung für Bahnsteige, Regelungen zur
Türsicherung) sind
untragbar. Die österreichische Situation, dass bei beinahe jedem
Fernreisezug im
Haltestellenbereich keinerlei Sicherung gegen das öffnen der Türen
auf der falsche Seite
vorhanden ist, bringt Österreich in eine Außenseiterrolle
10. Bis wann wird in Österreich ein
mit Deutschland vergleichbarer Sicherheitsstandard
hinsichtlich der Öffnung von Türen erreicht sein, damit nicht
weiterhin bei der Mehrzahl der
Züge das öffnen der Türen bei jedem Halt (planmäßig
und auf freier Strecke) möglich ist?
10.1. Welche verbindlichen
konkreten Gesetze oder Verordnungen zur Sicherheit im
Eisenbahnverkehr gibt es
dazu, und wenn nicht, warum (noch immer) nicht? (Die
Regelungen des Eisenbahngesetzes sind so vage und allgemein, dass sie nicht
annähernd
ausreichen)
10. 2. Weshalb gibt es weder
beim Thema Sicherheit noch beim Thema
Behindertengerechtigkeit einen österreichweiten Standard in Form von
Regelungen,
weshalb überlässt man diese Themen dem Wohlwollen der
Eisenbahnunternehmen, der
Fahrzeughersteller und der Sachverständigen? Das Eisenbahngesetz
enthält lediglich
“Absichtserklärungen", aber KEINE KONKRETEN REGELUNGEN!
11. Welche Maßnahmen setzt Sie zur Erhöhung des derzeit noch immer vorhandenen
unzureichenden Angebotes für Rollstuhlfahrerlnnen?
Bitte für folgende Unternehmen den Zeitplan EINZELN bekanntgeben:
1. ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
11.1. Welche Unternehmen außer
ÖBB.und Wiener Linien haben rollstuhltaugliche
Fahrzeuge (Mit Rollstuhl stufenlos erreichbar, Behinderten - WC
gemäß ÖNORMEN) sowie
Hebelifte zur Erreichbarkeit?
Die Fahrzeugreihe Talent, so
wie sie von den ÖBB bestellt wurde, ist auch nach Auskunft
der Herstellerfirma
Bombardier NICHT BEHINDERTENGERECHT. Das sogenannte
“Upgrading", dessen eigentlicher Zweck die Einsparung von Personal
ist (Wendezugbetrieb
erspart u.a.
“Stürzen" und Bremsprobe) sowie das Upgrading von Reisezugwagen
umfasst
WENIGER ALS INSGESAMT 40 Fahrzeuge. Diese Zahl ist zu gering, um im Rahmen des
Verkehrs spürbaren Nutzen
zu bringen.
11.2. Erachten Sie die von
den ÖBB und den anderen Eisenbahnunternehmen gesetzten
Maßnahmen als ausreichend?(Es wird um die Beantwortung dieser Frage mit
JA oder NEIN
ersucht)
11.3. Falls Sie die Maßnahmen als
nicht ausreichend erachten, kommt Ihr Ressort dann
seinen Aufsichtspflichten ausreichend nach?
12. Sie Schreiben in Ihrer
Antwort, es gibt pro Richtung NUR EINE VERBINDUNG WIEN -
GRAZ, eine Verbesserung sei aber “möglich". Bis wann wird es
diese Verbesserung geben?
12.1. Falls die ÖBB eine
Verbesserung ablehnen, werden Sie diese dann anordnen?
( Beantwortung dieser Frage mit JA oder NEIN)
In der Beantwortung 3541/AB XXI.GP der Frage 1 der schriftlichen
parlamentarischen
Anfrage Nr. 3576/J-NR/2002, schreiben Sie, es habe zur Eisenbahnkreuzungsverordnung
“kein umfangreiches Begutachtungsverfahren gegeben". Diese Meinung
stimmt nicht mit
den uns bekannten Fakten überein:
Der Fachverband der Schienenbahnen
Einzelne Eisenbahnunternehmen
Die Verkehrsrechtsabteilungen aller Landesregierungen
wurden mit GZ 226.000/4 - ll/C/15/01 zur
Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert. Sowohl
mit Vertretern des Fachverbandes der Schienenbahnen als auch mit Vertretern der
Länder,
vor der Durchführung des
“Konsultationsmechanismus", gab es Gespräche.
13. Weshalb bindet das BMVIT in die Erarbeitung einer neuen
Eisenbahnkreuzungsverordnung keine Vertreter von
Selbsthilfeorganisationen behinderter
Menschen ein, etwa deren Vertreter im Fachnormenausschuß 196?
In der Beantwortung 3541/AB XXI.GP der Frage 2a-2c der schriftlichen
parlamentarischen
Anfrage Nr. 3576/J-NR/2002, schreiben Sie, die technischen Maßnahmen
würden nicht
geändert und die bauliche Ausgestaltung sei durch Regelzeichnungen
festgelegt. Dazu ist
festzustellen: Die in der Eisenbahnkreuzungsverordnung enthaltenen technischen
Maßnahmen wurden seit
1961 kaum verändert, sie entsprechen nicht in allen Punkten dem
international vorhandenen Stand der Technik, bzw. sie wären in manchen
fortschrittlicheren
Ländern undenkbar. Dies wird durch die international gesehen sehr hohe
Anzahl von
Unfällen, viele davon
mit Personenschaden, belegt.
Auch gab es 1961 den Artikel 7 Absatz 2
der österreichischen Verfassung noch nicht.
Er
lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die
Gleichstellung von
behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen
Lebens
zu gewährleisten".
Die geltende Eisenbahnkreuzungsverordnung entspricht daher
nicht in allen Punkten dem
Sinn und Wortlaut der Verfassung!
In mehreren österreichischen
Gemeinden mit nicht verfassungskonform bewilligten
Eisenbahnkreuzungen gibt es
Wohlfahrts- und Therapieeinrichtungen von Selbsthilfe-
organisationen behinderter Menschen. In manchen dieser Gemeinden werden
behinderte
Menschen mangels Umgehungsmöglichkeit an der Stillung ihrer
Grundbedürfnisse gehindert
(Arztbesuch, Apotheke, Einkaufen, NACH - HAUSE - KOMMEN,...). In Ihrer Not
könnten
sich diese Menschen schon
bald gezwungen sehen, ihr Problem vor den Verfassungs-
gerichtshof zu bringen. Diese Menschen sind trotz ihres harten Schicksals meist
ausgesprochen liebenswürdig, man lässt ihnen aber keine andere
Möglichkeit als die, die
Gerichte zu bemühen. Die Nachfrage bei Ziviltechnikern und
Verkehrsrechtsabteilungen der
Bundesländer ergab, dass
es entgegen Ihrer Anfragebeantwortung 3541/AB XXI.GP, Frage
2c KEINE EINHEITLICHEN
REGELUNGEN DES BMVIT für die bauliche Gestaltung von
Eisenbahnkreuzungen (Rille!!!) gibt. Es sind lediglich (sehr alte)
Regelzeichnungen der ÖBB
bekannt, die mangels anderer
Unterlagen auch von anderen Eisenbahnunternehmen
anzuwenden sind!!!
14. Werden Sie die Neuausarbeitung der
Eisenbahnkreuzungsverordnung dazu nützen, sie
der geltenden Verfassung anzupassen oder soll der Widerspruch zur Verfassung
weiterhin
bestehen bleiben? (Es wird um eine Beantwortung mit JA oder NEIN gebeten.)
15. Wieso regelt das BMVIT
derart große Sicherheitsprobleme, wie etwa die bauliche
Ausgestaltung von Eisenbahnkreuzungen nicht auch in der
Eisenbahnkreuzungsverordnung,
oder halten Sie die Sicherheitsbedürfnisse von Rollstuhlfahrlnnen für
nicht ausreichend
wichtig?
15.1.
Werden Sie bei der Erarbeitung blindengerechter Lösungen für
Eisenbahnkreuzungen
die Vertreter der
österreichischen Blindenorganisationen einbinden und die Ergebnisse der
ÖNORM V 2101
berücksichtigen?
Sie räumen in der
Anfragebeantwortung 3541/AB XXI.GP der Frage
3 der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 3576/J-NR/2002 über den Umbau des Bahnhofes
Feldkirch
ein, bei einem nicht zur Ausführung geeigneten Projekt (Siehe Ihre
Beantwortung) keine
ausreichenden Maßnahmen gesetzt zu haben. Dadurch sind nicht nur die
Lebens-
verhältnisse behinderter Menschen beeinträchtigt, es kann auch nicht
ausgeschlossen
werden, dass Sie eigentlich von sich aus den Rechnungshof dazu einschalten
müssten.
16. Wenn das BMVIT für
ein NICHT DEM STAND DER TECHNIK entsprechendes, nicht
“vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignetes
Projekt" (Zitat § 33
Eisenbahngesetz) nach der (negativen) Begutachtung den Landeshauptmann zur
Durchführung der Bauverhandlung ermächtigt, verstößt es
damit nicht gegen seine
Aufsichtspflicht im Sinne der Sicherheit?
16.1. Wenn das BMVIT für ein NICHT DEM STAND DER TECHNIK entsprechendes,
NICHT
“vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeignetes
Projekt" (Zitat § 33
Eisenbahngesetz) nach der (negativen) Begutachtung den Landeshauptmann zur
Durchführung der Bauverhandlung ermächtigt, verstößt es
damit nicht gegen seine
Aufsichtspflicht hinsichtlich der Verwendung von Bundesmitteln?
Die Nachfrage bei
Ziviltechnikern ergab, dass es entgegen Ihrer Anfragebeantwortung
3541/AB XXI.GP KEINE EINHEITLICHEN REGELUNGEN DES BMVIT gibt. Laut diesen
Auskünften ist die “Bauentwurfrichtlinie 1960" (42 Jahre
alt!!!) das einzige bautechnische
Regelwerk des BMVIT für die Errichtung von Eisenbahnanlagen. Die
Eisenbahn-
Arbeitnehmerschutzverordnung ist zwar moderner, aber kein Regelwerk im Sinne
einer
Bauordnung.
Das Fehlen von Regelwerken,
und damit die Abhängigkeit vom Wohlwollen der Behörde,
bedeutet laut Auskunft von Ziviltechnikern einen STANDORTNACHTEIL, da viele
Produkte
nicht in Serien, sondern nur in einzeln,
nach dem Ergebnis der Verhandlung hergestellt
werden
können.
17. Werden Sie für Eisenbahnanlagen
konkrete Regelwerke (Bauordnung, Betriebsordnung,
etwa nach dem Vorbild der Schweiz, Deutschlands, der Niederlande, etc.)
erlassen, oder
müssen die
bautechnischen Ausführungen auch weiterhin bei jedem Projekt zwischen
Bauwerber, Sachverständigen und Bürgern AUSGEHANDELT werden?
17.1. Glauben Sie, dass die gegenwärtige
Verwaltungspraxis (ohne verbindliche
Regelwerke) bezüglich der Genehmigung von Eisenbahnanlagen in allen
Punkten den
Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren entspricht? Es sei darauf
hingewiesen, dass
erst kürzlich ein Rechtsanwalt einen Einspruch im Rahmen eines Verfahrens
gemacht hat,
weil sein Mandant aufgrund einer Streckenführung nicht aufgrund einer
Bauordnung,
sondern auf Basis eines privaten Regelwerkes (der sogenannten HL - Richtlinien
der
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
AG) gemeinschaftsrechtwidrig enteignet werden soll?
(Kundmachung der Verhandlung:
GZ. 825.065/5 - ll/C/12/02)
Zitat ...Erhebung von Einwendungen gegen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung:
Die gegenständliche Anlage wurde
nach den sogenannten
Hochleistungsstrecken-Richtlinien trassiert
und soll nach diesen errichtet
werden, welche ua. eine 25 %-ige Geschwindigkeitsreserve (sohin bis 250
km/h) vorsehen, welche Geschwindigkeit
aufgrund des nicht nachgewiesenen
seitlichen Abstandes tatsächlich nicht gefahren werden kann, woraus
folgt,
daß es nicht erforderlich ist,
daß die Trasse dort errichtet wird, wo sie geplant
ist, sondern woanders errichtet
werden kann.
Die behauptete benötigte
Grundinanspruchnahme ist bei weitem nicht in dem
Ausmaß nötig, wie behauptet, da die Trassierung nach den sogenannten
Hochleistungsstrecken-Richtlinien erfolgte. Diese gehen wahrscheinlich bei
weitem über das hinaus, was der technischen Spezifikation der
Interoperabilität der Strecke entspricht. Es ist anzunehmen, daß die
Hochleistungsstrecken-Richtlinien, aufgrund welcher die gegenständliche
Strecke projektiert wurde wahrscheinlich nicht der Richtlinie 96/48/EG des
Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des
transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Interoperabilitätsrichtlinie)
entsprechen.
Aufgrund der Nichtumsetzung der Interoperabilitätsrichtlinie hat die
Europäische Kommission der Republik Österreich bereits am 05.08.1999
ein
Mahnschreiben gem. Art 226 EGV übermittelt und damit ein
Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet Bezüglich der behaupteten
benötigten
Grundinanspruchnahme würde wahrscheinlich
Gemeinschaftsrechtwidrigkeit
vorliegen und wäre diese rechtswidrig.
Namentlich in Frankreich und in der Schweiz ist bei vergleichbaren
Geschwindigkeiten der
Gleisabstand wesentlich geringer.
18. Glauben Sie, dass die
freundliche Aufforderung, behindertengerecht zu planen und zu
bauen (wie etwa in der Straßenbahnverordnung oder dem Entwurf für
die
Eisenbahnverordnung 2002 enthalten), KONKRETE REGELUNGEN ersetzt?
19. Die von Ihnen in Ihrer
Anfragebeantwortung 3541/AB XXI.GP, Frage 4-6 genannten
Regelwerke sind ALLE NICHT VOM BMVIT, sondern von EINZELNEN
EISENBAHNUNTERNEHMEN erarbeitet worden. SIE GEWÄHRLEISTEN DAHER KEINEN
EINHEITLICHEN STANDARD, SONDERN PROLONGIEREN DIE INKOMPATIBILITÄT
VIELER
EINZELMASSNAHMEN.
Die oberste Baubehörde
des Freistaates Bayern hat einen konkreten Leitfaden “Bauen und
Wohnen für
Behinderte", das auch konkrete Festlegungen über Eisenbahnanlagen enthält,
in Zusammenarbeit mit Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen
erarbeitet. Werden
Sie bei der Erarbeitung einer Eisenbahnbauordnung auch die
Selbsthilfeorganisationen
behinderter Menschen einbinden?
20. Welche Rechtsgrundlage
haben die als Dienstvorschriften bezeichneten technischen
Regelwerke der Eisenbahnunternehmen?
21. Wie wird sichergestellt,
dass sich durch unterschiedliche Dienstvorschriften der
verschiedenen Eisenbahnunternehmen keine unterschiedlichen Niveaus hinsichtlich
Sicherheit
Behindertengerechtigkeit
Wettbewerb
ergeben?
22. Bis wann ist mit den in Ihrer
Anfragebeantwortung 3541/AB XXI.GP, Frage 4-6
genannten Verordnungen zu rechnen?
23. Hat das BMVIT die
“Dienstvorschriften" der Eisenbahnunternehmen überprüft,
und
genügen diese den Anforderungen an Behindertengerechtigkeit?
Bitte für folgende Unternehmen die Ergebnisse bekanntgeben:
1. ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
24. Warum legt der Bund nicht
selber die Verwendung der von ihm übertragenen Mittel fest,
sondern überlässt etwa die behindertengerechte Gestaltung dem
Wohlwollen der
Eisenbahnunternehmen, was durch die Tatsache belegt wird, dass die (sehr
lückenhaften)
HL - Richtlinien der HL AG und der ÖBB trotz zahlreicher neuer Gesetze und
Verordnungen
sowie neuer Normen seit 1994 nicht geändert wurden?
25. Bis wann werden aus den
Beförderungsbedingungen der österreichischen
Eisenbahnunternehmen jene Bestimmungen entfernt werden, die behinderte Menschen
diskriminieren (Rollstuhlfahrer nur mit Begleitperson u. dgl.)?
Bitte für folgende Unternehmen den Zeitplan EINZELN bekanntgeben:
1. ÖBB
2. Achenseebahn AG
3. Wiener Lokalbahnen
4. Graz-Köflacher Eisenbahn GmbH
5. Montafonerbahn AG
6. Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG
7. Salzburger Stadtwerke AG
8. Steiermärkische Landesbahnen
9. Stern & Hafferl
10. Südburgenländische Regionalbahn
11. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG
26. Teilen Sie die Meinung Ihrer Vorgängerin, It. Anfragenbeantwortung Nr. 3215/J-NR/2001
vom 12.2.2002 Frage 12?
Wenn nein: Sind Sie bereit die Fördermittel für behindertengerechte barrierefreie
Ausstattung rückwirkend für die Jahre 2000-2002 aus dem Budget 2002 bereitzustellen und
für das Jahr 2003 im Budget wieder sicherzustellen?
Wenn nein: Warum nicht?