4/J XXI.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend sanitäre Aufsicht über die Oberösterreichischen Krankenanstalten von 1993 bis

Juni 1999 gemäß § 60 ff Krankenanstaltengesetz (KAG)

 

Die seit einigen Monaten in den Medien vorgebrachten Vorwürfe über organisatorische und

medizinische Mängel im Landeskrankenhaus Freistadt/OÖ., die sogar Ursache mehrerer

Todesfälle gewesen sein sollen, haben in der Bevölkerung hohe Wellen geschlagen und

werden derzeit im Rahmen einer Untersuchungskommission des oö. Landtages durchleuchtet.

Dabei stellt sich auch die grundsätzliche Frage, ob und wie die sanitäre Aufsicht im

Krankenhaus Freistadt und in den anderen oö. Krankenanstalten wahrgenommen wird, denn

nach § 60 Krankenanstaltengesetz (KAG) haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter

Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung gestellten

Amtsärzte in den Krankenanstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der

sanitären Vorschriften zu überwachen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales folgende

 

Anfrage

 

 

1. Von wem und in welcher Weise wurde die sanitäre Aufsicht gemäß §§ 60 ff KAG über

    die einzelnen oberösterreichischen Krankenanstalten im Zeitraum von 1993 bis Juni 1999

    wahrgenommen?

 

2. Wie viele amtswegige Prüfungen und Vorortkontrollen sind erfolgt und sind bei den

    Überprüfungen in diesem Zeitraum Mängel zutage getreten?

 

3. Welche konkreten Veranlassungen hat die Aufsichtsbehörde zur Beseitigung allfälliger

    Missstände getroffen?

 

4. Wie viele Überprüfungen sind bei der Wahrnehmung der sanitären Aufsicht im oben

    angeführten Zeitraum in den anderen Bundesländern durchgeführt worden (jedes

    Bundesland einzeln anführen) und wie liegt dabei Oberösterreich im Vergleich?

5. Wie ist die Berichtspflicht der Aufsichtsbehörde an das Bundesministerium für Arbeit,

    Soziales und Gesundheit in Bezug auf die sanitäre Aufsicht gemäß §§ 60 if KAG

    geregelt?

 

6. Gibt es darüber hinaus Vorgaben, die den Informationsfluss von der Oberbehörde an das

    Bundesministerium gemäß § 60 if KAG betreffen?

 

7. Wie beurteilen Sie im Bundesland Oberösterreich die bisherige Wahrnehmung der

    sanitären Aufsicht in Hinblick auf Ihren Erlass vom 21. Juni 1999, GZ 21.610/2 -

    VIII/D/5/99?