4/J XXI.GP
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend sanitäre Aufsicht über die Oberösterreichischen Krankenanstalten von 1993 bis
Juni 1999 gemäß § 60 ff Krankenanstaltengesetz (KAG)
Die seit einigen Monaten in den Medien vorgebrachten Vorwürfe über organisatorische und
medizinische Mängel im Landeskrankenhaus Freistadt/OÖ., die sogar Ursache mehrerer
Todesfälle gewesen sein sollen, haben in der Bevölkerung hohe Wellen geschlagen und
werden derzeit im Rahmen einer Untersuchungskommission des oö. Landtages durchleuchtet.
Dabei stellt sich auch die grundsätzliche Frage, ob und wie die sanitäre Aufsicht im
Krankenhaus Freistadt und in den anderen oö. Krankenanstalten wahrgenommen wird, denn
nach § 60 Krankenanstaltengesetz (KAG) haben die Bezirksverwaltungsbehörden unter
Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung gestellten
Amtsärzte in den Krankenanstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der
sanitären Vorschriften zu überwachen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales folgende
Anfrage
1. Von wem und in welcher Weise wurde die sanitäre Aufsicht gemäß §§ 60 ff KAG über
die einzelnen oberösterreichischen Krankenanstalten im Zeitraum von 1993 bis Juni 1999
wahrgenommen?
2. Wie viele amtswegige Prüfungen und Vorortkontrollen sind erfolgt und sind bei den
Überprüfungen in diesem Zeitraum Mängel zutage getreten?
3. Welche konkreten Veranlassungen hat die Aufsichtsbehörde zur Beseitigung allfälliger
Missstände getroffen?
4. Wie viele Überprüfungen sind bei der Wahrnehmung der sanitären Aufsicht im oben
angeführten Zeitraum in den anderen Bundesländern durchgeführt worden (jedes
Bundesland einzeln
anführen) und wie liegt dabei Oberösterreich im Vergleich?
5. Wie ist die Berichtspflicht der Aufsichtsbehörde an das Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Gesundheit in Bezug auf die sanitäre Aufsicht gemäß §§ 60 if KAG
geregelt?
6. Gibt es darüber hinaus Vorgaben, die den Informationsfluss von der Oberbehörde an das
Bundesministerium gemäß § 60 if KAG betreffen?
7. Wie beurteilen Sie im Bundesland Oberösterreich die bisherige Wahrnehmung der
sanitären Aufsicht in Hinblick auf Ihren Erlass vom 21. Juni 1999, GZ 21.610/2 -
VIII/D/5/99?