40/J XXI.GP
der Abgeordneten Böhacker und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Erstellung von zum Vorsteuerabzug berechtigende Sammelrechnungen im
Rahmen der "Aktion scharf" (Prüfung von Gastwirten)
Als Ergebnis der bei Brauereien vorgenommenen Hausdurchsuchungen werden seit
geraumer Zeit bei Gastwirten in ganz Österreich Betriebsprüfungen gem. § 99
Finanzstrafgesetz durchgeführt. Im Zuge dieser Betriebsprüfungen werden bei den
Gastwirten bisher nicht erfasste Letztverbraucherlieferungen (Barverkaufsrechnungen) in
die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei der
umsatzsteuerlichen Behandlung wurde seitens der Finanzverwaltung weiters festgestellt,
daß die meist als Kontrollmaterial vorliegenden Kopien von Barverkaufsrechnungen
keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG darstellen und damit der Vorsteuerabzug
verwehrt wird. Andererseits werden diese Barverkaufsrechnungen, obwohl ohne
Lieferadresse, von der Finanzverwaltung einzelnen Gastwirten zugeordnet. Trotz dieser
eindeutigen Zuordnung wird aber der Vorsteuerabzug verwehrt.
Seitens der Brauereien wird eine Ergänzung bzw. Berichtigung der
Barverkaufsrechnungen, durch die Angabe der Lieferadresse, die durch die
Betriebsprüfung den einzelnen Gastwirten zugerechnet wurden, bisher meist
verweigert.
Dadurch kommt es zu einer dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht entsprechenden
Vorschreibung an Umsatzsteuer.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
1. Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht des Finanzministeriums, daß die geprüften
Gastwirte die Vorsteuer aus den Barverkaufsrechnungen geltend machen können?
2. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Finanzstrafgesetz würden sich für die Brauereien ergeben, wenn die Brauereien die
Barverkaufsrechnungen um die Lieferadresse ergänzen?
3. Muss aus den von den Brauereien geführten Aufzeichnungen und Unterlagen
hervorgehen, dass die Barverkaufsrechnungen einen bestimmten Gastwirt betreffen
oder genügen die Feststellungen des Betriebsprüfers? Ist auch eine Erklärung des
Steuerberaters oder des
geprüften Unternehmers (Gastwirt) ausreichend?
4. Besteht die Möglichkeit, daß die Brauereien eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Jahressammelrechnung ausstellen können?
5. Wenn ja, ergeben sich daraus für die Brauereien finanzstrafrechtliche
Konsequenzen?
Wenn ja, welche?
6. Unter welchen Voraussetzungen haben die Brauereien mit finanzstrafrechtlichen
Konsequenzen zu rechnen?
7. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß es zu einer dem wahren wirtschaftlichen
Gehalt entsprechenden, österreichweit gültigen Lösung im Zusammenhang mit dem
Vorsteuerabzug von Barverkaufsrechnungen im Rahmen der „Aktion scharf“
kommen wird?
8. Rechnen Sie mit einer „Pleitewelle“ durch diese „Aktion scharf“, insbesondere durch
die verhängten Steuerstrafen, wie sie etwa im WirtschaftsBlatt vom 16. 11. 1999,
Seite 2, befürchtet wird?
9. Wie viele Prüfungsfälle wird es im Rahmen dieser „Aktion scharf“ geben?
10. Wie viele PrüferInnen werden in welchem Zeitraum bei dieser Prüfungsserie
eingesetzt?
11. In welcher Höhe erwarten Sie sich Mehrsteuern bei der Umsatzsteuer, bei den
Ertragssteuern (ESt, KSt, Gewerbesteuer, KESt)?
12. In welcher Höhe erwarten Sie sich Mehreinnahmen aus Finanzstrafen?