40/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Erstellung von zum Vorsteuerabzug berechtigende Sammelrechnungen im

Rahmen der "Aktion scharf" (Prüfung von Gastwirten)

 

Als Ergebnis der bei Brauereien vorgenommenen Hausdurchsuchungen werden seit

geraumer Zeit bei Gastwirten in ganz Österreich Betriebsprüfungen gem. § 99

Finanzstrafgesetz durchgeführt. Im Zuge dieser Betriebsprüfungen werden bei den

Gastwirten bisher nicht erfasste Letztverbraucherlieferungen (Barverkaufsrechnungen) in

die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei der

umsatzsteuerlichen Behandlung wurde seitens der Finanzverwaltung weiters festgestellt,

daß die meist als Kontrollmaterial vorliegenden Kopien von Barverkaufsrechnungen

keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG darstellen und damit der Vorsteuerabzug

verwehrt wird. Andererseits werden diese Barverkaufsrechnungen, obwohl ohne

Lieferadresse, von der Finanzverwaltung einzelnen Gastwirten zugeordnet. Trotz dieser

eindeutigen Zuordnung wird aber der Vorsteuerabzug verwehrt.

 

Seitens der Brauereien wird eine Ergänzung bzw. Berichtigung der

Barverkaufsrechnungen, durch die Angabe der Lieferadresse, die durch die

Betriebsprüfung den einzelnen Gastwirten zugerechnet wurden, bisher meist

verweigert.

 

Dadurch kommt es zu einer dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht entsprechenden

Vorschreibung an Umsatzsteuer.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende

 

 

Anfrage

 

1. Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht des Finanzministeriums, daß die geprüften

    Gastwirte die Vorsteuer aus den Barverkaufsrechnungen geltend machen können?

 

2. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem

    Finanzstrafgesetz würden sich für die Brauereien ergeben, wenn die Brauereien die

    Barverkaufsrechnungen um die Lieferadresse ergänzen?

 

3. Muss aus den von den Brauereien geführten Aufzeichnungen und Unterlagen

    hervorgehen, dass die Barverkaufsrechnungen einen bestimmten Gastwirt betreffen

    oder genügen die Feststellungen des Betriebsprüfers? Ist auch eine Erklärung des

    Steuerberaters oder des geprüften Unternehmers (Gastwirt) ausreichend?

4. Besteht die Möglichkeit, daß die Brauereien eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Jahressammelrechnung ausstellen können?

 

5. Wenn ja, ergeben sich daraus für die Brauereien finanzstrafrechtliche

    Konsequenzen?

    Wenn ja, welche?

 

6. Unter welchen Voraussetzungen haben die Brauereien mit finanzstrafrechtlichen

    Konsequenzen zu rechnen?

 

7. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß es zu einer dem wahren wirtschaftlichen

    Gehalt entsprechenden, österreichweit gültigen Lösung im Zusammenhang mit dem

    Vorsteuerabzug von Barverkaufsrechnungen im Rahmen der „Aktion scharf“

     kommen wird?

 

8. Rechnen Sie mit einer „Pleitewelle“ durch diese „Aktion scharf“, insbesondere durch

    die verhängten Steuerstrafen, wie sie etwa im WirtschaftsBlatt vom 16. 11. 1999,

    Seite 2, befürchtet wird?

 

9. Wie viele Prüfungsfälle wird es im Rahmen dieser „Aktion scharf“ geben?

 

10. Wie viele PrüferInnen werden in welchem Zeitraum bei dieser Prüfungsserie

      eingesetzt?

 

11. In welcher Höhe erwarten Sie sich Mehrsteuern bei der Umsatzsteuer, bei den

      Ertragssteuern (ESt, KSt, Gewerbesteuer, KESt)?

 

12. In welcher Höhe erwarten Sie sich Mehreinnahmen aus Finanzstrafen?