4077/J XXI.GP

Eingelangt am: 20.06.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land für Jugendstrafsachen

Am 18. April 2002 wurde von den Justizsprechern der Regierungsfraktionen im Parlament ein
Initiativantrag betreffend ein “Bundesgesetz über Sitzverlegungen von Bezirksgerichten in
Oberösterreich, Salzburg und Tirol" eingebracht (Nr. 664/A).

Der Begründung dieses Antrags ist u.a. zu entnehmen, dass anlässlich der mit 1. Jänner 2005
geplanten Sitzverlegung des Bezirksgerichts Linz-Land von Linz nach Traun “bei sich bietender
Gelegenheit" die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land nach dem
Jugendgerichtsgesetz aufgehoben werden soll. Gemäß § 24 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz ist das
Bezirksgericht Linz-Land auch für Jugendstraf- und Jugendschutzsachen in den Sprengein Linz und
Urfahr-Umgebung zuständig.

Da sich aus dem Grundlagenpapier “Eckpunkte für die Neugestaltung der Jugendgerichtsbarkeit
und des Jugendstrafvollzugs in Wien" des Bundesministeriums für Justiz keinerlei Anhaltspunkte
für die vorgeschlagene Maßnahme ergeben, stellen die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.      Ist die vorgeschlagenen Aufhebung der Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land
gemäß § 24 Abs. 3 JGG mit Ihnen abgesprochen?

1 .a.    Falls nein: Ist Ihnen dieser Vorschlag zumindest bekannt?

2.       Halten Sie eine derartige Maßnahme für sinnvoll?

3.      Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei einer allfälligen Aufsplitterung der Zuständigkeit für
Jugendstrafsachen das erforderliche Fachwissen erhalten bleibt?

4.      Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei einer allfälligen Aufsplitterung der Zuständigkeit für
Jugendstrafsachen die Zusammenarbeit mit den Stellen der Jugendbetreuung und
Jugendwohlfahrt weiterhin gewährleistet ist?