4077/J XXI.GP
Eingelangt am: 20.06.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land für Jugendstrafsachen
Am 18.
April 2002 wurde von den Justizsprechern der Regierungsfraktionen im Parlament
ein
Initiativantrag betreffend ein “Bundesgesetz über Sitzverlegungen
von Bezirksgerichten in
Oberösterreich,
Salzburg und Tirol" eingebracht (Nr. 664/A).
Der Begründung
dieses Antrags ist u.a. zu entnehmen, dass anlässlich der mit 1.
Jänner 2005
geplanten
Sitzverlegung des Bezirksgerichts Linz-Land von Linz nach Traun “bei sich
bietender
Gelegenheit"
die Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land nach dem
Jugendgerichtsgesetz
aufgehoben werden soll. Gemäß § 24 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz
ist das
Bezirksgericht
Linz-Land auch für Jugendstraf- und Jugendschutzsachen in den Sprengein
Linz und
Urfahr-Umgebung
zuständig.
Da sich aus dem
Grundlagenpapier “Eckpunkte für die Neugestaltung der
Jugendgerichtsbarkeit
und des
Jugendstrafvollzugs in Wien" des Bundesministeriums für Justiz
keinerlei Anhaltspunkte
für
die vorgeschlagene Maßnahme ergeben, stellen die unterfertigten
Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Ist die vorgeschlagenen Aufhebung der
Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land
gemäß
§ 24 Abs. 3 JGG mit Ihnen abgesprochen?
1 .a. Falls nein: Ist Ihnen dieser Vorschlag zumindest bekannt?
2. Halten Sie eine derartige Maßnahme für sinnvoll?
3. Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei
einer allfälligen Aufsplitterung der Zuständigkeit für
Jugendstrafsachen
das erforderliche Fachwissen erhalten bleibt?
4. Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei
einer allfälligen Aufsplitterung der Zuständigkeit für
Jugendstrafsachen
die Zusammenarbeit mit den Stellen der Jugendbetreuung und
Jugendwohlfahrt
weiterhin gewährleistet ist?