4086/J XXI.GP

Eingelangt am: 01.07.2002

anfrage

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossinnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend "Rufbereitschaft bei Ärzten"

Im Jahre 1996 wurde im Zuge der Reform des Krankenanstaltengesetz (KAG-
Novelle 1996) die sog. “Rufbereitschaft für Ärzte" eingeführt. In § 8 Abs. 1 Z 3 und 4
KAG ist grundsatzgesetzlich vorgesehen, dass in Schwerpunkt - und
Standardkrankenanstalten unter bestimmten Voraussetzungen von einer
dauernden ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn statt dessen eine
Rufbereitschaft eingerichtet ist. Die Umsetzung dieser Vorgaben hat durch die
jeweiligen Landesgesetzgeber zu erfolgen.

Die damals - teils heftigen - Reaktionen, sind verklungen und die angekündigten
Befürchtungen und Horrorszenarien bei der Gesundheitsversorgung sind nicht
eingetroffen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen nachstehende Anfrage:

1. Sind mittlerweile in allen Bundesländern Regelungen für die “Rufbereitschaft"
erlassen worden?

2. Wie lauten diese?

3. Sehen Sie einen Handlungsbedarf diese Regelungen zu vereinheitlichen?

4. Wenn ja, in welcher Weise werden Sie sich dafür einsetzen und welche
Vorstellungen haben Sie dazu?

5. War die Einführung der Möglichkeit der Rufbereitschaft für Spitalsärzte, mit
Mehrkosten für die Krankenanstaltenträger verbunden (ersuche um die
Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?

6. Wurden dadurch in den entsprechenden Krankenanstaltenträger Arbeitsplätze
abgebaut oder zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen (ersuche um die
Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?

7.  Sind seit 1997 - aufgrund der Einführung der Rufbereitschaft - zivil- oder
strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich darauf
zurückzuführen waren, dass ein Facharzt bei einer notwendigen fachärztlichen
Behandlung nicht anwesend war und durch die Rufbereitschaft nicht rechtzeitig
tätig werden konnte (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre,
Bundesländer und Krankenanstalten)?


5.   Sind seit 1997 -aufgrund der Einführung der Rufbereitschaft - zivil- oder strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich darauf zurückzuführen waren, dass ein im Rahmen der Rufbereitschaft selbständig tätiger Turnusärzte einen Behandlungsfehler begangen hat (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?
 

9.  Ist aus Ihrer Sicht notwendig, die “Rufbereitschaft" zu ändern? Wenn ja, in
welcher Form?