4086/J XXI.GP
Eingelangt am: 01.07.2002
anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossinnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend "Rufbereitschaft bei Ärzten"
Im Jahre 1996 wurde im Zuge der Reform des
Krankenanstaltengesetz (KAG-
Novelle 1996) die sog. “Rufbereitschaft für Ärzte"
eingeführt. In § 8 Abs. 1 Z 3 und 4
KAG ist grundsatzgesetzlich vorgesehen, dass in Schwerpunkt - und
Standardkrankenanstalten unter bestimmten Voraussetzungen von einer
dauernden ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn statt dessen
eine
Rufbereitschaft eingerichtet ist. Die Umsetzung dieser Vorgaben hat durch die
jeweiligen
Landesgesetzgeber zu erfolgen.
Die damals - teils heftigen - Reaktionen, sind
verklungen und die angekündigten
Befürchtungen und Horrorszenarien bei der Gesundheitsversorgung sind nicht
eingetroffen.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen nachstehende Anfrage:
1. Sind mittlerweile in
allen Bundesländern Regelungen für die “Rufbereitschaft"
erlassen worden?
2. Wie lauten diese?
3. Sehen Sie einen Handlungsbedarf diese Regelungen zu vereinheitlichen?
4. Wenn ja,
in welcher Weise werden Sie sich dafür einsetzen und welche
Vorstellungen haben Sie dazu?
5. War die Einführung
der Möglichkeit der Rufbereitschaft für Spitalsärzte, mit
Mehrkosten für die Krankenanstaltenträger verbunden (ersuche um die
Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und
Krankenanstalten)?
6. Wurden dadurch in den
entsprechenden Krankenanstaltenträger Arbeitsplätze
abgebaut oder zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen (ersuche um die
Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und
Krankenanstalten)?
7. Sind seit 1997 -
aufgrund der Einführung der Rufbereitschaft - zivil- oder
strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich
darauf
zurückzuführen waren, dass ein Facharzt bei einer notwendigen
fachärztlichen
Behandlung nicht anwesend war und durch die
Rufbereitschaft nicht rechtzeitig
tätig werden konnte (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne
Jahre,
Bundesländer und Krankenanstalten)?
5.
Sind seit 1997 -aufgrund der Einführung der Rufbereitschaft - zivil- oder
strafrechtliche Haftungsfälle bekanntgeworden, die ausschließlich
darauf zurückzuführen waren, dass ein im Rahmen der Rufbereitschaft
selbständig tätiger Turnusärzte einen Behandlungsfehler begangen
hat (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer
und Krankenanstalten)?
9. Ist aus Ihrer
Sicht notwendig, die “Rufbereitschaft" zu ändern? Wenn ja, in
welcher Form?