4088/J XXI.GP

Eingelangt am: 02.07.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Safer-Sex-Regeln im Zusammenhang mit Hiv und Aids

In Beantwortung der Anfragen 3360/J XXI. GP und 3744/J XXI. GP hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der Safer-Sex-
Regeln (Verhaltensregeln der Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit Hiv) für
Oralverkehr ausgeführt, dass

1. bei Oralverkehr einer Hiv-positiven Person an einer Hiv-negativen Person
grundsätzlich kein Infektionsrisiko besteht (3343/AB
XXI. GP),

2. bei Oralverkehr einer Hiv-negativen Person an einer Hiv-positiven Person ein
Infektionsrisiko gegeben ist, wenn es dabei zur Ejakulation in den Mund der
Hiv-negativen Person kommt und dass ohne eine solche Ejakulation in den
Mund durch den sogenannten “Lusttropfen" nur ein geringes Risiko besteht
(3762/AB XXI.GP)

3. aber die Verhaltensregeln der Gesundheitsbehörden dennoch generell die
Verwendung eines Kondoms beim Oralverkehr empfehlen (3762/AB
XXI.
GP) und

4. dass Materialien (der Aids-Hilfen), die die Vermeidung der Ejakulation in den
Mund (und nicht die obligatorische Verwendung eines Kondoms) empfehlen,
nicht aus dem Verkehr gezogen, aber in der Neuauflage an die o.a.
Empfehlungen der Gesundheitsbehörden angepasst werden sollen (3762/AB
XXI. GP).

Nicht nur die Aids-Hilfen in Österreich, sondern auch die Nachbarländer Schweiz und
Deutschland haben im Sinne einer wirksamen Hiv-Prävention von der Empfehlung,
beim oralen Verkehr generell Kondome zu verwenden, Abstand genommen, weil
unrealistische, an der Lebenswirklichkeit vorbeigehende und überzogene
Verhaltensanforderungen die Akzeptanz der Safer-Sex-Regeln generell und damit
die Volksgesundheit gefährden (Vgl. Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen,
EKAF, in Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit, 1996, 3, 8f, 22: “bewusst
Abstand genommen wurde jedoch von der Empfehlung, beim urogenitalen
Sexualverkehr generell Barrieremethoden anzuwenden"; Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.), Aids von A bis Z, 1997/98). Zudem birgt
Oralverkehr ohne Kondom und ohne Ejakulation in den Mund zwar durch den sog.
“Lusttropfen" ein geringes Risiko; dieses Risiko ist aber weit geringer zu


veranschlagen, als das Risiko bei Anal- oder Vaginalverkehr mit Kondom, welcher
durch die Gesundheitsbehörden (Safer-Sex-Regeln) aber propagiert wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.     Warum verlangen die Gesundheitsbehörden in ihren Verhaltensregeln in bezug
auf Hiv (Safer Sex Regeln) nach wie vor generell und ohne Differenzierung die
Verwendung eines Kondoms beim Oralverkehr, obwohl, wie Sie selbst mitgeteilt
haben, mittlerweile erkannt wurde, dass bei Oralverkehr einer Hiv-positiven
Person an einer Hiv-negativen Person grundsätzlich kein Infektionsrisiko
besteht und bei Oralverkehr einer Hiv-negativen Person an einer Hiv-positiven
Person ohne eine Ejakulation in den Mund durch den sogenannten
“Lusttropfen" nur ein geringes Risiko besteht?

2.     Entsprechen die Verhaltensregeln der deutschen und schweizerischen
Gesundheitsbehörden, die auf die Vermeidung eines Samenergusses in den
Mund des Hiv-negativen Parterns abstellen, dem Anliegen einer wirksamen Hiv-
Prävention weniger als die von Ihnen genannten Verhaltensregeln der
österreichischen Gesundheitsbehörden, die nach wie vor für Oralverkehr stets
und ohne Ausnahme die Verwendung eines Kondoms vorsehen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, was spricht dagegen, diese Verhaltensregeln auch durch die
österreichischen Gesundheitsbehörden zur Anwendung bringen zu lassen?

3.     Warum sollen die Informationsmaterialien (der Aids-Hilfen), die die Vermeidung
der Ejakulation in den Mund (und nicht die obligatorische Verwendung eines
Kondoms) empfehlen, an die überkommenen undifferenzierten
Verhaltensregeln der Gesundheitsbehörden angepasst werden und nicht
umgekehrt, obwohl Sie selbst mitteilen, dass in den Materialien der Aids-Hilfen
“bereits deutlicher hervorgehoben" wird, dass “das Infektionsrisiko vor allem von
der Samenflüssigkeit ausgeht und es deshalb vor allem um das Vermeiden des
Samenergusses geht" (3762/AB
XXI. GP)?

4.      Ist das von Ihnen als gering bezeichnete Risiko bei Oralverkehr einer Hiv-
negativen Person an einer Hiv-positiven Person ohne eine Ejakulation in den
Mund durch den sogenannten “Lusttropfen" geringer, gleich hoch oder höher
als bei Anal- oder Vaginalverkehr mit Kondom? Um wie viel geringer oder höher
ist dieses Risiko allenfalls einzuschätzen?

5.     Wenn das Risiko bei Oralverkehr einer Hiv-negativen Person an einer Hiv-
positiven Person ohne eine Ejakulation in den Mund durch den sogenannten
“Lusttropfen" nicht wesentlich höher ist als bei Anal- oder Vaginalverkehr mit
Kondom: wieso wird das gleich hohe (oder allenfalls sogar höhere) Risiko bei
Anal- und Vaginalverkehr mit Kondom von den Gesundheitsbehörden (durch


Propagierung dieser Sexualpraktiken) akzeptiert, das gleich hohe (oder
allenfalls sogar geringere) Risiko bei Oralverkehr einer Hiv-negativen Person an
einer Hiv-positiven Person ohne eine Ejakulation in den Mund durch den
sogenannten “Lusttropfen" jedoch nicht?

6.     Sehen Sie die Gefahr, dass unrealistische, an der Lebenswirklichkeit
vorbeigehende und überzogene Verhaltensanforderungen, wie jene, bei
Oralverkehr stets und immer ein Kondom zu verwenden, die Akzeptanz der
Safer Sex Regeln generell und damit die Volksgesundheit beeinträchtigen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Konsequenzen ziehen Sie aus dieser Erkenntnis?

7.     Warum ziehen Sie Materialien (der Aids-Hilfen), die die Vermeidung der
Ejakulation in den Mund (und nicht die obligatorische Verwendung eines
Kondoms) empfehlen, nicht aus dem Verkehr, obwohl Sie, Ihrer Ansicht, den
Verhaltensregeln der Gesundheitsbehörden zuwiderlaufen?