41/J XXI.GP
der Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Denkmal der Republik
Das Denkmal „Zur Erinnerung an die Errichtung der Republik“ neben dem
Parlament, das an die Gründung der 1. Republik am 12. November 1918
erinnert, erhielt anläßlich des Jahrestages einen besonderen Schmuck. Eine rot -
weiß - rote Fahne wurde über alle drei Büsten gespannt. Die Fahne enthält
folgenden Text: „12. November 1918 - 12. November 1999 - Es lebe die Republik!
- Sozialdemokratische Partei Österreichs“.
Zwar ist der 12. November 1999 kein offizieller Feiertag, doch ist die Erinnerung
an die Gründung der Republik und das Ende der Monarchie auch für andere
politische Kräfte, insbesondere die Grünen, ein feierlicher Anlaß. Die
parteipolitische Vereinnahmung halten wir daher für unpassend.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Gibt es rechtliche Grundlagen für die Beschmückung bzw. Veränderung von
Denkmälern, wenn ja welche?
2. Wie beurteilen Sie eine eindeutig von einer politischen Partei vorgenommene
Beschmückung bzw. Veränderung aus rechtlicher Sicht?
3. Wurde für die Befestigung der Fahne am Denkmal der Republik anläßlich des
Jahrestages am 12. November 1999 eine Bewilligung beantragt?
4. Wenn ja, wurde diese erteilt?
5. Wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt eine solche Bewilligung
grundsätzlich?
6. Wäre eine solche Bewilligung auch für mehrere Parteien gleichzeitig und für
dasselbe Objekt möglich?
7. Wurde in den vergangenen Jahren eine Bewilligung für die Beschmückung
bzw. Veränderung des Denkmals der Republik anläßlich des Jahrestages
der Republiksgründung am 12. November erteilt?