41/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

betreffend Denkmal der Republik

 

Das Denkmal „Zur Erinnerung an die Errichtung der Republik“ neben dem

Parlament, das an die Gründung der 1. Republik am 12. November 1918

erinnert, erhielt anläßlich des Jahrestages einen besonderen Schmuck. Eine rot -

weiß - rote Fahne wurde über alle drei Büsten gespannt. Die Fahne enthält

folgenden Text: „12. November 1918 - 12. November 1999 - Es lebe die Republik!

- Sozialdemokratische Partei Österreichs“.

 

Zwar ist der 12. November 1999 kein offizieller Feiertag, doch ist die Erinnerung

an die Gründung der Republik und das Ende der Monarchie auch für andere

politische Kräfte, insbesondere die Grünen, ein feierlicher Anlaß. Die

parteipolitische Vereinnahmung halten wir daher für unpassend.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Gibt es rechtliche Grundlagen für die Beschmückung bzw. Veränderung von

    Denkmälern, wenn ja welche?

 

2. Wie beurteilen Sie eine eindeutig von einer politischen Partei vorgenommene

    Beschmückung bzw. Veränderung aus rechtlicher Sicht?

 

3. Wurde für die Befestigung der Fahne am Denkmal der Republik anläßlich des

    Jahrestages am 12. November 1999 eine Bewilligung beantragt?

 

4. Wenn ja, wurde diese erteilt?

 

5. Wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt eine solche Bewilligung

    grundsätzlich?

6. Wäre eine solche Bewilligung auch für mehrere Parteien gleichzeitig und für

    dasselbe Objekt möglich?

 

7. Wurde in den vergangenen Jahren eine Bewilligung für die Beschmückung

     bzw. Veränderung des Denkmals der Republik anläßlich des Jahrestages

     der Republiksgründung am 12. November erteilt?