4101/J XXI.GP
Eingelangt am: 04.07.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend “Budgetbegleitgesetz 2000 - zusätzliche Verteuerung der
Wohnungskosten Teil 1 / II"
Das Budgetbegleitgesetz 2000 sah im Art.
32 eine Änderung des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und im Art. 34 eine Änderung des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
vor (Entwurf). Jede dieser späteren
Gesetzesänderungen führte - im Gegensatz zu den Erklärungen der
FPÖ/ÖVP - Koalition - zu einer Erhöhung der Wohnungskosten
für
MieterInnen und/oder Eigentümerinnen.
Die Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 sah auch eine
Herabsetzung der zulässigen Wohnungsgröße für
Gerichtsgebührenbefreiung von 150 m2
auf 130 m2 vor. Durch diese
Änderung kam es zu einem Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung
für
geförderte Wohnungen zwischen 130 m2 und 150 m2
(außer es leben mehr
als 5 Personen im gemeinsamen Haushalt).
Weiters wurde die
Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen,
die zur Errichtung einer zur
Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnissen
bestimmten Wohnungen gewährt wird, gestrichen.
Der Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen
bedeutete, dass jeder, der mit Hilfe von Bauspardarlehen eine Wohnung
oder ein Haus finanzierte, in Zukunft mit der Eintragungsgebühr von 1,2 %
der Darlehenssumme für die Eintragung des Darlehens in das Grundbuch
belastet wurde. Dies bedeutete eine zusätzliche Belastung für
Menschen,
die sich selbst (ungefördert) Wohnraum schaffen (Wohnungen oder
Einfamilienhäuser). Eine weitere Verteuerung erfolgte später
über das
Wohnrechtsänderungsgesetz.
Nach Recherchen der Anfragesteller wurde
durch die geplante Änderung
die Administration in den Ländern (Wohnbauförderung) erheblich
erschwert, weil durch die generelle Obergrenze von 150 m2 laut
Wohnungsdefinition des
jeweiligen Landeswohnbauförderungsgesetzes
(z.B. Salzburg) - unabhängig von der Zahl der darin Wohnenden - nunmehr
genau differenziert werden musste zwischen Förderbarkeit und
Gerichtsgebührenfreiheit einerseits bzw. Förderbarkeit und
Gerichtsgebührenpflicht andererseits in Verbindung mit einem erheblichen
Erklärungs - und
Informationsaufwand gegenüber den
Förderungswerbern, warum
ihre Wohnung zwar (noch) förderbar, aber
(nicht mehr) gerichtsgebührenbefreit ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den
Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele geförderte Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von 130
bis
150 m2 wurden 2000
und 2001 errichtet und übergeben (ersuche um
Aufschlüsselung auf
Jahre und die Bundesländer)?
2.
In wie vielen Wohnungen davon wohnten mehr als 5 Personen im
gemeinsamen Haushalt?
3. Wie viele Wohnungen wurden 2000 und 2001 mit
Bausparkassendarlehen
finanziert (ersuche um Aufschlüsselung pro
Jahr auf die Bundesländer)?
4. Wie viele Einfamilienhäuser wurden 2000 und 2001 mit
Bausparkassendarlehen
finanziert (ersuche um Aufschlüsselung pro
Jahr auf die Bundesländer)?
5.
Wie hoch war die Summe der Bausparkassendarlehen, die 2000 und
2001 Österreichweit für die Errichtung einer zur Befriedigung des
dringlichen Wohnbedürfnisses bestimmter Wohnungen gewährt
wurden?
6.
Wie sehen Sie nun das Problem der Administration, durch die jeweilige
Landeswohnbauförderung? Warum wurde dieser administrative
Mehraufwand nicht abgegolten? Welche Stellungnahmen gibt es dazu
von den einzelnen Bundesländer?
7.
Welche zusätzlichen Einnahmen wurden 2000 und 2001 durch das
Streichen der
Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen
(die vorher zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses bestimmten Wohnung gewährt wurde) erzielt
(ersuche um Aufschlüsselung auf die Jahre auf die Bundesländer)?
8. Wie hoch waren die Einnahmen an Gerichtsgebühren für
Bausparkassendarlehen in den
Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001
insgesamt (ersuche um
Aufschlüsselung auf Jahre auf die
Bundesländer)?