4133/J XXI.GP
Eingelangt am: 09.07.2002
Anfrage
Der
Abgeordneten Dieter Brosz, Freunde und Freundinnen
an die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Betrifft: Verdacht
der Verletzung der Datenschutzbestimmungen am Bundesgymnasium und
Bundesrealgymnasium Lienz, Maximilianstraße 11, 9900 Lienz
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 (1)
Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens,
Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten,
soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines
solchen
Interesses
ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit
oder
wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem
Geheimhaltungsanspruch
nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse
des
Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des
Anspruchs auf
Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines
anderen
zulässig,
und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von
Gesetzen, die
aus
den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schütze der
Menschenrechte und
Grundfreiheiten
(EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Derartige
Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders
schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen
vorsehen und müssen
gleichzeitig
angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen
festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff
in das
Grundrecht
jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur
automationsunterstützten
Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne
Automationsunterstützung
geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer
welche Daten über ihn verarbeitet, woher die
Daten
stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie
übermittelt
werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger
Daten und das Recht auf Löschung
unzulässigerweise
verarbeiteter Daten.
Die Lienzer
Sparkasse sponsert das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Lienz. Als
Gegenleistung dient zB. eine Werbung der Lienzer Sparkasse als
Bildschirmschoner der
Computer
des Gymnasiums. Gegen diese Praxis und das Logo der Sparkasse auf der
Homepage
des Gymnasiums gibt es weder von Seiten der Schüler noch der
Elternvertretung
konkrete Einwände.
Vor kurzem haben
allerdings die Schülerinnen der 7. Klasse des Gymnasiums, die noch kein
Konto
bei der Lienzer Sparkasse haben, Anrufe, Geburtstagswünsche bzw. Schreiben
erhalten, in denen ihnen die Vorteile einer Geschäftsverbindung mit der
Lienzer Sparkasse
angepriesen wurden. Die Lienzer Sparkasse kennt also offensichtlich die
Geburtsdaten, die
Telefonnummern und die Adressen zumindest der Schülerinnen der 7. Klasse
des
Gymnasiums.
Entgegen dem lockeren
Umgang mit Datenschutz werden bei der Informationstätigkeit der
SchülervertreterInnen
am BRG Lienz ganz andere Maßstäbe herangezogen:
Vor einiger Zeit
klebten an der Glaswand des Schülerinnenvertreter-Zimmers unter anderem
Poster
der AKS (Aktion Kritischer Schüler) zu den Themen: Rassismus, alternative
pädagogische Konzepte und Frauendiskriminierung. Frau Dir. Dr. Ursula
Strobl forderte die
Entfernung
dieser Plakate mit dem Hinweis, dass Plakate mit Logos von AKS, VSSTÖ und
SJ
(alle finanziert von der SPÖ) in der Schule nicht akzeptiert werden. In
der Sitzung des
Schulgemeinschafts-Ausschusses
bestand Frau Dir. Dr. Ursula Strobl per "Weisung" auf die
vollständige Entfernung dieser Plakate, obwohl die Schülervertreter
die abgebildeten Logos
mit "Zensiert"-Schildern überklebt hatten. Sie begründet
ihre Forderung damit, dass es sich
um
unzulässige parteipolitische Werbung handle.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Woher hatte die Lienzer Sparkasse die Daten der
Schülerinnen der 7. Klasse
(2001/02),
die von ihr kontaktiert wurden?
2. Wurden diese Daten von der Schulleitung weitergegeben?
3. Wenn nein, was hat die Schulleitung gegen diese Praxis
des Sponsorings des
Gymnasiums
unternommen?
4. Wurde den Schülerinnen der 7. Klasse des Gymnasiums im Sinne des § l
Datenschutzgesetz
mitgeteilt woher die Lienzer Sparkasse diese Daten hat und deren
Löschung
veranlasst?
5. Entspricht es den gesetzlichen Bestimmungen, dass Plakate gegen Rassismus,
alternative pädagogische Konzepte
und Frauendiskriminierung, weil sie von der AKS,
VSSTÖ
und der SJ stammen, entfernt werden müssen, während die Lienzer
Sparkasse
offen
Werbung machen darf?
6. Wird es im Rahmen der geplanten gesetzlichen
Änderungen bei der Namensgebung
von
Schulen möglich sein, auch Sponsornahmen zu führen, wenn ein
Schulschwerpunkt
daraus ableitbar ist (beispielsweise Technologiebetrieben bei IKT-
Schwerpunkten)?
7. Sind Ihnen andere Fälle bekannt, bei denen an den
Sponsor Daten von Schülerinnen
weitergegeben
wurden bzw. in unzulässigerweise Werbung betrieben wurde?
8. Wenn ja welche und wie viele?
9. Was werden Sie gegen die von Daten an die Sponsoren
durch die Schulleitung
unternehmen?