4138/J XXI.GP

Eingelangt am: 09.07.2002

ANFRAGE

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

betreffend die Aberkennung des Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Dem Psychiater und Euthanasieexperten Dr. Heinrich Gross wurde mit
Entschließung des Bundespräsidenten vom 5. November 1975 das österreichische
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst 1. Klasse verliehen.

Dies, obwohl Dr. Gross in einem Volksgerichtsprozess im Jahr 1950 wegen
Beteiligung an der Kindereuthanasie angeklagt, in erster Instanz verurteilt und das
Urteil nur wegen eines Formalfehlers aufgehoben worden ist, und in der Folge eine
neuerliche Anklage gegen Dr. Gross nur an dem Umstand gescheitert ist, dass die
Anklagebehörde in den Dr. Gross zur Last gelegten Verbrechen nur das Faktum des
(verjährten) Totschlags gegeben sah.

Die Republik hat somit eine Person geehrt, gegen die von Seiten der
Anklagebehörde immer der Verdacht des (verjährten) Totschlags gegeben war und
die wegen ihrer Beteiligung an der Kindereuthanasie nach der Verleihung des
Ehrenzeichens auch mehrmals im Zentrum öffentlicher Diskussionen war. Dr. Gross
hat außerdem unseres Wissens nach mit den Gehirnpräparaten der ermordeten
Kinder wissenschaftliche Forschung betrieben und auch versucht, seine
Habilitationsschrift auf diese Arbeiten zu stützen.

Im Rahmen der Nationalratssitzung am 23. 10. 2001 wurde im Zusammenhang mit
dem Antrag der Abgeordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler betreffend eines
Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundesehrenzeichen ein 4-Parteien-§ 27-
Antrag zur Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955 über die Schaffung
eines österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines
österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst einstimmig
beschlossen. Diese Änderung sah die Einfügung des folgenden Paragraphen vor:

"§ 8a. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden
wären oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer
Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für
Wissenschaft und Kunst abzuerkennen."

In der Begründung des Antrags hieß es: "Diese Aberkennungsmöglichkeit sollte, wie
Vorkommnisse der Vergangenheit gezeigt haben - insbesondere die bisherige
Unmöglichkeit, Heinrich Gross, der während des Nationalsozialismus Arzt am
"Spiegelgrund" war, sein Ehrenzeichen abzuerkennen - unbedingt auch im
Bundesgesetz über die Schaffung eines österreichischen Ehrenzeichens für
Wissenschaft und Kunst und eines österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft
und Kunst verankert werden."


In der Beantwortung Nr. 2925/AB der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
3083/J betreffend Aberkennung des an Dr. Heinrich Gross verliehenen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst geben Sie an, dass bereits Schritte zur
Einleitung eines solchen Aberkennungsverfahrens gesetzt wurden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Wie ist der Stand der Verhandlungen zur Aberkennung des Ehrenkreuzes für
Wissenschaft und Kunst, welches Dr. Heinrich Gross im Jahr 1975 verliehen
wurde?

2. Wann ist mit dem Ende dieses Verfahrens und somit mit der Aberkennung
des Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst zu rechnen?