4151/J XXI.GP
Eingelangt am: 09.07.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Lackner, Eder
und Genossinnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH (2000/11/0114-8) vom 4. Oktober 2000
Mit Erkenntnis des
VwGH (2000/11/0114-8) vom 24. Oktober 2000 wurde klargestellt, dass
bei
Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers eine
Vorführung zum
Arzt und eine klinische Untersuchung zulässig sind, jedoch die Abgabe
einer Harnprobe
durch den Vorgeführten nicht verlangt werden darf und eine Verweigerung
ohne weitere
Sanktionen
zulässig ist.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. Welche
Maßnahmen haben Sie getroffen, dass dieses Erkenntnis des VwGH in der
Praxis umgesetzt wird?
2. Ist es
zulässig, dass Exekutivbeamte oder Amtsärzte von Fahrzeuglenkern
Harnproben
verlangen?
a.
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtslage?
3. Kann es sein, dass
Exekutivbeamte oder Amtsärzte Fahrzeuglenkern, die unter dem
Verdacht
einer Beeinträchtigung stehen, die freiwillige Abgabe von Harnproben
"anbieten"?
4. Wenn diese "freiwillige" Abgabe von Harnproben stattfindet, in welcher Form ist
gewährleistet, dass die Betroffenen darüber informiert werden und diese Abgabe ohne
Konsequenzen verweigert werden darf?
a. Ist diese Information Ihrer Meinung nach ausreichend?
b. Wenn nein, was werden Sie veranlassen, dass diese
Information und Aufklärung
sofort
verbessert wird?
5. Fließen die
Ergebnisse dieser "freiwilligen" Harntests in Verwaltungsverfahren
nach
StVO
oder FSG ein?
a.
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
6. Stimmt es, dass
aufgrund von derartigen "freiwilligen" Harntests Anzeigen nach dem
Suchtmittelgesetz
getätigt wurden?
a.
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
7. Stimmt es, dass auch
schon Beifahrer zu derartigen "freiwilligen" Harntests
aufgefordert
wurden?
a.
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
8. Stimmt es, dass bei
Fahrzeuglenkern, die unter dem Verdacht einer Beeinträchtigung
stehen,
mit Drogentestgeräten fallweise auch die Hände, das Gewand und das
KFZ
samt
seinem Inhalt nach Drogenspuren durchsucht werden?
a.
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?