4151/J XXI.GP

Eingelangt am: 09.07.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Lackner, Eder

und Genossinnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH (2000/11/0114-8) vom 4. Oktober 2000

Mit Erkenntnis des VwGH (2000/11/0114-8) vom 24. Oktober 2000 wurde klargestellt, dass
bei Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers eine Vorführung zum
Arzt und eine klinische Untersuchung zulässig sind, jedoch die Abgabe einer Harnprobe
durch den Vorgeführten nicht verlangt werden darf und eine Verweigerung ohne weitere
Sanktionen zulässig ist.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

1.         Welche Maßnahmen haben Sie getroffen, dass dieses Erkenntnis des VwGH in der
Praxis umgesetzt wird?

2.         Ist es zulässig, dass Exekutivbeamte oder Amtsärzte von Fahrzeuglenkern Harnproben
verlangen?
a.    Wenn ja, aufgrund welcher Rechtslage?

3.         Kann es sein, dass Exekutivbeamte oder Amtsärzte Fahrzeuglenkern, die unter dem
Verdacht einer Beeinträchtigung stehen, die freiwillige Abgabe von Harnproben
"anbieten"?

4.         Wenn diese "freiwillige" Abgabe von Harnproben stattfindet, in welcher Form ist

gewährleistet, dass die Betroffenen darüber informiert werden und diese Abgabe ohne

Konsequenzen verweigert werden darf?

a.    Ist diese Information Ihrer Meinung nach ausreichend?


b.    Wenn nein, was werden Sie veranlassen, dass diese Information und Aufklärung
sofort verbessert wird?

5.        Fließen die Ergebnisse dieser "freiwilligen" Harntests in Verwaltungsverfahren nach
StVO oder FSG ein?
a.   Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

6.         Stimmt es, dass aufgrund von derartigen "freiwilligen" Harntests Anzeigen nach dem
Suchtmittelgesetz getätigt wurden?
a.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

7.         Stimmt es, dass auch schon Beifahrer zu derartigen "freiwilligen" Harntests
aufgefordert wurden?
a.   Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

8.         Stimmt es, dass bei Fahrzeuglenkern, die unter dem Verdacht einer Beeinträchtigung
stehen, mit Drogentestgeräten fallweise auch die Hände, das Gewand und das KFZ
samt seinem Inhalt nach Drogenspuren durchsucht werden?
a.   Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?