4157/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Arbeitsvergütung von Strafgefangenen
Im Zuge
des Budgetbegleitgesetzes 2000 wurde im Strafvollzugsgesetz die
Arbeitsvergütung für
Strafgefangene
neu geregelt. Nach der alten Regelung des § 48 Abs. 3 StVG erhielten
Strafgefangene,
die arbeitstherapeutisch beschäftigt wurden, eine Arbeitsvergütung in
einer Höhe,
“die
der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes
der Arbeitsleistung"
entsprach.
Das war zumindest der Betrag gemäß § 52 Abs. 1 lit. a (nach
erfolgter Indexanpassung
sind das momentan 4,08 € pro Arbeitsstunde vor Abzug des
Vollzugskostenbeitrages sowie des
Anteils
am Arbeitslosenversicherungsbeitrag).
Seit Inkrafttreten
des Budgetbegleitgesetzes 2000 erhalten Strafgefangene, die
arbeitstherapeutisch
beschäftigt
werden, lediglich 8 % der niedrigsten Arbeitsvergütung, das entspricht
0,326 €, als
Hausgeld
gutgeschrieben. Im Vergleich dazu erhalten Strafgefangene, die unverschuldet
keine
Arbeitsvergütung
bekommen, 5 % der niedrigsten Arbeitsvergütung, das entspricht 0,204
€, als
Hausgeld
gutgeschrieben. Laut Regierungsvorlage soll mit der Neufassung der Bestimmungen
für
die
Arbeitsvergütung das Ziel verfolgt werden, die Entlohnung für
arbeitstherapeutische
Beschäftigung
auf ein realistischeres Niveau abzusenken.
Das bedeutet, dass
die finanziellen Anreize für die Strafgefangenen, an solchen
arbeitstherapeutischen Angeboten teilzunehmen, praktisch weggefallen sind. Das
wiederum führt zu
einem
Klima in den Vollzugsanstalten mit allen negativen Begleiterscheinungen (keine
Tagesstruktur,
Langeweile, Hospitalismus, selbstschädigendes Verhalten, Suizidgedanken,
Suizidversuche
u.a.) mit entsprechenden Folgekosten.
Letztendlich
erhält der Strafgefangene noch weniger Geld als Hausgeld und kann auf
keine
Rücklage mehr bilden. Dadurch können einerseits wichtige
Resozialisierungsangebote (z.B.
Sozialtraining) nur mehr sehr eingeschränkt bzw. gar nicht wahrgenommen
werden, andererseits
gibt es keine Rücklagen, die den Strafgefangenen für die Vorsorge des
Unterhalts in der ersten Zeit
nach der
Entlassung dient.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Wie hoch war der jeweilige
budgetäre Aufwand für die Arbeitsvergütung von
Strafgefangenen
in den Jahren 1999 und 2000?
2. Wie hoch war die budgetäre Entlastung durch die Neuregelung der Vergütung für die
Arbeitstherapie
in den Jahren 2000 und 2001 bzw. welche budgetäre Prognosen bestehen
für
2002 und
2003?
3. Sind Sie der Meinung, dass es aufgrund
der in Frage 2. genannten Einsparungen
-
insbesondere in Hinblick auf ein wichtiges Ziel des Strafvollzuges,
nämlich die
Resozialisierung
- gerechtfertigt erscheint, die finanziellen Anreize für die
Strafgefangenen,
die
Angebote der Arbeitstherapie im Zuge des Strafvollzuges zu nutzen, praktisch zu
beseitigen?
4. Sind Sie bereit, die derzeitige
Regelung der Vergütung für Strafgefangene, die
arbeitstherapeutisch
beschäftigt werden, zu überdenken?
Falls
ja: Wann gedenken Sie, dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf
vorzulegen?