4157/J XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Arbeitsvergütung von Strafgefangenen

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2000 wurde im Strafvollzugsgesetz die Arbeitsvergütung für
Strafgefangene neu geregelt. Nach der alten Regelung des § 48 Abs. 3 StVG erhielten
Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch beschäftigt wurden, eine Arbeitsvergütung in einer Höhe,
“die der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung"
entsprach. Das war zumindest der Betrag gemäß § 52 Abs. 1 lit. a (nach erfolgter Indexanpassung
sind das momentan 4,08 € pro Arbeitsstunde vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages sowie des
Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag).

Seit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2000 erhalten Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch
beschäftigt werden, lediglich 8 % der niedrigsten Arbeitsvergütung, das entspricht 0,326 €, als
Hausgeld gutgeschrieben. Im Vergleich dazu erhalten Strafgefangene, die unverschuldet keine
Arbeitsvergütung bekommen, 5 % der niedrigsten Arbeitsvergütung, das entspricht 0,204 €, als
Hausgeld gutgeschrieben. Laut Regierungsvorlage soll mit der Neufassung der Bestimmungen für
die Arbeitsvergütung das Ziel verfolgt werden, die Entlohnung für arbeitstherapeutische
Beschäftigung auf ein realistischeres Niveau abzusenken.

Das bedeutet, dass die finanziellen Anreize für die Strafgefangenen, an solchen
arbeitstherapeutischen Angeboten teilzunehmen, praktisch weggefallen sind. Das wiederum führt zu
einem Klima in den Vollzugsanstalten mit allen negativen Begleiterscheinungen (keine
Tagesstruktur, Langeweile, Hospitalismus, selbstschädigendes Verhalten, Suizidgedanken,
Suizidversuche u.a.) mit entsprechenden Folgekosten.

Letztendlich erhält der Strafgefangene noch weniger Geld als Hausgeld und kann auf keine
Rücklage mehr bilden. Dadurch können einerseits wichtige Resozialisierungsangebote (z.B.
Sozialtraining) nur mehr sehr eingeschränkt bzw. gar nicht wahrgenommen werden, andererseits
gibt es keine Rücklagen, die den Strafgefangenen für die Vorsorge des Unterhalts in der ersten Zeit
nach der Entlassung dient.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.      Wie hoch war der jeweilige budgetäre Aufwand für die Arbeitsvergütung von
Strafgefangenen in den Jahren 1999 und 2000?

2.      Wie hoch war die budgetäre Entlastung durch die Neuregelung der Vergütung für die

Arbeitstherapie in den Jahren 2000 und 2001 bzw. welche budgetäre Prognosen bestehen für
2002 und 2003?


3.      Sind Sie der Meinung, dass es aufgrund der in Frage 2. genannten Einsparungen
- insbesondere in Hinblick auf ein wichtiges Ziel des Strafvollzuges, nämlich die
Resozialisierung - gerechtfertigt erscheint, die finanziellen Anreize für die Strafgefangenen,
die Angebote der Arbeitstherapie im Zuge des Strafvollzuges zu nutzen, praktisch zu
beseitigen?

4.      Sind Sie bereit, die derzeitige Regelung der Vergütung für Strafgefangene, die
arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, zu überdenken?

Falls ja: Wann gedenken Sie, dem Nationalrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf
vorzulegen?