4166/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend “Teilgewerbe - Erfahrungswerte des BMWA - Folgen der
Gewerbeordnungsnovelle"
Mit 15. Jänner 1998 trat die 1.
Teilgewerbe - Verordnung, aufgrund des § 31 Abs. 4
GewO 73/94 in Kraft. Damit wurde eine weitreichende Liberalisierung des Zugangs
zum Gewerbe erreicht. Auch die Bundesarbeitskammer hat damals diese
Liberalisierung bejaht, da es der GewO - Novelle 1994 gelungen ist
"Liberalisierung"
mit der "sozialpolitischen Sicherheit" in Einklang zu bringen. Diese
Verordnung
enthielt eine Aufzählung von 21 gewerblichen Tätigkeiten, die
künftig als Teilgewerbe
anerkannt werden sollten. Es war und ist möglich, jedes dieser Teilgewerbe
dem
Kollektivertrag eines Hauptgewerbes zuzuordnen. Dieser ersten Verordnung folgte
danach die 2. Teilgewerbeverordnung.
Ohne entsprechende Erfahrungswerte mit
Teilgewerben vorzulegen, wurde nun mit
der Gewerbeordnungsnovelle 2002 das Teilgewerbe weiter liberalisiert, die
Beschränkung auf fünf Arbeitnehmerinnen wurde aufgehoben und sogar
die
Lehrlingsausbildung zugelassen.
Der Entfall der bisherigen Regelung ist
massiv gegen die ArbeitnehmerInnen
gerichtet, weil die Tendenz, Industriebetriebe in Gewerbebetriebe umzuwandeln
und
die Ausgliederung von Tätigkeiten aus dem Unternehmen massiv
verstärkt wird. Der
Österreichische Gewerkschaftsbund erachtete dies als eine direkte
Anleitung, um die
Anzahl jener Arbeitnehmer zu erhöhen, die unter Umgehung der arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften in die Scheinselbstständigkeit
gedrängt werden.
Die zu erwartende verstärkte Überantwortung der Lehrlingsausbildung
in diesen
Gewerbetypus muss entschieden abgelehnt werden. Die Chancen, die jungen
Menschen seitens der Gesetzgebung und der Unternehmen eingeräumt wird, um
eine qualifizierte Berufsausbildung zu erlangen, wird durch eine derartige
Bestimmung gravierend herabgesetzt. Sowohl der Gesetzgeber als auch die
Unternehmen haben den jungen Menschen gegenüber ihrer Verantwortung
gerecht
zu
werden.
Diese neue Regelung wird somit jedoch
enorme legistische Unklarheiten schaffen,
und auch die angesprochene "sozialpolitische Sicherheit" beseitigen.
Besonders zu
hinterfragen,
ist in diesem Zusammenhang, die Lehrlingsausbildung.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft
und Arbeit nachstehende
Anfrage:
1. Welche
volkswirtschaftliche Bedeutung kommt ihrer Ansicht nach
“Teilgewerben"
zu?
2. Welche
Erfahrungen hinsichtlich der “Teilgewerben" liegen bislang Ihrem
Ressort
vor?
3. Welche gewerblichen Tätigkeiten können als “Teilgewerbe" ausgeübt werden?
4. Wie viele
Teilgewerbeberechtigungen bezüglich der einzelnen Teilgewerbe,
wurden in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000
und 2001 vergeben und wie viele
Arbeitnehmer waren in den jeweiligen
Teilgewerben tätig (ersuche um
Aufschlüsselung auf Jahre, Teilgewerbe und die einzelnen
Bundesländer)?
5. Wie viele
Teilgewerbeberechtigte wurden wiederum in diesen Jahren
zurückgelegt bzw. über wie viele Berechtigte wurde das
Konkursverfahren
eröffnet (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Teilgewerbe und die
einzelnen
Bundesländer)?
6. Wie viele Nachsichten vom
Befähigungsnachweis wurden seit der Einführung für
Teilgewerbe erteilt? Welche Teilgewerbe sind davon anteilsmäßig
besonders
betroffen (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Teilgewerbe und die
einzelnen
Bundesländer)?
7. Welche
Bundesländer haben der Liberalisierung der Teilgewerbe in der GewO-
Novelle (im Rahmen des Begutachtungsverfahrens) zugestimmt?
8. Welche
Stellungnahmen haben dazu die Interessensvertretungen abgegeben?
Wer hat welche
Änderungen zugestimmt? Wer hat welche Änderungen
abgelehnt?
9. Wie wird
Ihrerseits sichergestellt, dass nach Inkrafttreten dieser Novelle, der
Kollektivvertrag dem Hauptgewerbe zugeordnet werden kann (Sozialpolitische
Sicherheit)?
10. In welcher Form und mit welchen Ausbildungsinhalten wird die
jeweils
entsprechende
Lehrlingsausbildung geregelt?