4166/J XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend “Teilgewerbe - Erfahrungswerte des BMWA - Folgen der

Gewerbeordnungsnovelle"

Mit 15. Jänner 1998 trat die 1. Teilgewerbe - Verordnung, aufgrund des § 31 Abs. 4
GewO 73/94 in Kraft. Damit wurde eine weitreichende Liberalisierung des Zugangs
zum Gewerbe erreicht. Auch die Bundesarbeitskammer hat damals diese
Liberalisierung bejaht, da es der GewO - Novelle 1994 gelungen ist "Liberalisierung"
mit der "sozialpolitischen Sicherheit" in Einklang zu bringen. Diese Verordnung
enthielt eine Aufzählung von 21 gewerblichen Tätigkeiten, die künftig als Teilgewerbe
anerkannt werden sollten. Es war und ist möglich, jedes dieser Teilgewerbe dem
Kollektivertrag eines Hauptgewerbes zuzuordnen. Dieser ersten Verordnung folgte
danach die 2. Teilgewerbeverordnung.

Ohne entsprechende Erfahrungswerte mit Teilgewerben vorzulegen, wurde nun mit
der Gewerbeordnungsnovelle 2002 das Teilgewerbe weiter liberalisiert, die
Beschränkung auf fünf Arbeitnehmerinnen wurde aufgehoben und sogar die
Lehrlingsausbildung zugelassen.

Der Entfall der bisherigen Regelung ist massiv gegen die ArbeitnehmerInnen
gerichtet, weil die Tendenz, Industriebetriebe in Gewerbebetriebe umzuwandeln und
die Ausgliederung von Tätigkeiten aus dem Unternehmen massiv verstärkt wird. Der
Österreichische Gewerkschaftsbund erachtete dies als eine direkte Anleitung, um die
Anzahl jener Arbeitnehmer zu erhöhen, die unter Umgehung der arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften in die Scheinselbstständigkeit gedrängt werden.
Die zu erwartende verstärkte Überantwortung der Lehrlingsausbildung in diesen
Gewerbetypus muss entschieden abgelehnt werden. Die Chancen, die jungen
Menschen seitens der Gesetzgebung und der Unternehmen eingeräumt wird, um
eine qualifizierte Berufsausbildung zu erlangen, wird durch eine derartige
Bestimmung gravierend herabgesetzt. Sowohl der Gesetzgeber als auch die
Unternehmen haben den jungen Menschen gegenüber ihrer Verantwortung gerecht
zu werden.

Diese neue Regelung wird somit jedoch enorme legistische Unklarheiten schaffen,
und auch die angesprochene "sozialpolitische Sicherheit" beseitigen. Besonders zu
hinterfragen, ist in diesem Zusammenhang, die Lehrlingsausbildung.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit nachstehende

Anfrage:

1. Welche volkswirtschaftliche Bedeutung kommt ihrer Ansicht nach “Teilgewerben"
zu?

2. Welche Erfahrungen hinsichtlich der “Teilgewerben" liegen bislang Ihrem Ressort
vor?


3.  Welche gewerblichen Tätigkeiten können als “Teilgewerbe" ausgeübt werden?

4.  Wie viele Teilgewerbeberechtigungen bezüglich der einzelnen Teilgewerbe,
wurden in den Jahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 vergeben und wie viele
Arbeitnehmer waren in den jeweiligen Teilgewerben tätig (ersuche um
Aufschlüsselung auf Jahre, Teilgewerbe und die einzelnen Bundesländer)?

5. Wie viele Teilgewerbeberechtigte wurden wiederum in diesen Jahren
zurückgelegt bzw. über wie viele Berechtigte wurde das Konkursverfahren
eröffnet (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Teilgewerbe und die einzelnen
Bundesländer)?

6. Wie viele Nachsichten vom Befähigungsnachweis wurden seit der Einführung für
Teilgewerbe erteilt? Welche Teilgewerbe sind davon anteilsmäßig besonders
betroffen (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Teilgewerbe und die einzelnen
Bundesländer)?

7. Welche Bundesländer haben der Liberalisierung der Teilgewerbe in der GewO-
Novelle (im Rahmen des Begutachtungsverfahrens) zugestimmt?

8. Welche Stellungnahmen haben dazu die Interessensvertretungen abgegeben?
Wer hat welche Änderungen zugestimmt? Wer hat welche Änderungen
abgelehnt?

9. Wie wird Ihrerseits sichergestellt, dass nach Inkrafttreten dieser Novelle, der
Kollektivvertrag dem Hauptgewerbe zugeordnet werden kann (Sozialpolitische
Sicherheit)?

10. In welcher Form und mit welchen Ausbildungsinhalten wird die jeweils
entsprechende Lehrlingsausbildung geregelt?