4174/J XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Lapp
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Bericht der
Bundesregierung zur Durchforstung der österreichischen
Bundesrechtsordnung
hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen (HI-
178
der Beilagen, XX. Gesetzgebungsperiode)
Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz B-VG lautet:
“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden. Die Republik (Bund, Länder
und Gemeinden) bekennt sich dazu, die
Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen
Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."
Neben der Statuierung des Verbots einer Benachteiligung
behinderter Menschen ist diese
Bestimmung eine sogenannte Staatszielbestimmung, verbunden mit einem Bekenntnis
der
Gebietskörperschaften. Die Bestimmung begründet zwar keine Drittwirkung,
ist aber im
Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Auslegung
einschlägiger
Vorschriften heranzuziehen.
Der
damalige Bundeskanzler Mag. Viktor Klima hat 1997 den Verfassungsdienst im
Bundeskanzleramt beauftragt, eine
Arbeitsgruppe einzurichten, um jene Bestimmungen in der
Bundesrechtsordnung zu identifizieren, die eine potenzielle
Benachteiligung für behinderte
Menschen bedeuten können. Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende
Sitzung der
“Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich
behindertenbenachteil-
igender Bestimmungen" statt. Es wurde bewusst der weite Begriff
“Benachteiligung" anstelle
von “Diskriminierung" gewählt, um auch jene große Zahl
von Normen zu erfassen, die zwar
keine Diskriminierung darstellen, allerdings im Effekt von behinderten Menschen
als
Benachteiligung empfunden werden.
In
dem Bericht wird eine große Zahl von Benachteiligungen für
behinderte Menschen in der
Bundesrechtsordnung aufgezählt.
In diesem Zusammenhang richten die
unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für
Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Der
Arbeitsgruppenbericht der Bundesregierung hält fest, dass die
gerichtlichen
Verfahrensordnungen “faktisch zu einer Benachteiligung von behinderten
Menschen
führen. Die Benachteiligung kann hiebei in der Tragung eines durch die
Behinderung
bedingten zusätzlichen Aufwandes (“behinderungsbedingte
Mehraufwendungen") liegen
oder
sich dahingehend äußern, dass der behinderten Person die Teilnahme
an einem
Verfahren durch äußere Umstände (z.B. bauliche Barrieren am
Verhandlungsort)
erschwert wird." (S. 5f.) Welche Maßnahmen haben Sie getroffen bzw.
werden Sie bis
wann treffen, um Benachteiligungen für Behinderte Menschen zu reduzieren
bzw. zu
beseitigen?
2.
Welche Maßnahmen
haben Sie getroffen bzw. werden Sie bis wann treffen, um
Benachteiligungen für Gehörlose bzw. Hörbehinderte zu reduzieren
bzw. zu beseitigen?
3.
Welche
Maßnahmen haben Sie getroffen bzw. werden Sie bis wann treffen, um
Benachteiligungen für sehbehinderte Personen zu reduzieren bzw. zu
beseitigen?