4174/J XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Lapp
und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Bericht der Bundesregierung zur Durchforstung der österreichischen
Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen (HI-
178 der Beilagen, XX. Gesetzgebungsperiode)

Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz B-VG lautet:

“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder
und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."

Neben der Statuierung des Verbots einer Benachteiligung behinderter Menschen ist diese
Bestimmung eine sogenannte Staatszielbestimmung, verbunden mit einem Bekenntnis der
Gebietskörperschaften. Die Bestimmung begründet zwar keine Drittwirkung, ist aber im
Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Auslegung einschlägiger
Vorschriften heranzuziehen.

Der damalige Bundeskanzler Mag. Viktor Klima hat 1997 den Verfassungsdienst im
Bundeskanzleramt beauftragt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um jene Bestimmungen in der
Bundesrechtsordnung zu identifizieren, die eine potenzielle Benachteiligung für behinderte
Menschen bedeuten können. Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende Sitzung der
“Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteil-
igender Bestimmungen" statt. Es wurde bewusst der weite Begriff “Benachteiligung" anstelle
von “Diskriminierung" gewählt, um auch jene große Zahl von Normen zu erfassen, die zwar
keine Diskriminierung darstellen, allerdings im Effekt von behinderten Menschen als
Benachteiligung empfunden werden.

In dem Bericht wird eine große Zahl von Benachteiligungen für behinderte Menschen in der
Bundesrechtsordnung aufgezählt.

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister
für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.     Der Arbeitsgruppenbericht der Bundesregierung hält fest, dass die gerichtlichen
Verfahrensordnungen “faktisch zu einer Benachteiligung von behinderten Menschen
führen. Die Benachteiligung kann hiebei in der Tragung eines durch die Behinderung
bedingten zusätzlichen Aufwandes (“behinderungsbedingte Mehraufwendungen") liegen


oder sich dahingehend äußern, dass der behinderten Person die Teilnahme an einem
Verfahren durch äußere Umstände (z.B. bauliche Barrieren am Verhandlungsort)
erschwert wird." (S. 5f.) Welche Maßnahmen haben Sie getroffen bzw. werden Sie bis
wann treffen, um Benachteiligungen für Behinderte Menschen zu reduzieren bzw. zu
beseitigen?

2.     Welche Maßnahmen haben Sie getroffen bzw. werden Sie bis wann treffen, um
Benachteiligungen für Gehörlose bzw. Hörbehinderte zu reduzieren bzw. zu beseitigen?

3.     Welche Maßnahmen haben Sie getroffen bzw. werden Sie bis wann treffen, um
Benachteiligungen für sehbehinderte Personen zu reduzieren bzw. zu beseitigen?