4183/J XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend "Erfolg" der Verwaltungsreform bzw. Veränderung im Eisenbahnbereich

Mit dem sogenannten “Deregulierungsgesetz 2001" wurden auch massive
Verschiebungen in den eisenbahnbehördlichen Zuständigkeiten vorgenommen. Dem
Vernehmen nach ist der Einsparungseffekt dieser Maßnahmen bestenfalls
verschwindend, da bei den “Empfängern" der Verantwortung für wesentliche Teile
des neuen Aufgabenfeldes Erfahrungen und Kenntnisse nicht vorhanden waren und
dies auch nicht sein können und zusätzlich durch die überhastete Inkraftsetzung der
entsprechenden Änderungen auch keinerlei Möglichkeit bestand, zeitgerecht
entsprechende Vorbereitungs- und Weiterbildungsschritte (die wiederum keine
Einsparungen, sondern Mehrausgaben wären) zu setzen. Nunmehr liegt der Entwurf
einer “Hauptbahnerklärungs-Verordnung" des Verkehrsministers vor, mit der nach
Monaten zumindest grobe Abgrenzungsfragen geklärt werden sollen. Neben dem
mehr als fraglichen Einsparungseffekt werden jedoch auch nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung viele Frage und Koordinationserfordernisse offen bzw. ungeklärt
bleiben - ein weiterer Beweis für “speed kills".

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   Welche konkreten, nachweislichen Einsparungen waren mit der Veränderung
von Teilen der Zuständigkeit im Schienennetz (“Nebenbahnen") im BMVIT
verbunden?

2.   Welche Informationen liegen Ihnen über durch ausgelöste Mehraufwände bei
Ländern und BHs vor?

3.   Was ist mit den im Vorblatt zum Entwurf der Hauptbahnerklärungs-Verordnung
angeführten “dabei zu erwartenden gewissen Auswirkungen bei der
Arbeitsbelastung der jeweiligen Eisenbahnbehörden" konkret gemeint?

4.    Ist es zutreffend, dass mangels einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen und
mangels ausreichender Zeithorizonte bei den nunmehr zur “Obersten
Eisenbahnbehörde" für etwa 40 Prozent des Schienennetzes gewordenen
Ländern weiterhin zumindest der Großteil der bisherigen Arbeit in ihrem Haus zu
erledigen ist und somit nur auf dem Papier eine Einsparung erzielt wurde?


5.   Welche Abgrenzungskriterien im einzelnen liegen der mit der

Hauptbahnerklärungs-Verordnung beabsichtigten Unterscheidung zwischen
Haupt- und Nebenbahnen zugrunde?

6.   Heißt die Nichterklärung zur Hauptbahn im Umkehrschluß, dass allen anderen
Strecken “keine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr -
insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr -
zukommt" bzw. dass diese nicht “hiefür ausgebaut werden sollen" (vgl. Vorblatt
zum Verordnungsentwurf)?

7.   Welche der nötigen, über die geplante Hauptbahnerklärungs-Verordnung, die
mehrere Monate nach Inkrafttreten wenigstens einige Abgrenzungsfragen
aufgreift, hinausgehenden weiteren Klärungen und Koordinationsschritte im
nunmehr zuständigkeitsmäßig zersplitterten Eisenbahnbehördenbereich werden
sie in welcher Weise bis wann setzen?

8.   Wann und wie werden Sie die zahlreichen nach dem Vorblatt zum Entwurf der
Hauptbahnerklärungs-Verordnung davon nicht umfassten und damit
offenbleibenden Fragen in anderen Regelungsbereichen bis hin zum ÖPNRV-G
lösen?

9.   Wie ist beispielsweise im Fall der Aspangbahn, die mit ihren Anschlussstrecken
drei Bundesländer betrifft und (Oberwart-Szombathely) auch vor ihrer
neuerlichen internationalen Einbindung steht, a) die landesgrenzüberschreitende
Koordination gesichert und b) die Nichtaufnahme in das Hauptbahnnetz
begründet?

10. Werden Sie insbesondere Schritte setzen wie die von Ihnen über die Medien
angekündigten Vertragsabschlüsse zu den ehemaligen Bundesstraßen mit den
Bundesländern, die offenbar die mit der überhasteten Verwaltungsreform und
Veränderung verbundenen Abstimmungsprobleme, Koordinationsmängel und
Mehraufwände wenigstens in diesem Teilbereich regeln sollen, und wenn ja, bis
wann wird dies auch im Schienenbereich erfolgen und mit welchen konkreten
Inhalten?

11. Ist an eine “Veränderung" von Bahninfrastrukturen analog zur Abgrenzung nach
der im Entwurf vorliegenden Verordnung gedacht?