42/J XXI.GP
der Abgeordneten Grünewald, Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales
betreffend Wahrnehmung der Aufsichtsrechte über Krankenanstalten
Die Spitals - Affäre Freistadt dokumentiert massive Defizite in den Bereichen
Spitalsaufsicht und Kompetenzzuordung.
Ein einheitlicher Kompetenzbestand „Krankenanstaltenwesen" ist dem B - VG
fremd. Probleme ergeben sich unter anderem daraus, daß die
Zuständigkeitsbereiche sowohl auf Bundes - als auch auf Landesebene liegen. Die
Gesetzgebung über die Grundsätze bezüglich Heil - und Pflegeanstalten ist
Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
jedoch Landessache (Art. 12 Abs. 1 B - VG).
Weder das B - VG noch das „Bundes - KAG“ enthalten eine Definition des Begriffes
„sanitäre Aufsicht“ bzw, „sanitäre Vorschriften“, sodaß laut
Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über das Aufsichtsrecht des KAG
1920 im Sinne einer behördlichen Überwachungstätigkeit heranzuziehen sind.
Bis zu Jahr 1957 erfolgte eine jährliche Überprüfung der Krankenanstalten
durch die sanitäre Aufsicht. Erst im Juni 1999 trat, wohl durch zahlreiche Rück -
und Anfragen bedingt, eine klare Regelung in Kraft, wer wie oft die Überprüfung
vorzunehmen hat. Die zuständigen Organe an den Bezirkshauptmannschaften
(AmtsärztInnen) sind allerdings dazu aufgrund der ausbildungsmäßigen und
personellen Situation nur sehr eingeschränkt in der Lage.
Unzweifelhaft ergibt sich in dieser Materie ein dringlicher Regelungs- und
Handlungsbedarf.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Aus welchen Gründen war die sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten
zwischen 1957 und 1999 nicht ordnungsgemäß geregelt? Wie wurde sie
während dieser Zeit in den einzelnen Bundesländern wahrgenommen?
2) Auf welche Weise soll die nun zuständige Behörde sachlich und personell
in die Lage versetzt werden, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen?
3) Können Sie sich andere Modelle einer sanitären Aufsicht über
Krankenanstalten
vorstellen, wenn ja, welche?
4) Wie wird das Problem der sanitären Aufsicht über Krankenanstalten in
anderen Ländern mit einem vergleichbaren Standard der gesundheitlichen
Versorgung einer Lösung näher gebracht und welche ausländischen
Formen der Qualitätssicherung erscheinen Ihnen sinnvoll? Wie stehen Sie
zu einer Übernahme von international bewährten Modellen?
5) Wie bewerten Sie den Vorschlag zur Einrichtung einer zentralen, fachlich
gut ausgestatteten und weisungsfreien sanitären Aufsichtsbehörde in
jedem Bundesland, an die die einzelnen Krankenanstalten
Komplikationen zu melden haben?
6) Nach dem Konzept des Ministeriums soll Qualitätskontrolle vor Ort in den
Krankenanstalten erfolgen und auf weitere verpflichtende Formen der
Qualitätssicherung verzichtet werden. Erschient Ihnen angesichts der
Vorfälle im Landeskrankenhaus Freistadt diese Vorgangsweise nach wie
vor gerechtfertigt? Erwägen Sie andere Formen der Qualitätssicherung
bzw. - kontrolle? Wenn ja, welche?
7) Die Entwicklung bundeseinheitlicher Standards der Qualitätssicherung
und einer länderübergreifenden, kompetenten und von lokalen
Befangenheiten unabhängigen Aufsicht und Kontrolle der stationären
Krankenversorgung ist dringlich erforderlich um vermehrte
Rechtssicherheit und gestörtes Vertrauen wieder herzustellen. Welche
Planungen existieren diesbezüglich in ihrem Ministerium?