4260/J XXI.GP

Eingelangt am: 19.08.2002

ANFRAGE

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend Rechnungshofbericht "Bundesanstalten für Leibeserziehung"

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die vier Bundeslehranstalten für
Leibeserziehung (BAFL) in Wien, Linz, Graz und Innsbruck Unikatscharakter (kein
durchgehender Unterrichtsbetrieb, sondern Kursorganisation), wenige
Stammlehrerinnen, viele Lehrbeauftragte haben. Dadurch bereitete die Anwendung
schul- sowie dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen vielfach
Schwierigkeiten. Laut Auffassung des Rechnungshofes war deren Umsetzung
jedoch zum Teil gesetzlich nicht gedeckt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Die Betreuung von Kursen kann Abteilungsvorständen und Stammlehrern der
BAFL nur dann in die Lehrverpflichtung eingerechnet oder als
Mehrdienstleistung abgegolten werden, wenn jene diese Kurse auch selber
halten. Dennoch wurden ihnen solche administrative Tätigkeiten auch dann in
die Lehrverpflichtung eingerechnet bzw. als Mehrdienstleistung abgegolten,
wenn diese Kurse von sonstigen Lehrern der BAFL betreut und gehalten
wurden. Auch diesen Lehrern wurde eine Verminderung der
Lehrverpflichtung für dieselbe administrative Tätigkeit in die Lehrverpflichtung
eingerechnet.

a) Wie kam es zur doppelten Einrechnung der selben administrativen
Tätigkeiten in die Lehrverpflichtungen bzw. zur Abgeltung als
Mehrdienstleistung sowohl der Abteilungsvorstände bzw. Stammlehrer als
auch der Lehrer?

b) Welche Maßnahmen werden Sie setzen um die Doppeleinrechnungen zu
vermeiden?

2.  Stammlehrerinnen an den BAFL Wien und Linz wurden von 1998 bis 2001,
über die in die Lehrverpflichtung eingerechneten administrativen Tätigkeiten
hinaus, administrative Tätigkeiten als Nebentätigkeiten abgegolten. Dies wäre
jedoch nur möglich, wenn diese Nebentätigkeiten ohne Zusammenhang mit
den dienstlichen Tätigkeiten gewesen wären. Wie kam es zur
ungerechtfertigten Auszahlung von rund 45 000 € an Stammlehrer der
Bundesanstalten für Leibeserziehung?


3.  Die Kommission für Abschlussprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und
Lehrern, welche die betreffenden Gegenstände unterrichten. Den Mitgliedern
einer Prüfungskommission gebühren Entschädigungen, deren Höhe in einer
Anlage des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im
Bereich des Schulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von
Gutachterkommissionen gemäß §15 des Schulunterrichtsgesetzes festgelegt
ist. Obwohl laut diesem Gesetz nur Mitglieder einer Prüfungskommission
Anspruch auf Prüfungsentschädigungen haben, sind in der Anlage mit dem
Leiter der Bundesanstalt, dem Abteilungsvorstand und einem Vertreter des
Sports auch Personen enthalten, die laut dem Bundesgesetz über Schulen
zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nicht der
Prüfungskommission angehören; diese verrechneten in der Folge auch
Prüfungsgebühren. Insgesamt fielen an den BAFL von 1996 bis 2000 jährlich
rund 123 000 € an Prüfungsgebühren an.

a) Wie kommt es, dass Personen, die nicht Mitglieder einer
Prüfungskommission sind, Entschädigungen aus den Prüfungsgebühren
erhalten?

b) Welche Maßnahmen werden Sie setzen um dies zu vermeiden?

4.  Ein Abteilungsvorstand der Bundesanstalt Innsbruck erfüllte seine

Restlehrverpflichtung von 1996 bis 1998 zu rd. einem Drittel, 1999 zu rd. einem
Viertel und 2000 nur zu einem Sechstel. Dennoch erhielt er von 1996 bis 2000
Mehrdienstleistungsvergütungen von insgesamt rd. 18 000 EUR; davon
entfielen insgesamt 4 370 EUR auf 1999 und 2000.

a) Wer trägt für die Auszahlung dieser Vergütung an den betreffenden
Abteilungsvorstand die Verantwortung?

b) Welche Maßnahmen werden Sie setzen um weitere solcher Fälle zu
vermeiden?

5.  Wie hoch beläuft sich das durchschnittliche Jahreseinkommen des
pädagogischen Personals an den BAFL inkl. Mehrdienstleistungen,
Nebentätigkeiten und Prüfungsgebühren?

Bitte nach Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 angeben oder nach
Kalenderjahren 2000 und 2001.

6.  Wie hoch belauft sich das jeweils höchste Jahreseinkommen inklusive
Mehrdienstleistungen, Nebentätigkeiten und Prüfungsgebühren der
Leiterinnen, Abteilungsvorstände und Stammlehrerinnen der BAFL?
Bitte nach Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 angeben oder nach
Kalenderjahren 2000 und 2001.

7.  Die organisatorische Struktur der BAFL, die eine berufsbildende mittlere
Schule darstellt, weist einige Charakteristika auf, welche die Anwendung
schul- sowie dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen erschwert.
Welche Reformen planen Sie um den Anforderungen einer solchen Schule
entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen?