4261/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.08.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
betreffend passives Wahlrecht für Arbeitsmigrantlnnen
- Urteil der UNO-
Menschenrechtskommission vom 4. April 2002 - Rechtsbruch durch die Republik
Österreich
Am 4. April 2002 hat die UNO-Menschenrechtskommission
der Beschwerde von
Mümtaz Karakurt gegen Österreich stattgegeben, indem sie im
Ausschluss von
Nicht-EWR-Bürgerlnnen vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat/zur
Betriebsrätin
in Österreich eine Verletzung des Art. 26 des Abkommens über
zivile und politische
Rechte festgestellt hat. In ihrem Entscheid verlangt die UNO-
Menschenrechtskommission von der österreichischen Regierung die
Novellierung
der entsprechenden Gesetze, "sodass keine unsachliche Unterscheidung
zwischen
Personen in der Situation des Beschwerdeführers und
EWR-Staatsangehörigen
gemacht wird".
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Teilen Sie die
Rechtsmeinung der UNO-Menschenrechtskommission, dass
das fehlende passive Wahlrecht zum Betriebsrat/zur Betriebsrätin für
Nicht-
EWR-Bürgerlnnen den Art. 26 des Abkommens über zivile und politische
Rechte verletzt?
2) Hat Ihr Ressort im
genannten Verfahren vor der UNO-
Menschenrechtskommission eine Stellungnahme vorbereitet? Wenn ja, wie ist
der Wortlaut dieser Stellungnahme?
3) Hat Ihr Ressort eine
Stellungnahme zum genannten Urteil vorbereitet, wie
dies von der Menschenrechtskommission verlangt wurde? Wenn ja, wie ist
der Wortlaut dieser Stellungnahme? Wenn nein, warum nicht?
4) Wann wird Ihr Ressort
bzw. die Bundesregierung der UNO-
Menschenrechtskommission eine entsprechende Stellungnahme vorlegen
und was wird diese Stellungnahme beinhalten?
5) Welche
Schritte wird Ihr Ressort setzen, um die Fortsetzung der von der
Menschenrechtskommission festgestellten Verletzung des Art. 26 des
Abkommens über zivile und politische Rechte durch Österreich zu
verhindern?
6) Warum
erfolgte bis heute keine Veröffentlichung des Urteils der UNO-
Menschenrechtskommission durch die Bundesregierung bzw. Ihr Ressort,
obwohl dies im Urteil
explizit gefordert wird?
7) Bis
wann gedenkt die Bundesregierung bzw. Ihr Ressort das genannte Urteil
zu veröffentlichen?
8) Es
läuft bereits seit 4. Dezember 2001 ein Vertragsverletzungsverfahren der
EU-Kommission gegen Österreich wegen fehlenden passiven Wahlrechts
für
Nicht-EWR-Staatsbürgerlnnen
zu Betriebsrats- und Arbeiterkammerwahlen.
Was muss noch passieren,
damit die Bundesregierung die das EU-Recht
verletzende österreichische Rechtslage ändert?
9) Das
ehemals beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren gemäß
Art.
141 B-VG zur Anfechtung der Wahl der Vollversammlung der Vorarlberger
Kammer für Arbeiter und Angestellte wegen fehlenden passiven Wahlrechts
für Drittstaatsangehörige, das der Bundeskanzler in der
Anfragebeantwortung
1970/AB XXI. GP als Grund für die von
Österreich begehrte Fristverlängerung
für die Stellungnahme an
die EU-Kommission genannt haben, wurde vor
einem Jahr vom VfGH zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Warten
Ihr Ressort und die Bundesregierung auf eine Verurteilung durch den EuGH,
um die diskriminierende und EU-Recht verletzende Rechtslage zu ändern?
10) Worauf
warten Ihr Ressort und die Bundesregierung für die Herstellung von
gleichen politischen Rechten beim Betriebsrats- und Kammerwahlrecht vor
allem angesichts der
Anfragebeantwortung der zuständigen EU-
Beschäftigungskommissarin Diamantopoulou vom 6. März 2002, dass
"die
vom österreichischen Verfassungsgerichtshof abgetretenen Verfahren keinen
Einfluss auf den Inhalt des Vertragsverletzungsverfahrens haben werden, in
welchem die Kommission sowohl Paragraph 21 Arbeiterkammergesetz als
auch Paragraph 53 Absatz (1) Arbeitsverfassungsgesetz anfechtet"?