4299/J XXI.GP

Eingelangt am: 16.09.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier


und Genossinnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend “Ladungen ohne Zustellnachweis"

Durch Änderungen der ZPO und der StPO wurde die Zustellung durch das
Budgetbegleitgesetz 2000 dahingehend geregelt, dass Ladungen ohne
Zustellnachweis möglich sind.

Nach § 329 ZPO hat die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Nach
§ 79 Abs 1 StPO können Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen ohne
Zustellnachweis erfolgen. Im übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden,
soweit nichts Anderes bestimmt wird.

In Anbetracht der österreichweiten Zustellprobleme bei der Post eine fatale
Regelung, da nun Schriftstücke oft länger als 2 Monate am Weg sind.

Seit diesen Neuregelungen passiert es immer wieder, dass besonders Zeugen einer
gerichtlichen Ladungen nicht Folge leisten weil sie keine Verständigung erhalten
haben. Die Praxis zeigt auch, dass sich beispielsweise immer mehr Zeugen ihrer
Pflicht zu einer Zeugenaussage (z.B. Strafverfahren) zu erscheinen entschlagen und
dies anschließend mit der nicht erhaltenen Ladung begründen können. Die Richter
begründen dies u.a. damit, dass diese Zeugenladungen mittlerweile nicht mehr
eingeschrieben verschickt werden und diese Ladungen - wenn überhaupt -
verspätet zugestellt werden.

Das Nichterscheinen wichtiger Zeugen behindert selbstverständlich erheblich die

Beweisaufnahme, und führt oft zu starken Verfahrensverzögerungen. Dadurch wird

es immer wieder notwendig neue Verhandlungstermine auszuschreiben, womöglich

die gleichen Zeugen neuerlich zu laden oder ausfindig zu machen.

Der finanzielle Mehraufwand ist damit möglicherweise bedeutend höher, als die “alte"

Vorgehensweise, Zeugenladungen eingeschrieben d.h. mit Zustellnachweis zu

verschicken.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Justiz nachstehende

Anfrage:

1. Wie viele Ladungen nach § 329 ZPO wurden seit dieser Gesetzesänderung
bislang formfrei versendet?

2. Wie viele Ladungen nach § 79 Abs 1 StPO wurden seit dieser Gesetzesänderung
bislang formfrei versendet?

3. Wie wirtschaftlich ist diese Maßnahme tatsächlich? Wie kann das Sparpotential
dieser Maßnahme überhaut gemessen werden? Wenn ja, wie hoch ist das
Einsparungspotential bislang (Aufschlüsselung auf 2000 und 2001)?


4. Wird nach Ihrer Ansicht die tägliche Arbeit der Richter bzw. Gerichte, nämlich
Gerichtsverfahren effizient zu führen, dadurch erschwert?

5. Sind Ihrem Ministerium Beschwerden von Staatsbürgern, Staatsanwälten,
Richtern bzw. Gerichten in dieser Angelegenheit bekannt?
Wenn ja, von welchen Gerichten bzw. welchen Staatsanwaltschaften?

6.  In wie vielen Fällen wurde von geladenen Zeugen nach der ZPO das
Nichterscheinen mit nicht erhaltenen Zeugenladungen begründet?

7. In wie vielen Fällen kam es dadurch zu Verfahrensverzögerungen?

8. Wie hoch beziffern Sie die dadurch entstandenen Mehrkosten?

9. In wie vielen Fällen wurde von geladenen Zeugen nach der StPO das
Nichterscheinen mit nicht bekommener Zeugenladungen begründet?

10. In wie vielen Fällen kam es dadurch zu Verfahrensverzögerungen?
11. Wie hoch beziffern Sie die dadurch entstandenen Mehrkosten?

12. Wurde nach Ihrer Ansicht die tägliche Arbeit der Richter bzw. Gerichte dadurch
erschwert?