4330/J XXI.GP

Eingelangt am: 19.09.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend Besetzung eines Bezirksschulinspektors für Klagenfurt

Der Direktor der Volksschule Mieger, Johann Tolmaier, wurde am 2.9.2002 vom
Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Kärnten, Heiner Zechmann, als
provisorischer Bezirksschulinspektor für den Bezirk Klagenfurt betraut. Rund zwei Stunden
nach seiner Amtseinführung wurde die Betrauung durch den Amtsführenden Präsidenten ohne
Angabe von Gründen widerrufen. Am 3.9.2002 teilte der Schulreferent von Kärnten,
Landeshauptmann Dr. Jörg Haider, der APA auf Anfrage mit, dass er dem Amtsführenden
Präsidenten die Weisung erteilt habe, die Betrauung zu widerrufen und zwar mit der
Begründung, dass diese Personalmaßnahme mit ihm nicht abgesprochen worden sei.
Eine schriftliche Verfügung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über
die Betrauung ist bis zum 3.9.2002 nicht ergangen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
nicht, wie gesetzlich vorgesehen, ein Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates
für Kärnten zur Auswahl eines Kandidaten vorgelegt, sondern lediglich ein Vorschlag des
Amtsführenden Präsidenten. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz
sieht vor, dass der Präsident bzw. der Amtsführende Präsident in dringenden Fällen, die einen
Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, auch in den dem
Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen hat.

Die genannte Bestimmung sieht auch vor, dass in solchen Dringlichkeitsfällen der
Vizepräsident, sofern ein solcher im betreffenden Bundesland bestellt ist, zu hören ist.
Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt.

Gemäß den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat der Präsident des
Landesschulrates dem zuständigen Fachausschuss der Personalvertretung vor Befassung des
Kollegiums die Namensliste der Bewerber sowie im Falle eines Amtsvorschlages auch diesen
zur Kenntnis zu bringen und allfällige Stellungnahmen des Fachauschusses dem Kollegium


vor dessen Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Dringlichkeit gemäß § 7
Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz tritt an die Stelle des Kollegiums der Präsident bzw. der
Amtsführende Präsident. Im vorliegenden Fall wurde der zuständige Fachausschuss jedoch
nicht in dieser Weise befasst.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende

Anfrage:

1.      Verfügt der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates über die Kompetenz,
Betrauungen von Schulaufsichtsbediensteten vorzunehmen und diese zu widerrufen,
oder ist diese Kompetenz der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vorbehalten?

2.      Wenn letzteres zutrifft, welche Akte der Dienstaufsicht haben Sie gegen die
Vorgangsweise des Amtsführenden Präsidenten gesetzt?

3.      Stellt die Nachbesetzung des Postens eines Bezirkschulinspektors im Allgemeinen einen
derart dringlichen Fall dar, dass das Kollegium nicht befasst werden kann?

4.      War im konkreten Fall der Nachbesetzung des Bezirksschulinspektors für Klagenfurt
derartige Dringlichkeit gegeben, und aus welchen Gründen?

5.      Sehen Sie in der Vorgangsweise des Präsidenten bzw. des Amtsführenden Präsidenten
des Landesschulrates für Kämten im vorliegenden Fall eine oder mehrere Verletzungen
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, und gegebenenfalls, welche Akte der Dienstaufsicht
haben Sie dagegen gesetzt?

6.      Sehen Sie darin eine Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes?

7.      In welcher Weise wird der Antrag des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
für Kärnten auf Betrauung von Johann Tolmaier als Bezirksschulinspektor von Ihnen
weiter behandelt?


8.      Wurde seitens des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Kärnten ein
weiterer, anderslautender Antrag eingebracht?
Wie oft ist die Wiederholung solcher Antragstellungen zulässig?

9.      In gleicher Weise wie Johann Tolmaier wurde auch Johanna Trodt (als

Bezirksschulinspektorin in Wolfsberg) betraut. Deren Betrauung wurde jedoch bislang
nicht widerrufen. Ist diese Betrauung aus Ihrer Sicht korrekt vorgenommen worden?

10.    Sehen Sie die unterschiedliche Vorgangsweise bei den beiden genannten Betrauungen
als gerechtfertigt an? Falls ja, aus welchen Gründen?