4330/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.09.2002
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Besetzung eines Bezirksschulinspektors für Klagenfurt
Der Direktor der
Volksschule Mieger, Johann Tolmaier, wurde am 2.9.2002 vom
Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates für Kärnten, Heiner Zechmann,
als
provisorischer
Bezirksschulinspektor für den Bezirk Klagenfurt betraut. Rund zwei Stunden
nach
seiner Amtseinführung wurde die Betrauung durch den Amtsführenden
Präsidenten ohne
Angabe
von Gründen widerrufen. Am 3.9.2002 teilte der Schulreferent von
Kärnten,
Landeshauptmann
Dr. Jörg Haider, der APA auf Anfrage mit, dass er dem Amtsführenden
Präsidenten
die Weisung erteilt habe, die Betrauung zu widerrufen und zwar mit der
Begründung,
dass diese Personalmaßnahme mit ihm nicht abgesprochen worden sei.
Eine
schriftliche Verfügung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur über
die
Betrauung ist bis zum 3.9.2002 nicht ergangen.
Im
vorliegenden Fall wurde der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
nicht,
wie gesetzlich vorgesehen, ein Dreiervorschlag des Kollegiums des
Landesschulrates
für
Kärnten zur Auswahl eines Kandidaten vorgelegt, sondern lediglich ein
Vorschlag des
Amtsführenden
Präsidenten. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz
sieht
vor, dass der Präsident bzw. der Amtsführende Präsident in
dringenden Fällen, die einen
Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, auch in
den dem
Wirkungsbereich
des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen hat.
Die
genannte Bestimmung sieht auch vor, dass in solchen Dringlichkeitsfällen
der
Vizepräsident, sofern ein solcher im betreffenden Bundesland bestellt ist,
zu hören ist.
Dies ist
im konkreten Fall nicht erfolgt.
Gemäß den
Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat der Präsident des
Landesschulrates dem zuständigen Fachausschuss der Personalvertretung vor
Befassung des
Kollegiums
die Namensliste der Bewerber sowie im Falle eines Amtsvorschlages auch diesen
zur Kenntnis zu bringen und allfällige Stellungnahmen des Fachauschusses
dem Kollegium
vor
dessen Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Dringlichkeit
gemäß § 7
Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz tritt an die Stelle des Kollegiums der
Präsident bzw. der
Amtsführende
Präsident. Im vorliegenden Fall wurde der zuständige Fachausschuss
jedoch
nicht in dieser Weise befasst.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Bildung,
Wissenschaft
und Kultur nachstehende
Anfrage:
1. Verfügt der Amtsführende
Präsident eines Landesschulrates über die Kompetenz,
Betrauungen von Schulaufsichtsbediensteten vorzunehmen und diese zu widerrufen,
oder
ist diese Kompetenz der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
vorbehalten?
2. Wenn letzteres zutrifft, welche Akte
der Dienstaufsicht haben Sie gegen die
Vorgangsweise
des Amtsführenden Präsidenten gesetzt?
3. Stellt die Nachbesetzung des Postens
eines Bezirkschulinspektors im Allgemeinen einen
derart dringlichen Fall dar, dass das Kollegium nicht befasst werden kann?
4. War im konkreten Fall der Nachbesetzung
des Bezirksschulinspektors für Klagenfurt
derartige
Dringlichkeit gegeben, und aus welchen Gründen?
5. Sehen Sie in der Vorgangsweise des
Präsidenten bzw. des Amtsführenden Präsidenten
des
Landesschulrates für Kämten im vorliegenden Fall eine oder mehrere
Verletzungen
des
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, und gegebenenfalls, welche Akte der Dienstaufsicht
haben
Sie dagegen gesetzt?
6. Sehen Sie darin eine Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes?
7. In welcher Weise wird der Antrag des
Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
für
Kärnten auf Betrauung von Johann Tolmaier als Bezirksschulinspektor von
Ihnen
weiter
behandelt?
8. Wurde seitens des Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates für Kärnten ein
weiterer, anderslautender Antrag eingebracht?
Wie oft
ist die Wiederholung solcher Antragstellungen zulässig?
9. In gleicher Weise wie Johann Tolmaier wurde auch Johanna Trodt (als
Bezirksschulinspektorin
in Wolfsberg) betraut. Deren Betrauung wurde jedoch bislang
nicht widerrufen. Ist diese Betrauung aus Ihrer Sicht korrekt vorgenommen
worden?
10. Sehen Sie die unterschiedliche Vorgangsweise bei
den beiden genannten Betrauungen
als
gerechtfertigt an? Falls ja, aus welchen Gründen?