4332/J XXI.GP
Eingelangt am: 19.09.2002
ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Udo Grollitsch, Kolleginnen und Kollegen
an Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel
betreffend Zustimmung zu einem bundeseinheitlichen Tierschutzrecht
Tierschutzangelegenheiten werden in Österreich in
mittlerweile elf Landes-
Tierschutzgesetzen geregelt. Dazu kommt pro Bundesland eine Vielzahl von
Verordnungen -
österreichweit sind es derzeit 35 -, die nähere Bestimmungen
über einzelne Regelungsberei-
che des Tierschutzes enthalten. In einem
Arbeitspapier “Vergleich der Landesgesetze betref-
fend Tierschutz" wird darauf hingewiesen, daß die auf
Landesebene erlassenen Gesetze und
Verordnungen über die Materie Tierschutz ca. 600 Paragraphen umfassen, was
dem Umfang
des halben ABGB entspricht!
Die Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG, welche die Länder
zur Herbeiführung einer Har-
monisierung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen haben, haben
bisher zu
keiner strukturellen Bereinigung des Tierschutzrechts geführt, sondern
zeichnen den Weg zu
weiterer Rechtszersplitterung vor.
Eine stringente, dem Prinzip der “Einheitlichkeit der
Rechtsordnung" folgende Regelung des
Tierschutzrechts kann daher nur durch
Harmonisierung und Vereinheitlichung des Tierschutz-
rechts auf Bundesebene herbeigeführt werden. Im Gegensatz zum
österreichischen Tier-
schutzrecht wird der Tierschutz im deutschsprachigen Ausland (Deutschland,
Schweiz) durch
den Bundesgesetzgeber geregelt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an
Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel fol-
gende
Anfrage
1.
Werden Sie in Anbetracht der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes einer
Aufnahme
der Tierschutzmaterie in Artikel 10 bzw. Artikel 11 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-
VG), und damit einer Übertragung des Tierschutzes in die Kompetenz des
Bundesgesetz-
gebers zustimmen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
2.
Werden Sie die Verabschiedung eines Bundestierschutzgesetzes bzw. die Aufnahme
des
Tierschutzes in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Gegenstand eines
künftigen
Regierungsübereinkommens machen bzw. einer solchen programmatischen
Festlegung
zustimmen?
Wenn nein, warum nicht?