465/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit betreffend

„Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Piercen und Tätowieren“

 

Tausende ÖsterreicherInnen ließen sich in den letzten Jahren ,,Piercen oder Tätowieren". Dies

war einerseits oft mit einem gesundheitlichen, wie mit einem rechtlichen Risiko verbunden.

Daher ergaben sich in den letzten Jahren zahlreiche diesbezügliche Haftungsfragen -

andererseits auch allgemeine Rechtsfragen. So ist in Österreich immer noch umstritten, wer

zum ,,Piercen“ und zum „Tätowieren“ befugt ist. Zahlreiche gewerblich tätige Personen in

diesem Bereich befinden sich nach wie vor in einer rechtlichen Grauzone. Über zahlreiche

parlamentarische Anfragen der letzen GP wurde versucht, eine Lösung dieses Problems zu

erreichen.

 

Die ehemalige Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Lore Hostasch hat daher

den Obersten Sanitätsrat beauftragt, ein Gutachten zum Themenbereich Tätowieren und

Piercing zu verfassen, um auf dieser Grundlage Bestimmungen vorbereiten zu können, die

unter Vorgabe der notwendigen, medizinischen Grundkenntnisse sowie medizinisch -

hygienischer Standards die Ausübung dieser Tätigkeit durch medizinische Laien künftig

regeln könnten (Fachliche Arbeiten für Schaffung eindeutiger Rechtsgrundlagen).

Diese Arbeiten sind nach unserem Informationsstand bereits abgeschlossen. Dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurden Vorschläge übermittelt,

damit dieses im Rahmen des Gewerberechts die notwendige Umsetzung in die Wege leiten

kann (XXI GP Nr. 12/AB vom 29.12.1999 zu 7/J).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales

und Gesundheit folgende Anfrage:

 

    1.    in welcher Form sollen diese Probleme gelöst werden?

 

    2.    Werden Sie diese Vorschläge des Obersten Sanitätsrates weiter verfolgen und gegenüber

           dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Erlassung notweniger

           gewerberechtlicher Vorschriften eintreten?

 

    3.    Wenn nein, weshalb nicht?