507/J XXI.GP

 

A N F R A G E

 

 

Der Abgeordneten Mag. Terezija STOISITS und FreundInnen

 

an den Herrn Bundeskanzler

 

betreffend die Verwendung der ungarischen Amtssprache im Burgenland

 

 

Der Verfassungsgerichtshof hat im Dezember 1987 bestätigt, daß Kroatisch im Burgenland

zusätzliche Amtssprache ist. Eine einschränkende Bestimmung des Volksgruppengesetzes

1976, die die Zulassung der kroatischen Amtssprache an die vorherige Erlassung einer

Verordnung durch die Bundesregierung geknüpft hatte, wurde in diesem Zusammenhang als

verfassungswidrig aufgehoben.

 

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes stellt dieser fest, daß das Recht auf die kroatische

Amtssprache ein subjektives Recht jedes einzelnen darstelle, und daß es keiner

Durchführungsbestimmungen zur Verwirklichung diese Rechtes bedürfe. Der Gesetzgeber

könne aber Durchführungsbestimmungen erlassen, diese dürften aber keinesfalls zu einer

restriktiveren Auslegung des Staatsvertrages von Wien 1955 führen.

 

Für die ungarische Volksgruppe des Burgenlandes, die sich im Gegensatz zur kroatischen

Volksgruppe nicht auf die verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 7 Staatsvertrages von

Wien, wohl aber auf Art XIX Staatsgrundgesetz berufen kann, gab und gibt es bis jetzt keine

entsprechende Verordnung, die die Verwendung des Ungarischen als zusätzliche

Amtssprache regelt. Und das obwohl der damalige Landeshauptmann Hans Sipötz bereits

kurz nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur kroatischen Amtssprache für eine

Gleichstellung der Ungarn im Burgenland eingetreten war. Die ungarische Volksgruppe sei

zwar aufgrund des Staatsvertrages nicht betroffen, Sipötz „vertrete aber die Meinung, daß

man großzügig sein und bei Bedarf ungarischsprachige Beamte zur Verfügung stellen sollte“.

(Austria Presse Agentur, 22. Jänner 1988, APA 176)

 

Aus einem 1994 publizierten wissenschaftlichen Beitrag des damals für Volksgruppenfragen

zuständigen Beamten im Bundeskanzleramt Dr. Heinz Tichy geht hervor, daß eine

Amtssprachenverordnung für die ungarische Sprache in Vorbereitung war.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang folgende

 

 

Anfrage

 

1. Weshalb hat die Bundesregierung in den letzten 23 Jahren seit Inkrafttreten des

    Volksgruppengesetzes keinen Verordnungsentwurf gem. § 2 Abs 1 Z 3 VoGrG 1976 für die

    Verwendung der ungarischen Amtssprache als zusätzliche Amtssprache ausgearbeitet und

    der Bgld. Landesregierung zur Stellungnahme vorgelegt?

2. Bis wann ist mit der Ausarbeitung eines derartigen Verordnungsentwurfes zu rechnen?

 

3. Wie weit waren die von Dr. Tichy erwähnten Vorbereitungsarbeiten bis 1994 bereits

     gediehen? Welche Volksgruppenorganisationen bzw. welche bgld. Landesstellen waren in

     welcher Form einbezogen?

 

4. Was werden Sie als zuständiger Ressortchef im einzelnen unternehmen, um die Umsetzung

     des im VoGrG 1976 festgeschriebenen Rechtes der ungarischen Volksgruppe auf

     Verwendung der ungarischen Muttersprache vor Ämtern und Behörden auch tatsächlich zu

      ermöglichen?