508/J XXI.GP
der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend Traunverordnung
Die nach wie vor rechtsgültige Traunverordnung legt die Standorte für
Kraftwerksbauten an der Traun fest. Im Rahmen der Auseinandersetzungen über das
Kraftwerk Lambach wurden vom Landeshauptmann von Oberösterreich Dr. Josef
Pühringer neun konkrete Vorschläge zum Ausgleich für den Bau des Kraftwerkes
Lambach präsentiert. Unter Punkt 4 (vier) heißt es: „Verzicht auf die Kraftwerksprojekte
Saag und Riesenberg - einen wesentlichen Forderungspunkt stellte der Verzicht auf
diese beiden geplanten Traunkraftwerke dar. Der rechtsverbindliche Verzicht wurde in
der Hauptversammlung der OKA bereits am 09. April 1996 gefaßt, und von diesem
Verzicht wurde von mir (Anmerkung der Anfragesteller: dem Landeshauptmann) auch
die OÖ Landesregierung in der Sitzung am 25. März 1996 informiert und von der
Landesregierung zur Kenntnis genommen. Das Protokoll der außerordentlichen
Hauptversammlung der OKA am 09. April 1996 liest sich jedoch auf Seite 3 (drei)
folgendermaßen: „... Der Herr Vorsitzende erteilt für den Bericht sowie den Antrag zu
diesem Tagesordnungspunkt das Wort an den Herrn Generaldirektor Dr. Leopold
Windtner. Herr Dr. Windtner berichtet über die aktuelle Situation und die
Rahmenbedingungen zur Errichtung des Kraftwerkes Lambach. Auch ist davon
auszugehen, daß weder das Kraftwerk Saag noch das Kraftwerk Riesenberg mittelfristig
Chancen hat, die zum Bau notwendigen Bewilligungen zu erhalten. Herr Dr. Windtner
legt für den Vorstand dem Eigentümer die Frage zur Entscheidung vor, ob daher die
Planungsarbeiten für die Kraftwerke Saag und Riesenberg weiter verfolgt werden sollen.
Herr Dr. Eduard Pesendorfer stellt den Antrag, der Eigentümer möge zustimmen, daß
die Planungsarbeiten für die Traunkraftwerke Saag und Riesenberg durch den OKA
Vorstand nicht weiter verfolgt werden. Herr Dr. Josef Pühringer, als Vertreter des
Eigentümers, stimmt dem Antrag zu, womit dieser als angenommenen gilt.“
Da in der Verordnung vom 24. Juni 1964 keine konkreten Kraftwerksprojekte angeführt
werden, und da durch die Wasserrechtsgesetz - Novelle 1990, BGBl. Nr. 252 der
bevorzugte Wasserbau abgeschafft wurde, liegt die Zuständigkeit für die Nutzung der
Wasserkraft in erster Linie beim
Landeshauptmann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist diese oben angeführte Formulierung der OKA Hauptversammlung als
„rechtsverbindlicher Verzicht“ zu bezeichnen? Erfolgte in der Zwischenzeit eine
Erklärung der zuständigen Behörde?
2. Kam es auf Grund dieses OKA Beschlusses, der bereits Jahre zurück liegt, zu
konkreten rechtlichen Konsequenzen?
3. Werden Sie aus ökologischen Gründen darauf dringen, daß der Landeshauptmann
von Oberösterreich einen rechtsverbindlichen Wasserkraft - Nutzungsplan für die
Traun erläßt, woraus der Verzicht auf den Bau der Stufen Riesenberg und Saag
hervorgeht? Wenn nein, warum nicht?
4. Erachten Sie es weiterhin als sinnvoll, die Bewilligung für die Nutzung der
Wasserkraft kompetenzmäßig den Landeshauptmännern zu überlassen?