508/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft

 

betreffend Traunverordnung

 

 

Die nach wie vor rechtsgültige Traunverordnung legt die Standorte für

Kraftwerksbauten an der Traun fest. Im Rahmen der Auseinandersetzungen über das

Kraftwerk Lambach wurden vom Landeshauptmann von Oberösterreich Dr. Josef

Pühringer neun konkrete Vorschläge zum Ausgleich für den Bau des Kraftwerkes

Lambach präsentiert. Unter Punkt 4 (vier) heißt es: „Verzicht auf die Kraftwerksprojekte

Saag und Riesenberg - einen wesentlichen Forderungspunkt stellte der Verzicht auf

diese beiden geplanten Traunkraftwerke dar. Der rechtsverbindliche Verzicht wurde in

der Hauptversammlung der OKA bereits am 09. April 1996 gefaßt, und von diesem

Verzicht wurde von mir (Anmerkung der Anfragesteller: dem Landeshauptmann) auch

die OÖ Landesregierung in der Sitzung am 25. März 1996 informiert und von der

Landesregierung zur Kenntnis genommen. Das Protokoll der außerordentlichen

Hauptversammlung der OKA am 09. April 1996 liest sich jedoch auf Seite 3 (drei)

folgendermaßen: „... Der Herr Vorsitzende erteilt für den Bericht sowie den Antrag zu

diesem Tagesordnungspunkt das Wort an den Herrn Generaldirektor Dr. Leopold

Windtner. Herr Dr. Windtner berichtet über die aktuelle Situation und die

Rahmenbedingungen zur Errichtung des Kraftwerkes Lambach. Auch ist davon

auszugehen, daß weder das Kraftwerk Saag noch das Kraftwerk Riesenberg mittelfristig

Chancen hat, die zum Bau notwendigen Bewilligungen zu erhalten. Herr Dr. Windtner

legt für den Vorstand dem Eigentümer die Frage zur Entscheidung vor, ob daher die

Planungsarbeiten für die Kraftwerke Saag und Riesenberg weiter verfolgt werden sollen.

Herr Dr. Eduard Pesendorfer stellt den Antrag, der Eigentümer möge zustimmen, daß

die Planungsarbeiten für die Traunkraftwerke Saag und Riesenberg durch den OKA

Vorstand nicht weiter verfolgt werden. Herr Dr. Josef Pühringer, als Vertreter des

Eigentümers, stimmt dem Antrag zu, womit dieser als angenommenen gilt.“

 

Da in der Verordnung vom 24. Juni 1964 keine konkreten Kraftwerksprojekte angeführt

werden, und da durch die Wasserrechtsgesetz - Novelle 1990, BGBl. Nr. 252 der

bevorzugte Wasserbau abgeschafft wurde, liegt die Zuständigkeit für die Nutzung der

Wasserkraft in erster Linie beim Landeshauptmann.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.  Ist diese oben angeführte Formulierung der OKA Hauptversammlung als

     „rechtsverbindlicher Verzicht“ zu bezeichnen? Erfolgte in der Zwischenzeit eine

     Erklärung der zuständigen Behörde?

 

2.  Kam es auf Grund dieses OKA Beschlusses, der bereits Jahre zurück liegt, zu

     konkreten rechtlichen Konsequenzen?

 

3.  Werden Sie aus ökologischen Gründen darauf dringen, daß der Landeshauptmann

     von Oberösterreich einen rechtsverbindlichen Wasserkraft - Nutzungsplan für die

     Traun erläßt, woraus der Verzicht auf den Bau der Stufen Riesenberg und Saag

     hervorgeht? Wenn nein, warum nicht?

 

4. Erachten Sie es weiterhin als sinnvoll, die Bewilligung für die Nutzung der

    Wasserkraft kompetenzmäßig den Landeshauptmännern zu überlassen?