521/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend
„Gesetzliche Verpflichtung zur Preisreduktion durch Getränkesteuer - Entfall“
Der österreichische Lebensmittelhandel sowie ca. 46.000 heimische Gastronomiebetriebe und
20.000 Hotel - und Beherbergungsbetriebe sind sich im unklaren, ob sie den durch den
Getränkesteuer - Entfall vorhandenen Preisvorteil weitergeben sollen oder nicht: Die meisten
Gastronomen meinen: Jetzt erst recht nicht, da sie angeblich Bierpreis - und Lohnerhöhungen
geschluckt hätten, ohne die Preise für ihre Speisen und Getränke anzuheben. Der EuGH hat
die Getränkesteuer auf Alkoholika als rechtswidrig anerkannt - damit darf sie ab diesem
Zeitpunkt auch nicht mehr abgeführt werden (9. März).
Der Lebensmittelhandel hat zum Großteil Preissenkungen für alkoholische
Getränke bereits durchgeführt, nicht jedoch der Großteil in der Gastronomie, sowie Hotel -
und Beherbergungsbetriebe.
Die Bundwirtschaftskammer als gesetzliche Interessensvertretung hat ebenfalls bislang keine
Empfehlung - die rechtlich nach dem Preisgesetz korrekt wäre - abgegeben, nämlich dass
Wirte oder der Handel die Preise für alkoholische Getränke zu senken haben (§7 Preisgesetz).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende Anfrage:
1. Ist § 7 Preisgesetz („Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene
Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so
sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen“.) dahingehend auszulegen, dass
gewerbliche Anbieter von alkoholischen Getränken ihren Preis um die Getränkesteuer
reduziert herabzusetzen haben?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Handelt es sich Ihrer Meinung nach bei Verstößen gegen diese Bestimmung um einen
verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Rechtsbruch, der nach § 7 Preisgesetz mit einer
Verwaltungsstrafe bis zu S 50.000,-- zu ahnden ist.
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Werden Sie als ressortzuständiger Bundesminister die Preisorgane in den Bundesländern
beauftragen, die Einhaltung von § 7 Preisgesetz sicherzustellen und bei Nichteinhaltung
dieser Bestimmung entsprechende Strafen auszusprechen, um damit die gesetzlich
vorgeschriebene Preisreduktion durchzusetzen?
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Ist Ihrer Meinung ein gewerblicher Anbieter von alkoholischen Getränken (z.B.
Lebensmittelhandel, Gastronomie, Hotellerie) berechtigt, die vom EuGH als
rechtswidrig
erkannte Getränkesteuer zurück zu verlangen?
8. Wenn ja, welche Unternehmen und unter welchen Voraussetzungen?
9. Wie viele Unternehmen, die alkoholische Getränke verkaufen, haben gegen ihre
Getränkesteuerbescheide Berufung eingelegt (Ersuche um Aufschlüsselung auf die
Bundesländer)?
10. Wie viele Unternehmen haben die Republik Österreich auf Rückzahlung der
Getränkesteuer bislang geklagt?
11. Ab welchem Zeitpunkt haben Ihrer Auffassung nach die Unternehmen, die alkoholische
Getränke verkaufen, keine Getränkesteuer mehr zu zahlen? Ist dies der 1. Jänner 2000
oder der 9. März 2000?
12. Welche rechtliche Wirkung schreiben Sie dem „Bereicherungsverbot“ zu, dass alle
Bundesländer mit Ausnahme Kärntens in ihren Landesabgabeordnungen in Kraft gesetzt
haben.