521/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend

„Gesetzliche Verpflichtung zur Preisreduktion durch Getränkesteuer - Entfall“

 

Der österreichische Lebensmittelhandel sowie ca. 46.000 heimische Gastronomiebetriebe und

20.000 Hotel - und Beherbergungsbetriebe sind sich im unklaren, ob sie den durch den

Getränkesteuer - Entfall vorhandenen Preisvorteil weitergeben sollen oder nicht: Die meisten

Gastronomen meinen: Jetzt erst recht nicht, da sie angeblich Bierpreis - und Lohnerhöhungen

geschluckt hätten, ohne die Preise für ihre Speisen und Getränke anzuheben. Der EuGH hat

die Getränkesteuer auf Alkoholika als rechtswidrig anerkannt - damit darf sie ab diesem

Zeitpunkt auch nicht mehr abgeführt werden (9. März).

Der Lebensmittelhandel hat zum Großteil Preissenkungen für alkoholische

Getränke bereits durchgeführt, nicht jedoch der Großteil in der Gastronomie, sowie Hotel -

und Beherbergungsbetriebe.

 

Die Bundwirtschaftskammer als gesetzliche Interessensvertretung hat ebenfalls bislang keine

Empfehlung - die rechtlich nach dem Preisgesetz korrekt wäre - abgegeben, nämlich dass

Wirte oder der Handel die Preise für alkoholische Getränke zu senken haben (§7 Preisgesetz).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende Anfrage:

 

 

1.   Ist § 7 Preisgesetz („Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene

      Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für

      landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so

      sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen“.) dahingehend auszulegen, dass

      gewerbliche Anbieter von alkoholischen Getränken ihren Preis um die Getränkesteuer

      reduziert herabzusetzen haben?

 

2.   Wenn nein, warum nicht?

 

3.   Handelt es sich Ihrer Meinung nach bei Verstößen gegen diese Bestimmung um einen

      verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Rechtsbruch, der nach § 7 Preisgesetz mit einer

      Verwaltungsstrafe bis zu S 50.000,-- zu ahnden ist.

 

4.   Wenn nein, warum nicht?

 

5.   Werden Sie als ressortzuständiger Bundesminister die Preisorgane in den Bundesländern

      beauftragen, die Einhaltung von § 7 Preisgesetz sicherzustellen und bei Nichteinhaltung

      dieser Bestimmung entsprechende Strafen auszusprechen, um damit die gesetzlich

      vorgeschriebene Preisreduktion durchzusetzen?

 

6.   Wenn nein, warum nicht?

 

7.   Ist Ihrer Meinung ein gewerblicher Anbieter von alkoholischen Getränken (z.B.

      Lebensmittelhandel, Gastronomie, Hotellerie) berechtigt, die vom EuGH als rechtswidrig

      erkannte Getränkesteuer zurück zu verlangen?

 

8.   Wenn ja, welche Unternehmen und unter welchen Voraussetzungen?

 

9.   Wie viele Unternehmen, die alkoholische Getränke verkaufen, haben gegen ihre

      Getränkesteuerbescheide Berufung eingelegt (Ersuche um Aufschlüsselung auf die

      Bundesländer)?

 

10. Wie viele Unternehmen haben die Republik Österreich auf Rückzahlung der

      Getränkesteuer bislang geklagt?

 

11. Ab welchem Zeitpunkt haben Ihrer Auffassung nach die Unternehmen, die alkoholische

      Getränke verkaufen, keine Getränkesteuer mehr zu zahlen? Ist dies der 1. Jänner 2000

      oder der 9. März 2000?

 

12. Welche rechtliche Wirkung schreiben Sie dem „Bereicherungsverbot“ zu, dass alle

      Bundesländer mit Ausnahme Kärntens in ihren Landesabgabeordnungen in Kraft gesetzt

      haben.