547/J XXI.GP
der Abgeordneten Gradwohl
und Genossen
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft
betreffend: Aufgabe und Zusammensetzung des sogenannten „Beihilfensenat“ im
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft.
In der Ausgabe 1/2000 der Zeitschrift „Der fortschrittliche Landwirt“ findet sich ein Artikel
mit der Überschrift: „Welche Rolle spielt das Landwirtschaftsministerium bei den
Förderkontrollen?“ Der Artikel befasst sich vorwiegend mit der Festlegung von
Förderrichtlinien und der Vorgaben für die Kontrollabwicklung bzw. den Kontrollvollzug
über die AMA unter Berücksichtigung der EU - Förderkontrolle. Dabei wird auch festgestellt,
dass das BMLF - außer im Bereich der Marktordnungszahlungen (KPA und Rinderprämien)
wo das BMLF Berufungsbehörde ist - insbesondere in der Kontrollabwicklung des ÖPUL im
Hintergrund bleibt. Dennoch soll es lt. diesem Artikel und einem teilweise wiedergegebenen
Schriftverkehr zwischen der Redaktion und einem Ihrer Mitarbeiter einen sogenannten
„Beihilfensenat“ im BMLF geben. Auszugsweise wird Ihr Mitarbeiter wie folgt zitiert:
„Der Fördervollzug und damit auch die Abwicklung und Entscheidung von Einzelfällen ist
gemäß § 3 Abs. 2 AMA - Gesetz generell der Agrarmarkt Austria übertragen.
Im Falle des Umweltprogrammes entscheidet das Landwirtschaftsministerium lediglich
allgemeine Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutung und gibt Interpretationen und
Vollzugsanweisungen vor. Dies geschieht teilweise im Rahmen des sogenannten
„Beihilfensenat“, der im September 1996 eingerichtet wurde.....“
Da dem weiteren Artikel zu entnehmen ist, dass dem Redakteur die Zusammensetzung dieses
Senates nicht bekannt gegeben wurde und diese sowie die genaue Aufgabe des Senates den
gefertigten Abgeordneten ebenfalls nicht bekannt sind und ein derart wichtiges Gremium
nicht in völliger Anonymität agieren soll, stellen die genannten Abgeordneten an den
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft folgende
1. Wann genau wurde der „Beihilfensenat“ eingerichtet?
2. Welche Entscheidungen obliegen diesem Senat?
3. Ist es Richtig, dass die Entscheidungen des Beihilfensenates als Weisung des BMLF
gelten?
4. Wer gehört diesem Senat an und warum (Fachbezug, Koordinationsaufgaben etc.)?
5. Mit welchen Fragen beschäftigt sich der Beihilfensenat?
6. Wie oft tritt der Beihilfensenat zusammen und wie erfolgt die Weiterleitung der Ergebnisse
seiner Beratungen?
7. Wie oft wurde der Beihilfensenat angerufen?
8. Von wem kann der Beihilfensenat angerufen werden?